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Urteil

5 O 264/20

LG Berlin 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0917.5O264.20.00
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Leitsätze
1. Die Vereinbarung über die Verlegung von Konzerten stellt aus der Sicht eines objektiven Empfängers eine für beide Seiten rechtlich bindende Vereinbarung dar. Danach obliegt es dem Konzertveranstalter aufgrund der von ihm veranlassten Verlegung der Konzerte rechtzeitig mit dem Unternehmen, dass das Konzert durchführen soll, eine Abrede darüber zu treffen, wann konkret die Ersatztermine stattfinden können.(Rn.25) 2. In Ansehung des Ausbruchs der Corona-Pandemie und in Ansehung der besonders kritischen Situation in Norditalien im Februar 2020 stellt die Nachfrage, ob Konzerte tatsächlich im Jahr 2020 in Italien durchgeführt werden sollen, keine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung dar, sondern eine im Kern berechtigte Nachfrage.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vereinbarung über die Verlegung von Konzerten stellt aus der Sicht eines objektiven Empfängers eine für beide Seiten rechtlich bindende Vereinbarung dar. Danach obliegt es dem Konzertveranstalter aufgrund der von ihm veranlassten Verlegung der Konzerte rechtzeitig mit dem Unternehmen, dass das Konzert durchführen soll, eine Abrede darüber zu treffen, wann konkret die Ersatztermine stattfinden können.(Rn.25) 2. In Ansehung des Ausbruchs der Corona-Pandemie und in Ansehung der besonders kritischen Situation in Norditalien im Februar 2020 stellt die Nachfrage, ob Konzerte tatsächlich im Jahr 2020 in Italien durchgeführt werden sollen, keine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung dar, sondern eine im Kern berechtigte Nachfrage.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Berlin gemäß §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 12 ZPO nach der zwischen den Parteien als Unternehmer vereinbarten Gerichtsstandsklausel, welche die Zuständigkeit gemäß § 13 des Vertrages dem Landgericht Berlin zuweist. Darüber hinaus ist deutsches Recht zwischen den Parteien als anwendbares Recht gemäß § 13 des Konzertvertrags vereinbart worden. B. Die zulässige Klage ist unbegründet und unterliegt als solche der Abweisung. Der Klägerin stehen die geltend gemachte Ansprüche auf Rückgewährung der bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 37.000,00 € wie auch auf Schadensersatz in Höhe von 15.340,16 € nicht zu. Denn der von der Klägerin jedenfalls mit Rechtsanwaltsschreiben vom 9. Juli 2020 erklärte Rücktritt des Konzertvertrages ist unbegründet. Die Beklagte hat die Erfüllung des Konzertvertrages nicht noch vor Fälligkeit im Sinne von § 323 Abs. 4 BGB verweigert. Der zwischen den Parteien bestehende Konzertvertrag hat sich deshalb nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Vielmehr haben die Parteien den Konzertvertrag einvernehmlich dahin geändert, dass die beiden von der Gruppe xxx zu erbringenden Konzerte im Sommer 2020 durchgeführt werden statt - wie ursprünglich vereinbart - am 19. und 20. August 2019. Zu einer Vereinbarung konkreter Ersatztermine ist es nicht mehr gekommen. Im Einzelnen: 1. Zwischen den Parteien liegt ein wirksamer Konzertvertrag, der dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) zu unterwerfen ist, vor. Er ist durch die Verschiebung der Konzerte in das Jahr 2020 weder ausdrücklich gemäß § 648 S. 1 BGB noch konkludent gem. § 649 Abs. 1 BGB gekündigt worden. Denn nach dem die Klägerin mit E-Mail vom 12. August 2019 (Anlage K6) der Beklagten mit den Worten „[…] this is to inform you that we had so far recorded a very poor pre-sales of tickets […]“ mitteilte, dass bisher nur wenige Tickets verkauft worden seien, und die Beklagte hierauf am selben Tag mit den Worten „[…] How can we solve this? Are you thinking of rescheduling the show to a later date […]” reagierte, teilte die Klägerin der Beklagten per E-Mail vom 13.08.2019 (Anlage K7) mit: „[…]we had decided to swift the concerts to next year, ending of June/early July” unter der Überschrift “Request for