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Beschluss

51 T 108/23

LG Berlin 51. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0320.51T108.23.00
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Leitsätze
1. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zwecks Ausbaus eines Gaszählers zu gewähren, ist für eine Vollstreckung nach § 892 ZPO ausreichend, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum und dem Gaszähler hat.(Rn.3) 2. Das ist der Fall, wenn der Schuldner zwar nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist, diese jedoch neben dem Eigentümer mitbewohnt.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zwecks Ausbaus eines Gaszählers zu gewähren, ist für eine Vollstreckung nach § 892 ZPO ausreichend, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum und dem Gaszähler hat.(Rn.3) 2. Das ist der Fall, wenn der Schuldner zwar nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist, diese jedoch neben dem Eigentümer mitbewohnt.(Rn.5) Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der angekündigten Vollstreckung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich der Gaszähler befindet. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich aber auch ausreichend, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Im Ausgangspunkt setzt der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf eine Sache den Gewahrsam des Schuldners im Sinne des unmittelbaren Besitzes nach § 854 I BGB an dieser Sache voraus (vgl. §§ 808 I, 883 II, 886 ZPO). Erforderlich ist die von einem entsprechenden Willen getragene tatsächliche Sachherrschaft des Schuldners, die für den Gerichtsvollzieher äußerlich erkennbar sein muss. Der Gerichtsvollzieher muss die tatsächlichen Besitzverhältnisse beurteilen und prüfen, ob sich die Verpflichtung nach dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm nach diesem Maßstab festgestellten Mitbesitzer der Sache richtet. Allein diese Vorgehensweise entspricht dem formalisierten Verfahren der Zwangsvollstreckung (zu § 885 ZPO vgl. BGH NJW 2008, 1959 = NZM 2008, 400 Rn. 12; NJW 2008, 3287 = NZM 2008, 805 Rn. 13; BGHZ 225, 252 = NJW 2020, 3376 = NZM 2021, 547 Rn. 33 m.w.N.; Rensen in Wieczorek/Schütze, § 885 Rn. 19). In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab (vgl. BGH NZM 2013, 204 = WM 2012, 1926 Rn. 10 m.w.N.). Der Mitgewahrsam Dritter an einem Raum steht einer Vollstreckung nach § 892 ZPO nicht entgegen (vgl. AG Kaiserslautern DGVZ 2016, 109). Nach § 758 a III 1 ZPO sind Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, verpflichtet, die Durchsuchung der Wohnung zu dulden. Hierfür ist kein gegen diese Personen gerichteter Titel erforderlich (vgl. MüKoZPO/Heßler, § 758 Rn. 11). Das gilt aufgrund der geringeren Schwere des Eingriffs erst recht für die Zugänglichmachung von Räumen zur Ermöglichung einer Duldungsvollstreckung gegen den Schuldner, die keine Durchsuchung ist (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 3352 Rn. 7-9). Anders als für eine Räumungsvollstreckung (vgl. hierzu BGHZ 225, 252 = NJW 2020, 3376 Rn. 32 m.w.N.; Rensen in Wieczorek/Schütze, § 885 Rn. 36) bedarf es für eine Duldungsvollstreckung zum Ausbau eines Stromzählers in einem Raum, der im Mitgewahrsam mehrerer Personen steht, keines Vollstreckungstitels gegen sämtliche Gewahrsamsinhaber, weil die Vollstreckung nicht zu einer dauerhaften Gewahrsamsentziehung an dem Raum führt ( BGH, NJW-RR 2021, 1146 Rn. 24-27, beck-online). Da allein maßgeblich der Gewahrsam und damit der Mitbesitz am Zähler ist, kommt es auf die Eigentümerstellung am Gebäude nicht an. Der Schuldner bewohnt das Gebäude mit der Eigentümerin, seiner Ehefrau, und hat damit den erforderlichen Gewahrsam am Zähler.