Beschluss
53 T 3/19 WEG
LG Berlin 53. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0802.53T3.19WEG.00
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Leitsätze
1. Eine Wohngeldforderung, die nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige des Insolvenzverwalters fällig wird, ist eine neue Masseverbindlichkeit i.S.v. § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO, auf die sich die Masseunzulänglichkeitsanzeige inhaltlich nicht erstreckt.(Rn.3)
2. Eine neue Masseforderungen kann zwar grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Leistungsklage ist bzw. wird aber unzulässig, wenn der Insolvenzverwalter im Urteilsverfahren gegenüber dem Neugläubiger die erneute bzw. andauernde Masseunzulänglichkeit darlegt und ggf. nachweist.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11.12.2018 - 772 C 36/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wohngeldforderung, die nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige des Insolvenzverwalters fällig wird, ist eine neue Masseverbindlichkeit i.S.v. § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO, auf die sich die Masseunzulänglichkeitsanzeige inhaltlich nicht erstreckt.(Rn.3) 2. Eine neue Masseforderungen kann zwar grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Leistungsklage ist bzw. wird aber unzulässig, wenn der Insolvenzverwalter im Urteilsverfahren gegenüber dem Neugläubiger die erneute bzw. andauernde Masseunzulänglichkeit darlegt und ggf. nachweist.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11.12.2018 - 772 C 36/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 91a Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht und aus den zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, der Klägerin nach § 91a ZPO auferlegt. Im Zeitpunkt der Erledigung war die Klage unzulässig. Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällige Wohngeldforderungen sind Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, auf die sich die Masseunzulänglichkeitsanzeige inhaltlich nicht erstreckt. Neumasseforderungen können danach grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Leistungsklage ist bzw. wird aber unzulässig, wenn der Insolvenzverwalter im Urteilsverfahren gegenüber den Neugläubigern die erneute bzw. andauernde Masseunzulänglichkeit darlegt und ggf. nachweist (BGH WM 2007, 2128; OLG Düsseldorf NZM 2007, 47-50). In diesem Falle bleibt auch dem Neugläubiger allein die Möglichkeit der Feststellungsklage (Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 208 Rdn. 51). Im Rahmen der Klageerwiderung hat der Beklagte die anhaltende Masseunzulänglichkeit unter Vorlage von zwei von ihm im Insolvenzverfahren erstellten und an das Amtsgericht übersandten Berichten über die aktuelle Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin hinreichend dargetan. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Es besteht auch keine Veranlassung, dem Beklagten die Kosten analog § 93 ZPO aufzuerlegen. Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben. Er hat den klägerischen Prozessbevollmächtigten mit vorgerichtlichem Schreiben vom 31.01.2018 mitgeteilt, dass das Verfahren weiterhin masseunzulänglich ist und auf die abschließende Abwicklung des Kaufvertrags gehofft werde. Hätten die klägerischen Prozessbevollmächtigten Zweifel an der mitgeteilten andauernden Masseunzulänglichkeit gehabt, hätten sie diese Bedenken gegenüber dem Beklagten vor Klageerhebung geltend machen und um nähere Darlegung bitten können und müssen.