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Urteil

51 S 17/18

LG Berlin 51. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0909.51S17.18.00
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Leitsätze
1. § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906 BGB erfasst (Anschluss LG Krefeld, Urteil vom 20. April 2018 – 1 S 68/17, Rn. 31, juris, MDR 2018, 989).(Rn.26) 2. Hinsichtlich der überhängenden Zweige einer Schwarzkiefer fehlt es an einer Beeinträchtigung im Sinne des § 910 Abs. 1 BGB, wenn lediglich eine Beeinträchtigung durch die von der Kiefer herabfallenden Nadeln und Zapfen geltend gemacht wird.(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 08.08.2018, Az. 7 C 146/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906 BGB erfasst (Anschluss LG Krefeld, Urteil vom 20. April 2018 – 1 S 68/17, Rn. 31, juris, MDR 2018, 989).(Rn.26) 2. Hinsichtlich der überhängenden Zweige einer Schwarzkiefer fehlt es an einer Beeinträchtigung im Sinne des § 910 Abs. 1 BGB, wenn lediglich eine Beeinträchtigung durch die von der Kiefer herabfallenden Nadeln und Zapfen geltend gemacht wird.(Rn.31) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 08.08.2018, Az. 7 C 146/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Beseitigung von Überwuchs an der Grenze ihrer Grundstücke. Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks xxxxxx Berlin, der erstinstanzliche Beklagte zu 2), sowie seine Ehefrau, die erstinstanzliche Beklagte zu 1), sind Eigentümer des Grundstücks xxxxxxx, xxxxxx Berlin. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beklagten eine 40 Jahre alte Schwarzkiefer, deren Äste seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück der Beklagten hineinragen und von der Zapfen und Nadeln auf deren Grundstück fallen. Am 21.10.2017 schnitt der Beklagte zu 2) mit einer Astschere überhängende Zweige ab. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, durch ein Abschneiden der überhängenden Äste würde die Standsicherheit der Kiefer gefährdet; von dem Überwuchs gehe keine erhebliche Beeinträchtigung aus. Sie haben gemeint, ein etwaiges Recht der Beklagten aus § 910 Abs. 1 BGB sei nach § 32 Berliner Nachbarrechtsgesetz ausgeschlossen; jedenfalls sei es verwirkt. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, von der auf dem Grundstück der Kläger, xxxxxxx Berlin, an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten, xxxxxx Berlin, 20 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Kiefer auf einer Höhe von oberhalb von 5 m überhängende Zweige abzuschneiden. 2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Nadelabfall von der Kiefer auf ihrem Grundstück sei von September bis November 2017 in Höhe des auf dem Foto Bl. 51 d.A. zu sehenden Haufens, im Januar 2018 in Höhe des auf dem Foto Bl. 51 d.A. zu sehenden Haufens, sowie im Februar 2018 in Höhe des auf dem Foto Bl. 63 d.A. zu sehenden Haufens angefallen. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein etwaiges Recht der Beklagten aus § 910 Abs. 1 BGB sei jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.08.2018 zugestellt worden. Mit einem am 07.09.2018 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte zu 2) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26.09.2018 hat er die Berufung begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Er meint, auch mittelbare Beeinträchtigungen überhängender Äste und Zweige seien von § 910 BGB erfasst. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 8. August 2018, 7 C 146/18, die Klage abzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 8. August 2018, 7 C 146/18 die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, § 910 Abs. 1 BGB erfasse nur unmittelbare Beeinträchtigungen durch überhängende Zweige selbst, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen durch abfallende Nadeln oder Zapfen; die Schwarzkiefer sei in der Umgebung als ortsüblich anzusehen. Mit Schriftsätzen vom 05.06.2019 sowie vom 13.06.2019 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Beschneiden der Zweige der Schwarzkiefer stellt eine Eigentumsstörung dar. Der Beklagte ist als Handlungsstörer anzusehen. Von einer Wiederholungsgefahr ist auszugehen. Eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB besteht nicht. Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 910 Abs. 1 BGB. Es fehlt an einer Beeinträchtigung durch die Schwarzkiefer. Der Beklagte beruft sich auf eine Beeinträchtigung durch die von den Ästen des Baumes herabfallenden Zapfen und Kiefernadeln. Die Rechtsprechung dazu, ob bei solchen mittelbaren Beeinträchtigungen § 910 BGB anwendbar ist, oder ob diese lediglich nach § 906 BGB zu beurteilen sind, ist uneinheitlich. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2003 – V ZR 102/03 – trifft hierzu keine klare Aussage. Es kann aber jedenfalls auch in dem Sinne verstanden werden, dass § 910 BGB lediglich ein Selbsthilferecht hinsichtlich der herüberragenden Zweige selbst normiert. Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen würde demnach lediglich zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03 –, BGHZ 157, 33-47). In diesem Sinne kann auch das Urteil des OLG Köln vom 22. Mai 1996 – 11 U 6/96 – verstanden werden, in dem ausgeführt wird, dass lediglich solche Beeinträchtigungen Ansprüche aus § 910 rechtfertigen können, die gerade durch den Überhang hervorgerufen werden, wobei das Gericht in diesem Fall insbesondere auf durch den Überwuchs hervorgerufene Nachteile für die Lichtzufuhr abgestellt hat (OLG Köln, Urteil vom 22. Mai 1996 – 11 U 6/96 –, Rn. 10, juris). In anderen Entscheidungen wurde dagegen auch eine Beeinträchtigung durch Laub- oder Nadelabfall unter § 910 BGB gefasst (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04 –, Rn. 19, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Oktober 2013 – 3 U 631/13 –, Rn. 36, juris; so auch Staudinger/Roth (2016) BGB § 910, Rn. 20). Eine explizite Auseinandersetzung mit dem Problem findet sich jedoch, soweit ersichtlich, lediglich der Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 20.04.2018 - 1 S 68/17. Darin wird eine scharfe Abgrenzung dahingehend vorgenommen, dass sich Beeinträchtigung in § 910 BGB nur auf den Zweig selbst bezieht, also darauf, dass der Zweig als physisches Objekt stört, nicht aber auf seine mittelbaren Auswirkungen wie etwa Laubfall. Diese seien lediglich anhand von § 906 BGB zu messen (LG Krefeld, Urteil vom 20. April 2018 – 1 S 68/17 –, Rn. 31, juris). Das Gericht schließt sich im vorliegenden Fall der Entscheidung des Landgerichts Krefeld – 1 S 68/17 – an. Für die dort vertretene Auffassung spricht schon der Wortlaut des § 910 BGB, der sich nur auf den überhängenden Zweig selbst (sowie auf Wurzeln) bezieht (LG Krefeld, a.a.O., Rn. 30, juris). Eine explizite Regelung zu Emissionen und mittelbaren Beeinträchtigungen, die durch den Baum oder Strauch hervorgerufen werden, trifft die Norm dagegen nicht. Nichts anderes folgt aus der Systematik, sowie dem Sinn und Zweck der §§ 906, 910 BGB. § 910 BGB bezweckt eine Konkretisierung der sich schon aus den §§ 903, 905 ergebenden Ausschließungsbefugnisse des Eigentümers. Nachbarliche Streitigkeiten aufgrund eines Überhangs sollen vermieden oder jedenfalls auf schnelle und möglichst unkomplizierte Art und Weise erledigt werden (MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl. 2017, BGB § 910 Rn. 1). Ein Bedürfnis für die Vorschrift besteht dabei auch vor allem deshalb, weil andere Selbsthilferechte, etwa § 859 BGB schon daran scheitern, dass das Herüberragen von Zweigen und Wurzeln keine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB darstellt (Staudinger/Roth (2016) BGB § 910, Rn. 1). Im Übrigen ist eine direkte und unmittelbare Beeinträchtigung durch überhängende Äste oder Zweige jedoch mit Besitzstörungen vergleichbar. Denn das Überragen eines physischen Objekts in den genutzten Luftraum eines Grundstücks ähnelt in gewisser Weise einem unbefugten Abstellen von Gegenständen (LG Krefeld, a.a.O., Rn. 31, juris). Daher ist grundsätzlich ein weitergehender Abwehranspruch angemessen, als bei der Zuführung eines unwägbaren Stoffes. Aus diesem Grund werden direkte Beeinträchtigungen, die von den herüberwachsenden Ästen und Zweigen ausgehen, nicht in befriedigender Weise von § 906 BGB erfasst. Dagegen stellen sich die mittelbaren Auswirkungen eines herüberwachsenden Zweiges immer als Zuführung von Unwägbarkeiten dar, die schwerer beherrschbar sind (LG Krefeld, a.a.O., Rn. 33, juris). Die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen werden von § 906 BGB bereits in ausreichendem Maße berücksichtigt. Es erscheint daher sachgerecht, die herabfallenden Nadeln lediglich unter § 906 BGB zu fassen, der auch sonst die Zulässigkeit von Emissionen regelt. Andernfalls würden hinsichtlich eines Abwehranspruchs bzw. Selbsthilferechts bezüglich desselben Überwuchses zwei unterschiedliche Maßstäbe zur Anwendung kommen: Bei § 906 BGB muss eine wesentliche, nicht ortsübliche Beeinträchtigung vorliegen, nach dem Wortlaut von § 910 BGB reicht jede Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Jedenfalls ist die Ortsüblichkeit unerheblich. Für diese parallele Anwendung zweier unterschiedlicher Maßstäbe zweier dann konkurrierender Normen ist kein Bedürfnis ersichtlich. Sofern man auch Laub- und Nadelabfall unter § 910 BGB fasst, würde dies ferner dazu führen, dass bei Nadelabfall von überhängenden Zweigen danach unterschieden werden