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Beschluss

51 T 153/23

LG Berlin 51. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0420.51T153.23.00
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Leitsätze
Ein Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zu einem Termin zur Berichtigung der versehentlich unzutreffend gemachten Angaben im Vermögensverzeichnis zu laden, wenn dem Schuldner die unzutreffenden Angaben aufgefallen sind und er die Berichtigung beantragt.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 26.02.2023 – ... - wie folgt abgeändert: Auf die Erinnerung der Schuldnerin wird die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, den Schuldner zur Berichtigung seiner Vermögensauskunft zu laden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zu einem Termin zur Berichtigung der versehentlich unzutreffend gemachten Angaben im Vermögensverzeichnis zu laden, wenn dem Schuldner die unzutreffenden Angaben aufgefallen sind und er die Berichtigung beantragt.(Rn.4) Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 26.02.2023 – ... - wie folgt abgeändert: Auf die Erinnerung der Schuldnerin wird die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, den Schuldner zur Berichtigung seiner Vermögensauskunft zu laden. Die nach §§ 793, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Auf die Erinnerung der Schuldnerin ist die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Schuldner zu einem Termin zur Berichtigung der versehentlich gemachten unzutreffenden Angaben im Vermögensverzeichnis vom 06.04.2022 zu laden. Zwar ist es zutreffend, dass die §§ 802c ff ZPO kein gesondertes Verfahren für eine Korrektur der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben durch den Schuldner vorsieht. Allerdings ist anerkannt, dass der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtete ist, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergibt, dass dieses unvollständig, lückenhaft oder ungenau ist oder wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Nichts Anderes kann jedoch gelten, wenn der Schuldner von sich aus erkennt, dass er im Vermögensverzeichnis unvollständige Angaben gemacht hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Schuldner die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern hat. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist gemäß § 156 StGB oder § 161StGB (Fahrlässigkeit) strafbar. Jedoch kann nach § 158 Abs. 1 StGB die Strafe gemildert oder von einer Strafe abgesehen werden bzw. tritt nach § 161 Abs. 2 StGB Straflosigkeit ein, wenn der Täter seine Angaben rechtzeitig berichtigt, was nach § 158 Abs. 3 StGB auch gegenüber der Stelle, bei der die falsche Angabe gemacht wurde, geschehen kann. Das ist im Fall der Vermögensauskunft der Gerichtsvollzieher ( vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl Rz 6 zu § 158; Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.1956, JR 56, 432). Zum anderen ist das Vermögensverzeichnis innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Abgabe der Vermögensauskunft ggf. weiteren Gläubigern zuzuleiten. Daher ist dieses selbst zu berichtigen. Eine sonstige eidesstattliche Versicherung zur Sonderakte des Gerichtsvollziehers ist daher nicht ausreichend.