postponing concerts […]“. Nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont der §§ 133, 157 BGB ist angesichts dieser Formulierungen von einem Angebot zur Verlegung der Konzerte und nicht von deren Absage auszugehen. Dies ergibt eine Auslegung vor dem Hintergrund der Gesamtumstände. Dass die Beklagte die Klägerin in eben diesem Sinne verstanden hat folgt aus ihrer Antwort, in der es heißt “[…] of course [sic!] we can reschedule to next year - no problem […]“. Unabhängig der Analyse einzelner Wörter ist der Erklärungsgehalt der jeweiligen Email-Nachrichten eindeutig. Danach wollten die Parteien übereinstimmend die Terminverlegung auf das Jahr 2020 und damit übereinstimmend die Änderung der Fälligkeit der vereinbarten Leistung. Denn weder hat die Beklagte Bedingungen an die Verlegung des Konzertes geknüpft noch hat sie von dem unter § 12 des Vertrages geregelten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, welches ihr zustand für den Fall, dass die Klägerin die Vereinbarung nicht erfüllt. Ihre im Prozess vertretene Auffassung, die Erklärung der Klägerin sei einseitig gewesen und stelle eine Kündigung dar, überzeugt nicht. Die Klägerin hatte der Beklagten in der E-Mail vom 13. August 2019 (Anlage K7) angekündigt, dass eine Verlegung der Veranstaltungen aufgrund der geringen Ticketverkaufszahl vorgenommen werden würde. Dem steht auch nicht die Formulierung „we have decided“ entgegen. Diese Formulierung macht lediglich deutlich, dass es sich um einen Antrag der Klägerin iSd § 145 BGB bezüglich einer Vertragsanpassung in Bezug auf den Termin handelte, welchen die Beklagte in ihrer Antwort annahm. 2. Unschädlich ist, dass Einzelheiten hinsichtlich der Ersatztermine im Juni/Juli 2020 nicht vereinbart worden sind. Zwar kann bei der Durchführung einer Veranstaltung der Termin des Events ein essentialia negotii darstellen. Ob und zu welchen Bedingungen sich die Parteien einigen wollten, unterliegt bei einem Konzertvertrag jedoch regelmäßig der autonomen Gestaltung der Parteien (vgl. MüKoBGB/Busche BGB § 631 Rn. 66f.). Da vorliegend keine ausdrücklichen Vereinbarungen in Form einer Leistungsbeschreibung o.ä. vorlag, unterliegt der Vertragsinhalt der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Die Vereinbarung über die Verlegung der Konzerte stellte aus der Sicht eines objektiven Empfängers eine für beide Seiten rechtlich bindende Vereinbarung dar (s.o). Danach oblag es der Klägerin aufgrund der von ihr veranlassten Verlegung der Konzerte in das Jahr 2020 rechtzeitig mit der Beklagten eine Abrede darüber zu treffen, wann konkret die Ersatztermine würden stattfinden können. Denn vorrangig bestand insoweit das Erfordernis, dass und wann die in Aussicht genommenen Veranstaltungsorte freie Termine zur Durchführung der Ersatzveranstaltungen würden anbieten können. Dies zu klären war eine Aufgabe, die in der Sphäre der Klägerin lag und der sie nicht nachgekommen ist. 3. § 154 BGB findet keine Anwendung, wenn sich die Parteien trotz offener Punkte einigen wollen (vgl. Palandt/Grüner § 154, Rn. 2), wie es vorliegend der Fall ist, wie vorstehend ausgeführt. Somit ist im Einzelfall trotz eines noch offenen Punktes ein Vertragsschluss anzunehmen, wenn eindeutig ist, dass sich - wie vorliegend - die Parteien trotz des offenen Vertragspunktes rechtlich binden wollten (vgl. BGH NJW 1993, 64). 4. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 27. Januar 2020, in welchem die Klägerin aufgrund einer berichteten finanziellen Notlage durch die nicht durchgeführten Konzerte im Jahr 2019 um eine Erstattung der bereits entrichteten Anzahlung bat. Denn hiermit war ersichtlich keine Absage der Konzerte verbunden, sondern ergibt sich hinreichend deutlich, dass an der Durchführung der Konzerte im Jahre 2020 festgehalten werden sollte und nur für den Fall, dass diese nicht finanzierbar sein sollte um Rückzahlung der Anzahlung für eines der Konzerte gebeten wurde. Dort heißt es: „To this effect, we hereby want to appeal to you, to kindly come to our aid as to save us from bankruptcy by refunding part of fees paid for the two days concerts