müsste, ob sich die Nadeln zuvor an einer Stelle des Baumes befunden haben, der über die Grundstücksgrenze herüber ragt oder nicht. Sofern die Nadeln sich auf einem auf dem Grundstück des Baumeigentümers befindlichen Teil eines Zweiges befunden haben, könnte der andere Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung gemäß § 906 BGB nur verbieten, sofern diese wesentlich und nicht ortsüblich ist. Soweit sich die Nadeln auf überhängenden Teilen des Baumes befunden haben, würde es darauf dagegen nicht ankommen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der vorherige Standort der Nadeln im Nachhinein, etwa durch einen Sachverständigen, sicher bestimmt werden kann, wäre ein solches Ergebnis schwer nachvollziehbar. Auch der Beklagte konnte im vorliegenden Fall nicht ausführen, wieso ein derartiges Ergebnis sinnvoll wäre. Er beschränkte sich vielmehr auf die Äußerung, es gebe Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die von diesem Ergebnis ausgehen würden. Dies vermag die dargestellten Bedenken jedoch nicht zu beseitigen. Nach der hier vertretenen Auffassung fehlt es nach alledem hinsichtlich der überhängenden Zweige der Schwarzkiefer an einer Beeinträchtigung im Sinne des § 910 Abs. 1 BGB. Denn es wird lediglich eine Beeinträchtigung durch die von der Kiefer herabfallenden Nadeln und Zapfen geltend gemacht. Darauf, ob § 32 Berliner Nachbarrechtsgesetz ein etwaiges Recht des Beklagten aus § 910 Abs. 1 BGB ausschließt, kommt es damit nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob ein solches Recht - wie das Amtsgericht angenommen hat - verwirkt ist. Auch eine Duldungspflicht aus §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB kommt vorliegend jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beeinträchtigung ortsüblich ist. Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks. Maßgebend für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Ortsüblichkeit ist das Gepräge, das sich aus der Betrachtung des aktuellen, tatsächlichen Zustands der Mehrheit der Vergleichsgrundstücke ergibt (Geprägetheorie). Entscheidend ist, ob eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß einigermaßen gleich bleibenden Einwirkung benutzt wird (MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl. 2017, BGB § 906 Rn. 90). Die Darlegung- und Beweislast hierfür obliegt den Klägern (Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl. 2018, § 906 Rn. 30). Sie haben hierzu ausgeführt, die Bepflanzung der Grundstücke der Parteien würde der ortsüblichen Bepflanzung entsprechen. Die Grundstücke in der xxxxxx seien zu großen Teilen mit Bäumen, insbesondere auch mit Nadelbäumen bepflanzt. Dies ergibt sich auch aus auch Satellitenaufnahmen der Grundstücke der Parteien, sowie der Umgebung. Hierauf ist zu sehen, dass sich die Bepflanzung des Grundstücks der Kläger nicht wesentlich von der anderer Grundstücke in der Umgebung unterscheidet. Das umliegende Gebiet besteht zum größten Teil aus Einfamilienhäusern mit Gärten. Einen meisten Gärten findet sich Bepflanzung, in vielen davon auch Nadelbäume. Auch hat der Beklagte selbst in der Klageerwiderung zwei Fotos von ähnlichen Bäumen, die sich nach seiner Aussage in der unmittelbaren Nachbarschaft befinden, vorgelegt. Dieser Beschreibung des Gepräges der streitgegenständlichen Umgebung ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Er hat lediglich ausgeführt, eine Schwarzkiefer stelle keine ortsübliche Bepflanzung für kleine, städtische Gärten dar. Schwarzkiefern würden vielmehr in großen Garten- und Parkanlagen, begrünten Friedhöfen und städtischen Freiräumen stehen. Es handele sich um typische Waldbäume. Dies überzeugt nicht. Zum einen erscheint es nicht entscheidend, ob es sich bei umliegenden Nadelbäumen gerade um Schwarzkiefern, oder andere Kiefernarten handelt, da dies für das Gepräge der Umgebung nicht maßgeblich ist. Zum anderen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort abzustellen, sodass unerheblich ist, ob Kiefern generell eher in Wäldern in Wäldern, als in Kleingärten angepflanzt werden. Eine Duldungspflicht folgt schließlich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Eine aus diesem Verhältnis folgende selbständige Verpflichtung stellt mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme dar und setzt voraus, dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14 –, Rn. 16, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn man den von dem Beklagten vorgetragenen und von den Klägern bestrittenen Umfang des Nadelabfalls als zutreffend unterstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 910 BGB Unklarheit besteht und dieses Urteil jedenfalls von der Entscheidung des BGH vom 26. November 2004 – V ZR 83/04 – abweicht.