Urteil
5 O 57/22
LG Berlin 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0217.5O57.22.00
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Verletzung von Treuepflichten der Gesellschafter ist regelmäßig die Gesellschaft zuvörderst betroffen und nicht der einzelne Gesellschafter, mit der Konsequenz, dass die Gesellschaft und nicht die einzelnen Gesellschafter für die Geltendmachung eines aus der Treuepflichtverletzung resultierenden Vertragsstrafenanspruchs aktivlegitimiert ist.(Rn.26)
2. Die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung, Gebäudeversicherungsverträge ausschließlich durch Vermittlung der Gesellschaft abzuschließen, verstößt nicht gegen das Provisionsabgabeverbot gemäß § 48b Abs. 1 VAG, wenn die von der Gesellschaft vereinnahmten Abschluss- und Bestandsprovisionen über die Gewinnbeteiligung indirekt an die Gesellschafter zur Auszahlung gelangen und somit keine Auszahlung an Dritte erfolgt.(Rn.32)
(Rn.33)
3. Die Bemessung der Vertragsstrafe mit der Höhe der fortfallenden Brutto-Prämienzahlungen ist angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung nicht unangemessen.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.702,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. Mai 2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Verletzung von Treuepflichten der Gesellschafter ist regelmäßig die Gesellschaft zuvörderst betroffen und nicht der einzelne Gesellschafter, mit der Konsequenz, dass die Gesellschaft und nicht die einzelnen Gesellschafter für die Geltendmachung eines aus der Treuepflichtverletzung resultierenden Vertragsstrafenanspruchs aktivlegitimiert ist.(Rn.26) 2. Die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung, Gebäudeversicherungsverträge ausschließlich durch Vermittlung der Gesellschaft abzuschließen, verstößt nicht gegen das Provisionsabgabeverbot gemäß § 48b Abs. 1 VAG, wenn die von der Gesellschaft vereinnahmten Abschluss- und Bestandsprovisionen über die Gewinnbeteiligung indirekt an die Gesellschafter zur Auszahlung gelangen und somit keine Auszahlung an Dritte erfolgt.(Rn.32) (Rn.33) 3. Die Bemessung der Vertragsstrafe mit der Höhe der fortfallenden Brutto-Prämienzahlungen ist angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung nicht unangemessen.(Rn.35) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.702,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. Mai 2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wie aus dem Tenor ersichtlich zu. A. Das Landgericht Berlin ist örtlich und sachlich zuständig, auch wenn die Beklagte ihren Sitz nicht im Landgerichtsbezirk Berlin hat. Die Parteien haben gemäß § 21 Ziffer 3 der Satzung als Gerichtsstand Berlin wirksam gemäß § 38 ZPO vereinbart, denn beide Parteien sind juristische Personen. B. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 27.702,95 € gemäß § 339 BGB i.V.m. § 5 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages zu. I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Bei dem streitgegenständlichen Vertragsstrafenanspruch handelt es sich in der Sache um ein aufschiebend bedingtes Leistungsversprechen der Beklagten gegenüber der Klägerin für den Fall, dass sie sich nicht in dem vereinbarten Sinne verhält, nämlich ihre Gebäudeversicherung nicht über die Klägerin eindecken lässt. Diese (Treue-)pflicht, deren Verletzung mit dem Strafversprechen bewehrt ist, besteht gegenüber der Gesellschaft. Der Klägerin entgehen durch die Kündigung der Gebäudeversicherungsverträge und Umdeckung die durch den Bestand der Verträge generierten Provisionen, so dass der Schaden unmittelbar bei der Klägerin eintritt, auch wenn die einzelnen Gesellschafter indirekt über die vereinbarte Gewinnbeteiligung an den Provisionen beteiligt werden. Darüberhinaus leidet die Verhandlungsmacht der Klägerin im Verhältnis zu den Versicherern, weil der Gebäudebestand, der mit Hilfe der Klägerin eingedeckt ist, durch die Umdeckung seitens der Beklagten schrumpft. Bei der Verletzung von Treuepflichten – wie vorliegend – ist regelmäßig die Gesellschaft zuvörderst betroffen und nicht der einzelne Gesellschafter, mit der Konsequenz, dass die Gesellschaft und nicht die einzelnen Gesellschafter aktivlegitimiert sind. Dass vorliegend