cancelled; in case of impossibility to finance it again this summer may you kindly refund the cost of one concert.” Aus dem zweiten Teil des Satzes „[…] in case of impossibility to finance it […]“ geht hervor, dass das Konzert zu diesem Zeitpunkt noch durchgeführt werden sollte, die Klägerin jedoch erhebliche Sorgen bezüglich der finanziellen Situation hatte und für den Fall, dass eine Finanzierung der Ersatzkonzerte nicht möglich sei, die Bereitschaft der Beklagten erfragte ihrerseits auf einen Teil der Gage zu verzichten. Dies lässt jedoch aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht auf den Willen der Klägerin schließen, den Vertrag kündigen zu wollen und die Ersatzkonzerte nicht durchführen zu wollen. 5. Belastbare Tatsachen dafür, dass die Beklagte die Erfüllung der vertraglichen Pflichten, namentlich die Durchführung der beiden Konzerte, endgültig und ernsthaft verweigert hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hierzu hätte es einer konkreten Aufforderung der Beklagten bedurft, sich in Bezug auf die - seitens der Klägerin nicht erfolgte - Benennung bestimmter Konzerttermine dazu zu äußern, ob sie an diesen Terminen für die mit ihr verabredete Leistung zur Verfügung steht. Dass dies geschehen ist, ist klägerseits weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann von einer Verweigerung der Erfüllung dergestalt, dass die Klägerin nicht mehr mit einer Leistung durch die Beklagte rechnen musste und sie dabei nicht lediglich Zweifel am Ausbleiben der zu erbringenden Leistung haben durfte, nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch in Ansehung der Äußerung der Beklagten mit Email vom 15. Juni 2020, in der diese auf die endgültige Aufforderung der Klägerin sich zu melden, um das weitere Vorgehen planen zu können, antwortete: „May I ask who is writing? Do you want to set up a show with ... in 2020 in Italy? Seriously?“ (Anlage K 13). Denn in Ansehung des Ausbruchs der Corona Pandemie und in Ansehung der besonders kritischen Situation in Norditalien im Februar 2020 stellt die Nachfrage - auch unter Beachtung der Entscheidung der italienischen Regierung vom 17. Mai 2020, nach der Konzerte ab dem 14. Juni 2020 unter Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen wieder stattfinden durften - jedenfalls keine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung dar, sondern eine im Kern berechtigte Nachfrage. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für einen Rücktritt und die damit einhergehenden klagegegenständlichen Ansprüche und somit auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung vom 15.340,16 EUR gemäß §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Konzertvertrag. Die Klägerin ist eine gemeinnützige italienische Genossenschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht, deren Zweck die Resozialisierung von benachteiligten Menschen ist. Dafür arbeitet sie vorwiegend mit Menschen mit Behinderung oder suchterkrankten Personen zusammen. Die ... ... Production (Beklagte) ist ein vom Gründer der Band „...“ gegründetes und von xxxx vertretenes Unternehmen, welches Musik produziert sowie Veranstaltungen plant und durchführt. Die Parteien standen erstmals im Mai 2019 in Kontakt, da die Klägerin die Beklagte anfragte, ob diese am 19. und 20. August 2019 für zwei Konzerte in Italien verfügbar sei. Am 14. Mai 2019 schlossen die Parteien einen Konzertvertrag, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K3 Bezug genommen wird (Anlage K3). Geplant waren zwei Auftritte der Band ... am 19. und 20. August 2019 in Senigallia und Rimini. Am selben Tag legte die Klägerin der Beklagten Rechnung über 37.000,00 € (Anlage K5). Die Klägerin überwies unter dem 10. Mai und dem 23. Juli 2019 jeweils 18.500,00 € an die Beklagte. Mit E-Mail vom 12. August 2019 (Anlage K6) teilte die Klägerin der Beklagten mit den Worten „[…] this is to inform you that we had so far recorded a very poor pre-sales of tickets […]“ mit, dass bisher nur wenige Tickets verkauft worden seien. Die Reaktion der Beklagten erfolgte ebenfalls am 12.08.2019 mit den Worten „[…] How