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Beschluss

51 T 297/21

LG Berlin 51. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0823.51T297.21.00
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Leitsätze
1. Der Gerichtsvollzieher muss Angaben zu dritten Kontoinhabern schwärzen. Dies folgt aus dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung der Pflicht zur Löschung nicht benötigter Daten (Anschluss LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. April 2017 - 25 T 86/17; Entgegen LG Ravensburg, Beschluss vom 04. Juli 2013 - 6 T 33/13).(Rn.6) 2. Denn das Grundrecht des Kontoinhabers auf informationelle Selbstbestimmung steht einer Weitergabe der Daten entgegen, und § 802l ZPO stellt keine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in Grundrechte Dritter dar, die am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligt sind.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 11. Juli 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 2. Juli 2021 - Az. xxxxx - wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird im Hinblick auf die Frage der Weitergabe von Daten von Konten Dritter, für die dem Schuldner Verfügungsmacht eingeräumt wurde, zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gerichtsvollzieher muss Angaben zu dritten Kontoinhabern schwärzen. Dies folgt aus dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung der Pflicht zur Löschung nicht benötigter Daten (Anschluss LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. April 2017 - 25 T 86/17; Entgegen LG Ravensburg, Beschluss vom 04. Juli 2013 - 6 T 33/13).(Rn.6) 2. Denn das Grundrecht des Kontoinhabers auf informationelle Selbstbestimmung steht einer Weitergabe der Daten entgegen, und § 802l ZPO stellt keine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in Grundrechte Dritter dar, die am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligt sind.(Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 11. Juli 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 2. Juli 2021 - Az. xxxxx - wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird im Hinblick auf die Frage der Weitergabe von Daten von Konten Dritter, für die dem Schuldner Verfügungsmacht eingeräumt wurde, zugelassen. I. Der Gläubiger begehrt im Wege der Zwangsvollstreckung erweiterte Kontoauskünfte. Er betreibt aus dem Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 2. Dezember 2016 sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 10. Januar 2017, beide Aktenzeichen xxxxx, die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 stellte er einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und beantragte für den Fall, dass die Schuldnerin im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fernbleibt die Einholung von Drittauskünften beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Bundeszentralamt für Steuern. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin holte die beantragten Drittauskünfte ein, nachdem die Schuldnerin zum anberaumten Termin nicht erschienen war. Das Ergebnis der eingeholten Drittauskünfte wurde dem Gläubiger mitgeteilt, wobei die Daten in der Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern bezüglich der Kontodaten Dritter geschwärzt wurden, vgl. Blatt 4 und 5 d.A. mit Schreiben vom 7. Mai 2021 legte der Gläubiger Erinnerung ein mit dem Antrag der Gerichtsvollzieherin aufzugeben, die eingeholte Auskunft zu Konten der Schuldnerin und deren Verfügungsberechtigung zu Konten Dritter ungeschwärzt zu erteilen, mithin auch die Daten der Kontoinhaber die eine Verfügungsberechtigung für die Schuldnerin erteilt haben anzugeben. Nachdem die Gerichtsvollzieherin der Erinnerung mit Schreiben vom 22. Mai 2021 nicht abgeholfen hat, hat das Amtsgericht die Erinnerung mit Beschluss vom 2. Juli 2021, Bl. 19 – 21 d. A., zurückgewiesen. Gegen den am 10. Juli 2021 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger unter dem 11. Juli 2021 Beschwerde eingelegt und verfolgt den erstinstanzlich geltend gemachten vollständigen Auskunftsanspruch weiter. II. Die nach §§ 793, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Gerichtsvollzieherin berechtigt gewesen ist, die Kontendaten der Konten, für die der Schuldnerin Verfügungsmacht erteilt worden ist, zu schwärzen und dem Gläubiger nicht mitzuteilen. Gemäß § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93 