anderes zu gelten hätte, weil einzelnen Gesellschaftern individuelle Schäden entstanden sind, die über den Schaden der Gesellschaft hinausgehen und betreffend die deshalb eine eigene Aktivlegitimation bestehen muss ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu Rodewald/Blunk, Centrale für GmbH, GmbH-Handbuch, 7. Abschnitt, Rz.1322 m.w.Nachw.) und führt auch nicht dazu, dass die Klägerin wegen der Vertragsstrafe nicht aktivlegitimiert ist. Insoweit gilt, dass dann, wenn der Schaden der Gesellschafter sich nur als ein Reflexschaden darstellt, die Ersatzansprüche allein der Gesellschaft zustehen (aaO, Rz.1323). Nichts anderes hat zu gelten, wenn es wie hier nicht um einen (pauschalierten) Schadensersatzanspruch geht, sondern eine Vertragsstrafe, denn der Vertragsanspruch stellt sich – insoweit nicht anders als der Schadensersatzanspruch - als Sekundäranspruch dar, der auf die Störung der primären Leistungspflicht reagiert (vgl. Staudinger/Rieble, Kommentar, vor § 339 BGB, Rz.2). II. Die Klage ist auch in der Sache begründet. 1. Aus § 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages, der die Verpflichtung der Gesellschafter regelt, Gebäudeversicherungsverträge „ausschließlich“ durch Vermittlung der Gesellschaft abzuschließen, ergibt sich, dass eine Eindeckung ohne die Vermittlung der Gesellschaft nicht statthaft ist, abgesehen von der Ausnahme einer anderslautenden Weisung eines Eigentümers, die vorliegend nicht ersichtlich einschlägig ist. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, indem sie die über die Klägerin eingedeckten Gebäudeversicherungsverträge gekündigt und bei anderen Versicherungen eingedeckt hat. Vernünftige Zweifel an der Bestimmtheit der Regelung, die die Wahl des Versicherers in die Hände der Gesellschafter legt (soweit eine Vermittlung des gewünschten Versicherers durch die Klägerin möglich ist als ungeschriebene Voraussetzung, was für Direktversicherer ersichtlich nicht der Fall ist, weil sich diese nicht der Vermittlung durch Makler bedienen), bestehen nicht. Bedingung des Strafversprechen kann jede Handlung oder Unterlassung sein. Indem die Beklagte die bestehenden, über die Klägerin vermittelten Versicherungsverträge gekündigt hat und das Risiko nicht wieder über die Klägerin hat eindecken lassen, hat sie die Vertragsstrafe verwirkt. Denn die Beklagte befand sich in Verzug mit der Eindeckungsverpflichtung, nachdem sie trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 5. November 2021 nicht die Eindeckung über die Klägerin hat vornehmen lassen bzw. nicht durch Rücknahme der Kündigungen den vorherigen Zustand wiederhergestellt hat, sondern stattdessen zum 1. Januar 2022 das Risiko jeweils bei der xxxx Versicherungs AG hat eindecken lassen. Dass die Beklagte den von ihr verwalteten Gebäudebestand umgedeckt und nicht mehr durch Vermittlung der Klägerin eingedeckt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Hierin liegt ein Verstoß der Beklagten gegen die ihr auferlegte Pflicht zur Eindeckung des von ihr verwalteten Gebäudebestandes durch die Klägerin. Die Verbindlichkeit der Einhaltung der Eindeckungsverpflichtung ergibt sich aus der Regelung zu § 5 Ziffer 3 der Satzung sowie der Bewehrung der Verletzung dieser Pflicht mit einer Vertragsstrafe. 2. Nicht durchzudringen vermag die Beklagte mit der Einwendung, die gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die Eindeckungspflicht über die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot gemäß § 48b Abs.1 VAG unwirksam. Mit Recht macht die Klägerin geltend, dass eine Weitergabe von Provisionen nicht stattfindet, weil die Gewinne, die die Klägerin erwirtschaftet, nicht an Dritte ausbezahlt werden. Denn es entspricht dem Geschäftsmodell der Klägerin, dass die von ihr vereinnahmten Abschluss- und Bestandsprovisionen über die Gewinnbeteiligung indirekt an die Gesellschafter zur Auszahlung gelangen. Dass hierdurch Fehlanreize gesetzt werden, die sich insbesondere in einem Mangel bei der Beratung niederschlagen ist nicht zu erkennen. Denn dadurch, dass die Klägerin die Provisionen im Ergebnis als Gewinne ausschüttet, steht bei der Eindeckung der Risiken – anders als die Beklagte meint - nicht die Höhe der von den Versicherungen gezahlten Provisionen im Vordergrund. 