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Urteil

55 S 99/18 WEG

LG Berlin 55. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer Beschlussmängelklage sind die beklagten Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO. Daher entfaltet ein prozessuales Anerkenntnis die mit ihm beabsichtigten Wirkungen nur, wenn es durch alle Streitgenossen erklärt wird. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 4 und 8 WEG, da die Entscheidung des Gerichts auch insoweit auf eine Rechtsgestaltung abzielt und im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Wohnungseigentümer nur einheitlich ergehen kann. (Rn.23) 2. Ein auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8 WEG auszulegen. (Rn.25) 3. Zur Entscheidungsbefugnis/Rechtsfolgeermessen des Gerichts im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 8 WEG: Dem Gericht steht ein Rechtsfolgeermessen zu, das von ihm pflichtgemäß auszuüben ist. Das Gericht kann sich etwa darauf beschränken, die zur Ermittlung des Instandsetzungsbedarfs erforderlichen Maßnahmen - etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens - anzuordnen; es kann aber auch weitergehende Anordnungen treffen und beispielsweise die Art und Weise der Sanierung die dafür erforderlichen Schritte bestimmen. (Rn.25) (Rn.31)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.9.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 22 C 29/17 WEG - teilweise abgeändert und gemäß § 21 Abs. 8 WEG angeordnet: Die zur Wohnung der Kläger gehörende und durch Eintritt von Feuchtigkeit beschädigte Fensterfront zur Dachterrasse im 6. Obergeschoss, die unterhalb der Fensterfront angebrachten Holzschwellen, die der Fensterfront vorgelagerte Dachterrasse und die oberhalb der Fensterfront verlaufende Dachrinne werden zügig instandgesetzt. Den Parteien wird aufgegeben, noch im Jahr 2019 eine Eigentümerversammlung abzuhalten mit dem Tagesordnungspunkt „Sanierung der zum Sondereigentum der Kläger gehörenden Fensterfront zur Dachterrasse, der ihr vorgelagerten Dachterrasse sowie der oberhalb verlaufenden Dachrinne“ und in dieser Versammlung die zur Sanierung der vorgenannten Bauteile erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung und Finanzierung der Maßnahme (Auswahl eines bauleitenden Architekten und eines geeigneten Fachunternehmens; Erhebung einer Sonderumlage) zu beschließen. Der Verwalter ist gehalten, im Vorfeld der Versammlung mindestens drei Angebote bei verschiedenen Architekten und Fachunternehmen abzufragen und diese Angebote den Parteien vor der Eigentümerversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Auswahl des bauleitenden Architekten und der Fachfirma obliegt der Eigentümerversammlung; trifft diese keine Entscheidung, ist der Verwalter ermächtigt, diese Entscheidung anstelle der Parteien zu treffen. Dem Verwalter obliegt es ferner, den Sanierungsauftrag an den bauleitenden Architekten und das Fachunternehmen zu erteilen und die Arbeiten abzunehmen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger 10 % und die Beklagten zu 1) bis 2) und 4) bis 14) insgesamt 90 % zu tragen. Ausgenommen sind hiervon die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), die diese selbst zu tragen hat. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Beschlussmängelklage sind die beklagten Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO. Daher entfaltet ein prozessuales Anerkenntnis die mit ihm beabsichtigten Wirkungen nur, wenn es durch alle Streitgenossen erklärt wird. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 4 und 8 WEG, da die Entscheidung des Gerichts auch insoweit auf eine Rechtsgestaltung abzielt und im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Wohnungseigentümer nur einheitlich ergehen kann. (Rn.23) 2. Ein auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8 WEG auszulegen. (Rn.25) 3. Zur Entscheidungsbefugnis/Rechtsfolgeermessen des Gerichts im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 8 WEG: Dem Gericht steht ein Rechtsfolgeermessen zu, das von ihm pflichtgemäß auszuüben ist. Das Gericht kann sich etwa darauf beschränken, die zur Ermittlung des Instandsetzungsbedarfs erforderlichen Maßnahmen - etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens - anzuordnen; es kann aber auch weitergehende Anordnungen treffen und beispielsweise die Art und Weise der Sanierung die dafür erforderlichen Schritte bestimmen. (Rn.25) (Rn.31) 1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.9.