b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen. Die Daten, die für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob Konten, in denen der Schuldner lediglich Verfügungsmacht hat, für Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich und insoweit durch den Gerichtsvollzieher mitzuteilen sind. Nach einer Ansicht sei die Auskunft bezüglich der Daten über Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners für die Zwangsvollstreckung erforderlich. Zwar könnten diese Konten nicht selbst Gegenstand einer Pfändung sein, allerdings sei es häufig der Fall, dass Schuldner Konten Dritter im bargeldlosen Zahlungsverkehr nutzen würden und ihnen eine entsprechende Verfügungsmacht eingeräumt wird. Ein Auszahlungsanspruch gegen den Dritten sei dann pfändbar. § 802l ZPO bezwecke einen umfassenden Schutz des Gläubigers und auch im Rahmen der Vermögensauskunft seien Konten Dritter mit Verfügungsmacht anzugeben (LG Ravensburg vom 04.07.2013 - 6 T 33/13 -; AG Oldenburg vom 07.12.2016 - 52 M 34/16 -; AG Wedding vom 15.12.2016 - 34 M 8143/16 - ; AG Dortmund vom 07.01.2020 - 245 M 1377/19 - ; Fleck in BeckOK ZPO, 29. Edition, § 802l RN 19). Nach anderer Ansicht sind Daten betreffend Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners für Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich, denn es ist nicht das Anliegen des § 802l ZPO potentielle weitere Drittschuldner neben kontoführenden Banken zu ermitteln. Vielmehr habe § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Ziel, dem Gläubiger die Ermittlung eines weiteren bedeutsamen Vollstreckungsobjektes, nämlich der Konten und Depots des Schuldners zu ermöglichen. § 802 l ZPO gestattet die Auskunft nur in eng umrissenen Bereichen und einer Ausdehnung stehe das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Dritten als Kontoinhaber entgegen. (Seibel / Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 802l RN 13; LG Düsseldorf vom 24.04.2017 - 25 T 86/17 -;LG Berlin vom 29.11.2018,51 T 450/18 -). Das Gericht vertritt, wie schon in der Entscheidung vom 29.11.2018, xxxxx, die letztgenannte Ansicht. Das Gebot der verfassungskonformen Auslegung der Norm gebietet es, Angaben zu dritten Kontoinhabern zu schwärzen. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf informationelle Selbstbestimmung steht einer Weitergabe der Daten entgegen und § 802l ZPO stellt keine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in Grundrechte Dritter dar, die am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligt sind. Der Gesetzgeber hat in § 802l keine Abwägung zwischen den Gläubigerinteressen und dem Recht Dritter auf informationelle Selbstbestimmung getroffen. Ein solcher Ausgleich erfolgte nur zwischen den Interessen des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung und dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit § 802l ZPO eine Norm zum Eingriff in die Grundrechte Dritter schaffen wollte, denn diese Problematik hat keinerlei Erörterung im Gesetzgebungsverfahren gefunden und eine Unterrichtung des Dritten von der Datenerhebung ist nicht vorgesehen. Eine solche wäre aber - wie in § 802l Abs. 3 ZPO für den Schuldner vorgesehen - verfassungsrechtlich geboten gewesen, um jedenfalls eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen. III. Die Erinnerung ist im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten der Gerichtsvollzieherin vom 14.04. 2021 ebenfalls unbegründet. Soweit der Gläubiger Zustellungskosten nach KV 701 rügt, so sind diese drei Mal angefallen, nämlich für die Zustellung der Ladung der Schuldnerin zur Vermögensauskunft sowie Zustellung der Eintragungsanordnung. Letztere musste, wie sich aus der beigezogenen Sonderakte der Gerichtsvollzieherin ergibt, zweimal erfolgen. Da der Nachweis der ersten Zustellung nicht zur Akte gelangte. Bei der Kostenposition 101 handelt es sich - anders als der Gläubiger meint -, nicht um Auslagen sondern um für Zustellungen anfallenden Gebühren. Die Kostenposition KV 716 konnte abgerechnet werden, da diese Position sonstige Auslagen wie Telefonkosten etc. betrifft. Eine doppelte Berechnung der Auslagen für Zustellungen liegt somit nicht vor. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die unterschiedlichen Ansichten der Gerichte im Hinblick auf die Frage der Weitergabe der Daten von Konten Dritter, für die dem Schuldner Verfügungsmacht eingeräumt wurde, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.