3. Ebenfalls unbegründet ist das beklagtenseits geltend gemachte Verlangen auf Herabsetzung der Vertragsstrafe. Mit der Klägerin ist nachvollziehbar, dass die Generierung der Abschluss- und Bestandsprovisionen einen wichtigen Bestandteil des Geschäftsmodells der Klägerin darstellt und die Vertragsstrafe die Einhaltung der vereinbarten Eindeckungsverpflichtung besonders sichern solle. Dass der gewählte Maßstab in Höhe der auf die Beklagte entfallenden Brutto- Prämienzahlungen angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung unangemessen ist es nicht zu erkennen. Zwar ist zutreffend, dass aufgrund der Kündigung der durch die Klägerin vermittelten Versicherungsverträge der Klägerin ein Schaden nur in Höhe der fortfallenden Bestandsprovisionen entsteht und nicht in Höhe der aufgrund der Kündigungen fortfallenden Prämienansprüche. Indessen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin einen geringeren Schaden erlitten hat noch kein Anlass für eine Herabsetzung der Strafe (vgl. BGH, NJW 19 84,919). Denn die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe ist zu respektieren, weshalb eine Kontrolle deren Angemessenheit erst dann zu erfolgen hat, wenn die Parteien den ihnen überantworteten Spielraum hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der Strafe derart überschritten haben, dass die Sanktion sich als unvertretbare Dispositionsstrafe darstellt. Maßgeblich ist deshalb der Sanktionscharakter der Vertragsstrafe, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, die Funktion der Vertragsstrafe, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten ferner das Verschulden des Verletzers wie auch die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger. Daneben ist zu berücksichtigen die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz wie auch ein Entschädigungsbedürfnis für erlittene materielle Schäden. Gemessen hieran vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die verwirkte Strafe als unverhältnismäßig hoch einzustufen wäre. Auch wenn die Beklagte sich ihrer vorgerichtlichen Einlassung zufolge nicht darüber bewusst gewesen ist bei der Kündigung der von der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge gegen die Satzung verstoßen zu haben, so hat sie nach entsprechendem Hinweis den von ihr eingeschlagenen Weg fortgesetzt und ohne Vermittlung der Klägerin die Gebäudeversicherungen geschlossen anstatt von den Kündigungen Abstand zu nehmen. Hierdurch hat sie der Klägerin einen Schaden in Höhe der von dieser zu beanspruchenden Bestandsprovisionen zugefügt, den die Beklagte selbst mit 4.700,00 € angibt. Da es jedoch nicht allein Sinn und Zweck der Vertragsstrafenregelung ist, die Klägerin vor dem Schaden zu bewahren, der durch die Zuwiderhandlung entsteht, sondern der Vertragsstrafe zugleich ein Sanktionscharakter wie auch eine Abschreckungsfunktion zukommt, liegt es auf der Hand, dass ihre Höhe über den Betrag hinausgehen muss der durch den Verlust der Bestandsprovisionen entsteht, zumal die Bestandsprovision dauerhaft in Fortfall geraten ist und nicht nur für ein Jahr. Gemessen hieran ist nicht zu beanstanden, dass die Vertragsstrafe vorliegend rund viermal so hoch liegt, wie die in Fortfall geratenen Bestandsprovisionen. Zudem haben die Parteien durch die Anknüpfung an die Bruttoversicherungsprämien einen Bezugspunkt gefunden, der dem Ausmaß der jeweiligen Vertragsverletzung angepasst ist, weshalb die Höhe der Vertragsstrafe auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs.1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S.1 ZPO. Die Klägerin ist eine Versicherungsmaklerin mit Hauptsitz in Berlin. Gegründet wurde sie 1990 in Potsdam von 41 ostdeutschen Wohnungsunternehmen, darunter die Beklagte. Mittlerweile sind über 100 Gesellschafter unmittelbar an der Klägerin beteiligt. Die Klägerin vermittelt Versicherungsschutz, Finanzierung sowie Beratungsleistungen für Immobilienunternehmen und betreut mehr als 170 Wohnungsunternehmen. Die Klägerin versichert die Wohngebäude und Anlagen der Mitgliedsunternehmen. Gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung der Klägerin sind ihre Mitgliedsunternehmen „insbesondere verpflichtet, während ihrer Zugehörigkeit zu