can we solve this? Are you thinking of rescheduling the show to a later date […]” und fragte damit sinngemäß danach, wie dieses Problem gelöst werden könne und ob die Klägerin darüber nachdenke, die Show auf einen späteren Zeitpunkt umzuplanen. Daraufhin informierte die Klägerin die Beklagte per E-Mail am 13. August 2019 (Anlage K7), die für August geplanten Veranstaltungen nunmehr auf das Jahr 2020 verlegt zu wollen. Die E-Mail lautete: „[…] about the low sales of the tickets for two concerts schedules [sic!] 19 & 20/08/2019,we [sic!] had decided to swift the concerts to next year, ending of June/early July 2020.” Dem stimmte die Beklagte mit den Worten “[…] of course [sic!] we can reschedule to next year - no problem […]“ zu. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien keine Einzelheiten. Nachdem es mehrere Monate keinen Kontakt zwischen den Parteien gab, versuchte die Klägerin im Januar 2020 mit der Beklagten per Brief Kontakt aufzunehmen. Dort heißt es unter anderem „may you kindly refund the costs of one concert“ (Anlage K8). Dieser Brief wurde jedoch nicht zugestellt, sondern an die Klägerin zurückgesandt. Diese übersandte den Brief per E-Mail am 17. Februar 2020 erneut an die Beklagte. Weitere E-Mails übersandte die Klägerin am 19. Februar 2020 (Anlage B11), im April (Anlage K10) und im Mai 2020 (Anlage B12), jeweils ohne Reaktion. Nachdem die Klägerin die Beklagte am 27. Mai 2020 endgültig aufforderte sich zu melden, um das weitere Vorgehen planen zu können (Anlage K 11), antwortete die Beklagte am 15. Juni 2020: „May I ask who is writing? Do you want to set up a show with Alphaville in 2020 in Italy? Seriously?“ woraufhin die Klägerin mit Rückmail vom selben Tag die Beklagte darüber informierte, dass „our agreement previously made in 2019 is declared canceld“ (Anlage K 13). Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 9. Juli 2020 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Konzertvertrag wegen Unmöglichkeit einer Terminvereinbarung für Sommer 2020 und forderte die Beklagte auf Zurückzahlung der geleisteten 37.000,00 € sowie eines Schadensersatzes in Höhe von 15.140,016 € unter Fristsetzung bis zum 23. Juli 2020. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Klage. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Schadensersatzforderung wird auf die Darstellung in der Klageschrift (S. 9 = Bl. 9ff. dA) Bezug genommen. Die Klägerin macht geltend: Die Verlegung der Konzerte sei einvernehmlich am 12. August 2019 zwischen den Parteien vereinbart worden. Sie habe sich ab Januar 2020 bemüht, Kontakt zur Beklagten aufzunehmen, um rechtzeitig mit der Planung der verschobenen Konzerte zu beginnen und insbesondere einen Termin zu vereinbaren, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten die Kontaktaufnahme verhindert und habe dann durch ihre E-Mail endgültig zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht beabsichtige, ihrer Leistungspflicht nachzukommen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe deswegen eine Pflicht aus dem Veranstaltungsvertrag verletzt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag i.H.v 52.340,16 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend: Eine Änderungsvereinbarung mit der Klägerin sei nicht zustande gekommen, dieser habe einseitig entschieden, die Konzerte in 2019 nicht durchzuführen wegen der schlechten Vermarktungssituation. Anderes ergebe sich auch nicht aus ihrer E-Mail vom 12. August 2019, denn diese enthalte kein Angebot für eine Absprache. Die Veranstaltung sei deshalb nicht verlegt worden, vielmehr sei der Veranstaltungsvertrag klägerseits gekündigt worden. Sie ist außerdem der Auffassung, dass die Beklagte nicht vorgehabt habe, die Konzerte im Jahr 2020 überhaupt zu veranstalten und dies aufgrund der Corona-Pandemie in Italien zu diesem Zeitpunkt auch nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, indem sie die Veranstaltung nicht wie ursprünglich vereinbart im August 2019 durchgeführt hatte, sodass sie ihrerseits eine Pflichtverletzung begangen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.