Beschluss
55 S 44/18 WEG
LG Berlin 55. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Urteil darf in einem Beschlussmängelprozess nach § 46 WEG und in den Fällen einer notwendigen Streitgenossenschaft nur einheitlich für oder gegen alle, nicht aber für oder gegen einzelne Streitgenossen ergehen (BGH v. 27. März 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132).(Rn.7)
Ist gegen die klagenden Streitgenossen in einem Beschlussmängelprozess ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen und sind beide Streitgenossen auch im Einspruchstermin säumig, ist aber die Säumnis eines Streitgenossen unverschuldet, so ist es dem Gericht verwehrt, den Einspruch des anderen Streitgenossen gegen das Versäumnisurteil nach § 345 ZPO wegen seiner schuldhaften Säumnis zu verwerfen und gleichzeitig auf den Einspruch des übrigen Streitgenossen hin das Verfahren fortsetzen.(Rn.7)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 08.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 29 C 25/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sowie den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Beschluss zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 500 EUR festzusetzen.
Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Urteil darf in einem Beschlussmängelprozess nach § 46 WEG und in den Fällen einer notwendigen Streitgenossenschaft nur einheitlich für oder gegen alle, nicht aber für oder gegen einzelne Streitgenossen ergehen (BGH v. 27. März 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132).(Rn.7) Ist gegen die klagenden Streitgenossen in einem Beschlussmängelprozess ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen und sind beide Streitgenossen auch im Einspruchstermin säumig, ist aber die Säumnis eines Streitgenossen unverschuldet, so ist es dem Gericht verwehrt, den Einspruch des anderen Streitgenossen gegen das Versäumnisurteil nach § 345 ZPO wegen seiner schuldhaften Säumnis zu verwerfen und gleichzeitig auf den Einspruch des übrigen Streitgenossen hin das Verfahren fortsetzen.(Rn.7) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 08.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 29 C 25/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sowie den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Beschluss zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 500 EUR festzusetzen. Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben. Die Berufung der Kläger hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Berufung der Kläger ist allerdings form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie ist auch gem. § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft, da die Kläger schlüssig geltend machen, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorlag. a) Die Säumnis des Klägers zu 1) war unverschuldet, da er am 7.3.2018 Prozesskostenhilfe beantragt und das Amtsgericht über diesen Antrag erst in dem Verhandlungstermin am 8.3.2017 entschieden hat. Wird die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung oder erst in diesem selbst bekannt gegeben und im Anschluss daran gegen die säumige Partei ein Versäumnisurteil erlassen, liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. Das Amtsgericht hätte daher die Säumnis des Klägers zu 1) nicht als verschuldet behandeln dürfen und hätte den Termin von Amts wegen vertagen müssen (OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2016 - 11 UF 731/15). aa) Eine bedürftige Partei kann ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde. Es genügt, dass das Ausbleiben des Klägers zu 1) im Verhandlungstermin gerade auf seine Bedürftigkeit zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – VIII ZB 25/15, Tz.21). Dies war hier der Fall, da der Kläger zu 1) bereits vor der Verhandlung mitgeteilt hat, aufgrund der langen Fahrtstrecke und den damit verbundenen Anreisekosten an der Teilnahme des Verhandlungstermins gehindert zu sein und deshalb Prozesskostenhilfe beantragen zu müssen. Er hat seine Mittellosigkeit auch durch Einreichung der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.11.2017 zunächst hinreichend belegt. bb) Bei alldem verkennt die Kammer nicht, dass der zuständige Amtsrichter den Kläger zu 1) bereits mit Schreiben vom 5.3.2018 auf die Unbegründetheit der Klage und vorsorglich auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines etwaigen Prozesskostenhilfeantrags hingewiesen hat. Wird einer klagenden Partei ein solches Schreiben rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung übersandt, kann seine Säumnis in der Regel nicht mehr als unverschuldet angesehen werden. Allerdings kann der Akte nicht zuverlässig entnommen werden, dass der Kläger zu 1) das gerichtliche Schreiben vom 5.3.2018 noch rechtzeitig vor dem Termin am 8.3.2018 erhalten hat. Daher ist für das Berufungsverfahren von einer unverschuldeten Säumnis des Klägers zu 1) auszugehen. b) Es kann dahingestellt bleiben, ob auch der Kläger zu 2) den Einspruchstermin am 8. März 2018 schuldhaft versäumt hat. Der Kläger zu 1) hat zwar einen Tag vor dem anberaumten Verhandlungstermin, nämlich mit Faxschreiben vom 7.3.2018, um Terminverlegung gebeten und mitgeteilt, dass der Kläger zu 2) wegen seiner “multiplen, schweren Grunderkrankungen” nicht in der Lage sei, den Termin wahrzunehmen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob das Attest aufgrund seiner allgemein gehaltenen Angaben geeignet ist, eine Verhandlungsunfähigkeit nachvollziehbar zu belegen, zumal da die konkreten Symptome, aus denen sich die Unfähigkeit ergeben soll, dem Verhandlungstermin beizuwohnen, dort