Gesellschaft ihre Gebäude-Versicherungsverträge für ihnen gehörende oder ihrer Verwaltung unterliegende Wohnung- und Gewerberaumeinheiten ausschließlich durch Vermittlung der Gesellschaft abzuschließen und von der Gesellschaft betreuen zu lassen. Die Freiheit der Gesellschafter in der Wahl des Versicherers wird davon nicht berührt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Gemäß § 14 der Satzung sind die Gesellschafter auch am Gewinn der Klägerin aus Abschluss- und Bestandsprovisionen der Gebäudeversicherung beteiligt. In 2021 erteilte die Beklagte der xxx Versicherungsmakler GmbH ein Mandat für den Abschluss von Gebäude-Versicherungsverträgen für ihren Wohnungsbestand. Sie bevollmächtigte die xxxx GmbH auch dazu, bestehende Gebäude-Versicherungsverträge zu kündigen, was die xxxx GmbH mit den bei der Klägerin bestehenden Wohnungs-Gebäudeversicherungsverträgen zum 31. Dezember 2021 tat. Gemäß § 5 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages unterliegt ein Verstoß eines Mitgliedes gegen § 5 Ziffer 3 der dortigen Vertragsstraferegelung. Auf Nachfrage der Klägerin erklärte die Beklagte am 5. Oktober 2021, dass ihr die Verpflichtung zur exklusiven Eindeckung über die Klägerin nicht bewusst gewesen sei. Mit weiterem Schreiben vom 5. November 2021 mahnte die Klägerin die Beklagte, die Kündigung zurückzunehmen. Die Beklagte reagierte nicht und versicherte sodann ihre Gebäude zum 1.1.2022 ohne Vermittlung der Klägerin. Die Klägerin forderte die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten auf, die Vertragsstrafe in Höhe der jährlichen Bruttoversicherungsprämie der Beklagten von 27.702,95 € bis zum 20. Januar 2022 zu zahlen. Die Beklagte kam dieser Forderung nicht nach und teilte mit E-Mail vom 18. Januar 2022 mit, der Ansicht zu sein, dass ein Pflichtenverstoß nicht vorliege. Die Klägerin macht geltend: Der Anspruch auf die Vertragsstrafe gebühre ihr und nicht den Gesellschaftern, denn die Verpflichtung der Gesellschafter erstreckten sich nicht nur untereinander, sondern auch auf sie, weshalb sie Inhaberin des Vertragsstrafenanspruchs sei. Zudem habe der Beirat beschlossen, die geschäftsführende Klägerin solle die Vertragsstrafe geltend machen, was unstreitig ist. Die Beklagte habe ihre gesellschaftsvertraglich normierte Pflicht, Gebäudeversicherungsverträge für ihren Wohnungsbestand über die Klägerin einzudecken verletzt, indem sie diese Verträge hat kündigen lassen und neu eindecken lassen über die xxxx GmbH statt über die Klägerin. Dieses abgemahnte Vorgehen berechtige sie zur Forderung der geltend gemachten Vertragsstrafe. Ein Verstoß gegen § 48 b VAG läge nicht vor, weil eine Weitergabe von Provisionen an Dritte nicht stattfände, weil die Gewinne, die die Klägerin erwirtschaftet, ausschließlich an die Gesellschafter ausbezahlt würden, was insoweit unstreitig ist. Ohnehin sei der Schutzzweck der Norm gewahrt, weil dieser nicht erfordere solche Sondervergütungen zu verbieten, die dauerhaft zu einer Erhöhung der Leistung oder Reduzierung der Prämien führen. Zudem greife die Ausnahmevorschrift des § 48 b Abs. 3 VAG, da die Gesellschafter mittelbar über ihre Geschäftsanteile an der Klägerin als Versicherungsvermittler beteiligt seien und zudem Kenntnis von den Geschäftsvorgängen der Klägerin hätten. Die Eindeckung der Gesellschafter ausschließlich über die Klägerin präge ihr Geschäftsmodell auf essenzielle Art und Weise. Die Klägerin beantragt mit der am 6. Mai 2022 zugestellten Klage die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.702,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Beklagte macht geltend: Die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil die geltend gemachten Ansprüche den einzelnen Gesellschaftern zustünden. § 5 Ziffer 3 und 4 der Satzung seien zu unbestimmt und unwirksam. Primäres Ziel der Klägerin sei es, Gewinne zu erwirtschaften. Das Geschäftsmodell der Klägerin verstoße gegen das Provisionsabgabeverbot gemäß § 48 b Abs. 1 VAG. Der Schaden der Klägerin belaufe sich lediglich auf den Fortfall der Bestandsprovisionen in Höhe von unstreitig 4.700,00 € p.a., weshalb die geltend gemachte Vertragsstrafe unverhältnismäßig und jedenfalls herabzusetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.