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Beschluss

51 T 453/18

LG Berlin 51. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2018:1120.51T453.18.00
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Leitsätze
Eine Übersicherung oder auch nur hinreichende Sicherung der Gläubigerin durch die Sicherungsübereignung eines Gegenstandes (hier: des Werkes „Outlays Hisssssssss“ von Warhol/Basquiat)  und damit eine Überdehnung der Pfändung kann nicht mehr angenommen werden, wenn das sicherungsübereignete Werk (hier: für 2.052.000,-- US-$ ) versteigert worden ist und der Erlös liegt weit unter dem Wert (hier: von 11.500.000,-- Euro) liegt, den die Parteien bei der Sicherungsübereignung zugrunde gelegt hatten.(Rn.2)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.9.2018 aufgehoben, die Erinnerung vom 10.9.2018 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat nach einem Wert von 10.659.063,79 € die Schuldnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Übersicherung oder auch nur hinreichende Sicherung der Gläubigerin durch die Sicherungsübereignung eines Gegenstandes (hier: des Werkes „Outlays Hisssssssss“ von Warhol/Basquiat) und damit eine Überdehnung der Pfändung kann nicht mehr angenommen werden, wenn das sicherungsübereignete Werk (hier: für 2.052.000,-- US-$ ) versteigert worden ist und der Erlös liegt weit unter dem Wert (hier: von 11.500.000,-- Euro) liegt, den die Parteien bei der Sicherungsübereignung zugrunde gelegt hatten.(Rn.2) Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.9.2018 aufgehoben, die Erinnerung vom 10.9.2018 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat nach einem Wert von 10.659.063,79 € die Schuldnerin zu tragen. Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin erweist sich als begründet. Der angefochtene Beschluss war unter Zurückweisung der Erinnerung aufzuheben. 1. Eine Übersicherung oder auch nur hinreichende Sicherung der Gläubigerin ( § 777 ZPO ) durch die Sicherungsübereignung des Werkes „Outlays Hisssssssss“ von Warhol/Basquiat und damit eine Überdehnung der Pfändung ( § 803 ZPO ) kann nicht mehr angenommen werden, nachdem das sicherungsübereignete Werk, wie beide Parteien übereinstimmend vortragen, am 16.11.2018 für 2.052.000,-- US-$ versteigert worden ist, wobei es angesichts dieses Erlöses nicht mehr darauf ankommt, welche Kosten ( „Buyer`s Premium“ ) hiervon noch in Abzug zu bringen sind. Der Erlös liegt weit unter dem Wert von 11.500.000,-- €, den die Parteien bei der Sicherungsübereignung zugrunde gelegt hatten. Davon geht das Beschwerdegericht aus, nachdem zwar ein Sachverständigengutachten nicht mehr eingeholt werden kann, aber die Versteigerung von einem Versteigerungshaus mit weltweit erstklassigem Ruf ( „Christie`s“ ) durchgeführt worden ist und dieses den Schätzpreis mit 1.000.000,-- bis 1.500.000,-- US-$ angegeben hatte. Die Erwägungen der Schuldnerin, die Gläubigerin verfolge einen bestimmten Plan, um ihr zu schaden, sind in den Bereich der Mutmaßungen zu verweisen. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Gläubigerin keinen Einfluss auf die angeblich zu niedrige Festsetzung des Schätzpreises hatte, gegenteiligenfalls sie sich selbst geschadet hätte, denn sie war an einem höchstmöglichen Erlös interessiert, um ihre titulierte Forderung wenigstens teilweise decken zu können. Der angebliche in der Schweiz ansässige Käufer, der bereit gewesen sein soll, für das Werk 11.000.000,-- € zu zahlen, hat sich bis zur Auktion nicht zum Kauf entschließen können, nachdem bereits am 31.8.2018 seine Zusage von der Schuldnerin gewissermaßen händeringend erwartet wurde. Zwar beherrscht der Grundsatz von Treu und Glauben auch das Verfahren der Zwangsvollstreckung. Indes war die Gläubigerin auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes nicht gehalten, mit der Hingabe des Werkes zur Versteigerung weiter zuzuwarten: Mit dem Schweizer Käufer war nicht mehr zu rechnen. Bei der geschilderten Sachlage kommt es auf den Wert anderer Werke des Duos Warhol/Basquiat - hier des Werkes „TAXI, 45th“ - nicht an. Mit dem dem materiellen Recht zuzuweisenden Einwand der Aufrechnung kann die Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gehört werden. Sie kann diesen nur mehr im Verfahren der Zwangsvollstreckungsabwehrklage geltend machen. 2. Die Durchsuchung am 31.8.2018 durch die Obergerichtsvollzieherin war nicht rechtswidrig. Nach Auffassung der Obergerichtsvollzieherin und des Vollstreckungsgerichts ( vgl. dessen Beschluss vom 14.9.2018 ) hätte die Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet ( § 758 a) Abs. I S. 2 ZPO ). Die (mit der Erinnerung überprüfbare) Entscheidung trifft die Obergerichtsvollzieherin ( vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., Rdnr. 32 zu § 758 a) ZPO ). Sie hat dazu im Protokoll ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass etwaige Pfandgegenstände durch die Schuldnerin weggeschafft werden könnten. Deren Ansicht folgt auch das Beschwerdegericht. Da die Schuldnerin die Gläubigerin bereits übersichert wähnte, sah sie sich nicht gehindert, weitere in den Geschäftsräumen befindliche Werke zu verkaufen oder zu verlagern bzw. mit ihnen nach Belieben zu verfahren ( a.A. insoweit Zöller a.a.O., dem das Beschwerdegericht insoweit nicht folgen kann: Die mögliche Vereitelung des Vollstreckungserfolges muss genügen ). Da der Einholung der richterlichen Anordnung stets ein fruchtloser Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers vorausgehen muss ( Zöller a.a.O. Rdnr. 20 ), wäre die Schuldnerin durch diesen Versuch auch in die Lage versetzt worden, der Pfändung unterliegende Werke - bei fruchtloser Kassenpfändung, wie von der Obergerichtsvollzieherin vermerkt, und bei Nichtzahlung der ersten Rate gemäß Vereinbarung vom 18.7.2018 - zu verkaufen bzw. wegzuschaffen. 3. Da die Gläubigerin eine Geldforderung vollstreckt und eine Überpfändung nicht gegeben ist, ist die Schuldnerin gemäß § 802 c) Abs. I ZPO auch zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. I, 25 Abs. I Nr. 1 RVG.