nicht näher benannt werden. Zu diesen Symptomen hat der Kläger zu 2) auch in seiner Berufungsbegründung keinen näheren Sachvortrag gehalten. Das Amtsgericht hätte den Einspruch des Klägers zu 2) aber selbst im Falle einer schuldhaften Säumnis nicht nach § 345 ZPO verwerfen dürfen. Betreiben mehrere Wohnungseigentümer unabhängig voneinander eine Beschlussmängelklage, so sind sie nach § 47 Satz 2 WEG als Streitgenossen anzusehen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der prozessrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft, weil das streitige Rechtsverhältnis - die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses - im Verhältnis der Kläger untereinander und im Verhältnis zu den Beklagten nur einheitlich festgestellt werden kann (BGH v. 27.3.2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132). Für die Annahme der notwendigen Streitgenossenschaft ist es insofern unbeachtlich, ob die Streitgenossen identische Beschlussmängel rügen, ob beide, nur einer oder keiner von ihnen die Anfechtungsfrist gewahrt hat und ob der behauptete Beschlussmangel tatsächlich vorliegt (Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 47 Rz. 16). Die notwendige Streitgenossenschaft bewirkt zum einen, dass die säumige Partei durch den im Termin anwesenden Streitgenossen vertreten wird (§ 62 ZPO). Sie hat aber auch zur Folge, dass es den Gerichten verwehrt ist, in den Fällen einer subjektiven Klagehäufung ein Teilurteil nur bezüglich einzelner Prozessbeteiligter zu erlassen. Ein Urteil darf in den Fällen einer notwendigen Streitgenossenschaft nur einheitlich für oder gegen alle, nicht aber für oder gegen einzelne Streitgenossen ergehen (BGH a.a.O.). Daher ist es den Gerichten in den Fällen einer subjektiven Streitgenossenschaft auch verwehrt, den Einspruch eines von mehreren Klägern gegen ein Versäumnisurteil nach § 345 ZPO wegen seiner schuldhaften Säumnis zu verwerfen und gleichzeitig auf den Einspruch der übrigen Kläger hin das Verfahren fortsetzen. 2. Die Berufungen der Kläger führen indes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Da eine weitere Verhandlung der Sache und eine Beweiserhebung nicht erforderlich ist, kann die Kammer in der Sache selbst entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO) und die Berufungen zurückweisen. Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger die Ungültigerklärung der zu den Tagesordnungspunkten 6 und 12 in der Versammlung vom 12.06.2017 gefassten Beschlüsse betreiben. Die Kläger haben ihre Klage nicht rechtzeitig erhoben; dies hat zur Folge, dass die von ihnen vorgetragenen Anfechtungsgründe nicht zur Grundlage der Sachentscheidung gemacht werden können. Die Ungültigerklärung des Beschlusses kommt nur noch unter der Voraussetzung in Betracht, dass er nichtig ist. Diese Voraussetzung ist indes nicht gegeben. a) Zur Wahrung der einmonatigen Beschlussanfechtungsfrist ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 die Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung des Beschlusses erforderlich. Die Erhebung erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klage an die beklagten Wohnungseigentümer. Sofern die Zustellung noch “demnächst” i.S.v. § 167 ZPO erfolgt, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags bei dem zuständigen Gericht ein. “Demnächst” ist die Zustellung dann, wenn binnen angemessener Frist ohne eine vom Kläger zu vertretene Verzögerung zugestellt werden kann, wobei die Ausschöpfung der Frist vor der Einreichung dem Kläger nicht anzulasten sind. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb gehen nicht zu Lasten der klagenden Partei. Zustellungsverzögerungen, die auf Nachlässigkeit des Klägers beruhen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt insbesondere, wenn der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG angeforderte Gebührenvorschuss nicht rechtzeitig – d.h. in der Regel nicht binnen 14 Tagen – eingezahlt wird (BGH v. 29.9.2017 - V ZR 103/16, Tz. 5; BGH v. 26.2.2016 – V ZR 131/15, NJW-RR 2016, 650, 651; BGH v. 25.9.2016 – V ZR 203/14, NZM 2016, 53, 54; BGH v. 10.7.2015 – V ZR 154/14, MDR 2016, 1028; BGH v. 16.1.2009 – V ZR 74/08, NJW 2009, 999 f.; BGH v. 2.10.2009 – V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 = NJW 2009, 3655, 3657. Bei der Berechnung der noch hinzunehmenden Verzögerung kommt es nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH v. 29.9.2017 - V ZR 103/16, Tz. 9). Wird der Kostenvorschuss nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende – der Partei nicht zuzurechnende Verzögerung – im allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen (BGH a.a.O., Tz. 15). b) Das Amtsgericht hat einen Kostenvorschuss am 20.7.2017 angefordert und die Kostenanforderung an die Prozessbevollmächtigte der Kläger gesandt. Der angeforderte Betrag ist am 29.9.2017 und damit erst nach Ablauf von über zwei Monaten bei der Kosteneinziehungsstelle der Justiz gutgeschrieben worden. Aufgrund der verspäteten Einzahlung des Vorschusses ist die Zustellung der Klage nicht mehr demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. 3. Nachdem die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer, die Berufung sowie den Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 i. V. m. § 538 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, ggf. Rücknahme der Berufung, binnen drei Wochen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Berufungsrücknahme für die zweite Instanz statt vier nur zwei Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 1222, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).