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 22 C 29/17 WEG - teilweise abgeändert und gemäß § 21 Abs. 8 WEG angeordnet: Die zur Wohnung der Kläger gehörende und durch Eintritt von Feuchtigkeit beschädigte Fensterfront zur Dachterrasse im 6. Obergeschoss, die unterhalb der Fensterfront angebrachten Holzschwellen, die der Fensterfront vorgelagerte Dachterrasse und die oberhalb der Fensterfront verlaufende Dachrinne werden zügig instandgesetzt. Den Parteien wird aufgegeben, noch im Jahr 2019 eine Eigentümerversammlung abzuhalten mit dem Tagesordnungspunkt „Sanierung der zum Sondereigentum der Kläger gehörenden Fensterfront zur Dachterrasse, der ihr vorgelagerten Dachterrasse sowie der oberhalb verlaufenden Dachrinne“ und in dieser Versammlung die zur Sanierung der vorgenannten Bauteile erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung und Finanzierung der Maßnahme (Auswahl eines bauleitenden Architekten und eines geeigneten Fachunternehmens; Erhebung einer Sonderumlage) zu beschließen. Der Verwalter ist gehalten, im Vorfeld der Versammlung mindestens drei Angebote bei verschiedenen Architekten und Fachunternehmen abzufragen und diese Angebote den Parteien vor der Eigentümerversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Auswahl des bauleitenden Architekten und der Fachfirma obliegt der Eigentümerversammlung; trifft diese keine Entscheidung, ist der Verwalter ermächtigt, diese Entscheidung anstelle der Parteien zu treffen. Dem Verwalter obliegt es ferner, den Sanierungsauftrag an den bauleitenden Architekten und das Fachunternehmen zu erteilen und die Arbeiten abzunehmen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger 10 % und die Beklagten zu 1) bis 2) und 4) bis 14) insgesamt 90 % zu tragen. Ausgenommen sind hiervon die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), die diese selbst zu tragen hat. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leisten. I. Die Parteien sind Miteigentümer des Grundstücks [...] und bilden eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Die Kläger möchten, dass die zu ihrem Sondereigentum gehörende Fensterfront und die ihrer Wohnung vorgelagerte Dachterrasse instandgesetzt wird. Die Eigentümerversammlung lehnte am 22.6.2017 einen entsprechenden, von den Klägern zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag, der die sofortige Sanierung der beschädigten Bauteile und eine Überprüfung der unterhalb der Terrasse vorhandenen Geschossdecke auf etwaige Feuchteschäden vorsah, mehrheitlich ab. Die Kläger betreiben die Ungültigerklärung dieses Beschlusses und wollen erreichen, dass der abgelehnte Beschlussantrag - mit geringfügigen inhaltlichen Änderungen - gerichtlich in Geltung gesetzt wird. Nach einem durch das Amtsgericht in erster Instanz eingeholten Gutachten (Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 22.5.2018) zeigen sowohl die Fensterfronten als auch die Holzschwellen starke Nässeschäden auf; ferner dringt durch die Dachterrasse Nässe von außen in das Bauwerk ein. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte zu 3) hat die Klageforderungen erstinstanzlich anerkannt. Das Amtsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zustimmung zu dem in der Versammlung am 22.6.2017 zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag nicht zu. Der Beschlusstext sei in Teilen zu unbestimmt und inhaltlich widersprüchlich. Zudem sei das Ermessen der Versammlung nicht „auf Null reduziert gewesen“, denn nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei ein unverzüglicher Austausch der beschädigten Bauteile gerade nicht erforderlich. Daher stehe den Klägern gegen die übrigen Beklagten auch kein auf § 21 Abs. 4 WEG beruhender Sanierungsanspruch zu. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre Begehren - ausgenommen sind Maßnahmen zur Überprüfung der unterhalb der Dachterrasse vorhandenen Holzbalkendecke - weiter. Sie beantragen sinngemäß, unter Abänderung des am 10.9.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Neukölln - 22 C 29/17 - den in der Wohnungseigentümerversammlung der WEG [...] vom 22.6.2017 zu TOP 8 gefassten ablehnenden Beschluss für ungültig zu erklären, und die Beklagten zu verpflichten, der Durchführung folgender Maßnahmen zuzustimmen: 1. Die Gemeinschaft beschließt eine Sonderumlage in Höhe von 25.000,-- EUR. Die Umlageverpflichtung trifft die Wohnungseigentümer nach dem geltenden Verteilerschlüssel nach Miteigentumsanteilen. 2. Mit der Sonderumlage werden im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung folgende das Gemeinschaftseigentum betreffende Instandhaltungs-/ Instandsetzungsmaßnahmen finanziert: a) Die gesamte Fensterfront zur Terrasse im 6.OG vor der Wohnung der Kläger (nachstehend: „Fensterfront“ und „Terrasse“ wird den einschlägigen Regeln der Technik entsprechend erneuert. Zu erneuern sind parallel zur Straße: Eine Doppeltür und ein Fensterelement. Zu erneuern sind rechtwinklig zur Straße: drei Fensterelemente. Insgesamt sind mithin sechs Elemente, Maße jeweils ca. 0,90m x 2,50m, zu erneuern. Die neu zu installierenden Fenster/-Türelemente sollen im Sinne einer qualitativ gleichwertigen Instandsetzung in Art und Güte den vorhandenen Elementen soweit wie möglich entsprechen. b) Die Holzschwellen unterhalb der gesamten Fensterfront werden komplett ausgetauscht/den einschlägigen Regeln der Technik entsprechend neu hergestellt. c) Die Terrasse wird nach Maßgabe eines der Klage als Anlage K 1 beigefügten Leistungsverzeichnisses den einschlägigen Regeln der Technik entsprechend grundsaniert. d) Die Undichtigkeit der Dachrinne oberhalb der von außen gesehen linken Ecke der Terrasse der Wohnung der Kläger wird (Präzisierung mit Blick auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Verfahren: durch Herstellung eines fachgerechten Anschlusses der Dachrinne an das Nachbarhaus) fachgerecht beseitigt. 3. Der Verwalter wird beauftragt und bevollmächtigt, unverzüglich Angebote zur Durchführung der zu 2. genannten Maßnahmen einzuholen und unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Angebote (K 2) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit die unverzügliche Durchführung der Maßnahmen zu veranlassen. Die Bevollmächtigung/Beauftragung wird betraglich auf einen Bruttoauftragswert von 25.000,-- EUR beschränkt. Sollte dieser Kostenrahmen nicht auskömmlich sein, ist von dem Verwalter ein Beschluss über die erforderliche Erhöhung der Sonderumlage herbeizuführen. Die Beklagte zu 3) hat die Klageanträge auch in zweiter Instanz anerkannt. Die übrigen Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sanierungsmaßnahmen seien nicht dringlich. Daher seien sie nicht verpflichtet gewesen, dem Beschlussantrag zuzustimmen. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit die Kläger die Ungültigerklärung des in der Eigentümerversammlung am 22.6.2017 zu TOP 8 gefassten Negativbeschlusses beantragt haben und sie erreichen wollten, dass der von ihnen zur Abstimmung gestellte Beschlussantrag nachträglich durch das Gericht in Geltung gesetzt wird. Das Amtsgericht hat es jedoch versäumt, die zur Behebung des Instandsetzungsbedarfs erforderlichen Maßnahmen selbst nach § 21 Abs. 8 WEG anzuordnen. Insoweit ist die Berufung begründet und waren die zur Sanierung der beschädigten Bauteile erforderlichen Maßnahmen von der Kammer zu treffen. 1. Die von den Klägern betriebene Beschlussmängelklage ist allerdings nicht - wie vom Amtsgericht angenommen - bereits wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Rechtsschutzinteresse im Falle einer Anfechtung von Beschlüssen bereits deshalb, weil der Beschluss nach der Rechtsbehauptung der klagenden Partei unter Anfechtungsgründen leidet. Dies gelte auch dann, wenn Gegenstand der Anfechtungsklage ein sog. „negativer Beschluss“ sei. Insoweit ermögliche die Anfechtungsklage eine inhaltliche Prüfung, die sich darauf bezieht, ob die Ablehnung des Beschlussantrages den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche (BGH v. 2.1.2015 - V ZR 5/16, MDR 2016, 13; BGH v. 5.4.2019 - V ZR 339/17, Tz. 6). Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung bejaht die Kammer ein Rechtsschutzbedürfnis auch für die von den Klägern betriebene Beschlussmängelklage. Die Frage, ob diese Rechtsprechung von einem fehlerhaften Verständnis dieses prozessualen Rechtsinstituts getragen wird und ob die ihr zugrunde liegende Gleichsetzung der materiell-rechtlichen Anfechtungsbefugnis mit dem Rechtsschutzinteresse prozessrechtsdogmatisch überzeugen kann, bedarf daher keiner weiteren Vertiefung (zur Kritik an dieser Rechtsprechung siehe Suilmann in Jennißen, 6. Aufl. § 46 Rz. 130). b) Die Ablehnung der in der Eigentümerversammlung am 22.6.2017 zu TOP 8 zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weshalb der gefasste Beschluss nicht für ungültig zu erklären ist. Zwar sieht der abgelehnte Antrag eine Sanierung der schadhaften Bauteile vor und sind die dort vorgesehenen Maßnahmen auch geeignet, eine den Regeln der Technik entsprechende Instandsetzung zu gewährleisten. Der zur Abstimmung gestellte Beschlussantrag enthält aber eine Anweisung an die Verwalterin, eigenständig Angebote einzuholen und eine geeignete Fachfirma mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen. Dies steht mit der vom Gesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung nicht im Einklang. Grundsätzlich obliegt es nämlich den Wohnungseigentümern, ein geeignetes Fachunternehmen selbst auszuwählen. Der Verwalter ist dagegen nur zur Ausführung der von den Wohnungseigentümern getroffenen Beschlüsse berufen. Bereits aus diesem Grund waren die Beklagten nicht verpflichtet, dem Beschlussantrag in der zur Abstimmung gestellten textlichen Fassung zuzustimmen. Aus den vorgenannten Gründen können die Kläger auch nicht nachträglich die Zustimmung der Beklagten zu diesem Beschlussantrag verlangen. Die vollständige Abweisung der Beschlussmängelklage und der auf Zustimmung gerichteten Leistungsanträge ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte zu 3) die Klageanträge bereits erstinstanzlich anerkannt hat. Die Beklagten sind im Hinblick auf die von den Klägern betriebene Beschlussmängelklage notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO. Daher entfaltet ein prozessuales Anerkenntnis die mit ihm beabsichtigten Wirkungen nur, wenn es durch alle Streitgenossen erklärt wird (AG Charlottenburg v. 7.4.2010 - 72 C 7/10, ZWE 2011, 54; Suilmann in Jennißen, 6. Aufl. § 47 Rz. 19; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, 7. Aufl. 2017, § 87 Rz. 144; Abramenko in Riecke/Schmid, 5. Aufl. 2019 Rz. 7; Lehmann-Richter in Staudinger [2018] § 46 Rz. 83). Diese Grundsätze gelten entsprechend im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 4 und 8 WEG, da die Entscheidung des Gerichts auch insoweit auf eine Rechtsgestaltung abzielt (BGH v. 24.5.2013 - V ZR 182/12, ZWE 2013, 360, 362) und im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Wohnungseigentümer nur einheitlich ergehen kann. Die beklagten Wohnungseigentümer sind daher auch insoweit notwendige Streitgenossen (Bergerhoff in Bärmann/Seuß, 7. Aufl. § 78 Rz. 40; Suilmann in Jennißen, 6. Aufl. 2019, § 21 Rz. 130; Lehmann-Richter in Staudinger [2018] § 21 Rz. 269). Das allein von der Beklagten zu 3) erklärte Anerkenntnis ist folglich auch insoweit wirkungslos geblieben. 2. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht beachtet, dass es selbst Anordnungen zur Sanierung und Instandsetzung der beschädigten Bauteile nach § 21 Abs. 8 WEG hätte treffen können und müssen. a) Ein auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8 WEG auszulegen (BGH v. 4.5.2018 - V ZR 203/17, Tz. 6). Der Umstand, dass die Beklagten dem in der Eigentümerversammlung am 22.6.2017 zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag nicht zustimmen mussten, hat daher - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - nicht zur Folge, dass die Klage vollständig abzuweisen ist. Die Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts beschränkt sich im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 4 und 8 WEG nicht darauf, die Beklagten entweder zur Zustimmung eines im Klageantrag formulierten Beschlussantrags zu verurteilen oder die Klage abzuweisen. Vielmehr ermächtigt § 21 Abs. 8 WEG die Gerichte, abweichend vom Wortlaut des Klageantrages diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Behebung des unstreitigen Sanierungsbedarfes erforderlich sind und die sie nach billigem Ermessen für erforderlich halten. Der Erlass einer solchen Anordnung entspricht auch im Streitfall den Zielen und dem Rechtsschutzinteresse der Kläger. Dabei kommt es für die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Anordnung nach allgemeinen prozessualen Regeln allein darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht (BGH v. 4.5.2018 - V ZR 203/17, Tz. 26). b) Die so verstandenen Anträge der Kläger sind auch begründet. Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen - mit anderen Worten: ordnungsmäßiger Verwaltung - entspricht. Zu der ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG insbesondere die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Allerdings haben die Wohnungseigentümer einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen. Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen. Ist jedoch die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, so entspricht nur ihre Vornahme billigem Ermessen; in diesem Fall hat ein einzelner Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung gemäß § 21 Abs. 4 WEG (BGH v. 4.5.2018 - V ZR 203/17, Tz. 9). In einer solchen Fallkonstellation besteht auch kein Raum, etwaige finanzielle Schwierigkeiten einzelner Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Eine gebotene Maßnahme kann daher nicht unter Hinweis auf solche Schwierigkeiten verschoben werden (BGH v. 17.10.2014 - V ZR 9/14, Tz. 12). Um zu beurteilen, ob eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich ist, muss geklärt werden, wie das Gemeinschaftseigentum beschaffen sein muss (Sollbeschaffenheit). Maßgeblich hierfür sind zunächst die Vorgaben der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und kann jeder einzelne Wohnungseigentümer die Sanierung verlangen (BGH a.a.O. Tz. 10). c) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Kläger auf sofortige Instandsetzung der betroffenen Bauteile und Beseitigung der vorhandenen Mängel gemäß § 21 Abs. 4 WEG. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen M. dringt im Bereich der Fensterfront zur Terrasse im 6. OG einschließlich der dort im Fußbodenbereich angebrachten Holzschwellen Nässe über die Dachterrasse und über nicht mehr intakte Oberflächen ein. Diese werden nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen durch den Nässeeinfluss zerstört. Aus den anlässlich des Ortstermins am 8.2.2018 gefertigten Lichtbildern ergibt sich zudem eine nachhaltige optische Beeinträchtigung der Fensterfront einschließlich der Holzschwelle, die bereits durch Fäulnis erheblich beschädigt ist. Die zweckentsprechende Nutzung der im Eigentum der Kläger stehenden Einheit wird hierdurch erheblich beeinträchtigt. Da die Sondereigentumseinheit der Kläger Wohnzwecken dient, müssen sie derartige Durchfeuchtungen schon wegen der erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Wohnkomfort und Gesundheit sowie auf den optischen Eindruck des Sondereigentums nicht hinnehmen (BGH v. 4.5.2018 - V ZR 203/17, Tz. 13). Vielmehr ist die Gemeinschaft zur Sanierung der schadhaften Bauteile und Beseitigung der dafür maßgeblichen Ursachen verpflichtet. Unerheblich ist es insoweit, dass der Sachverständige einen „absolut unverzüglichen Austausch“ (Gutachten Seite 81 ff) für nicht angezeigt gehalten hat. Es genügt seine Feststellung, dass die betroffenen Elemente „durch Nässeeinfluss weitere schadhafte Zerstörungen erleiden“ werden. Hieraus ergibt sich unmittelbar ein sofortiger, nicht weiter aufschiebbarer Handlungsbedarf. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Sanierung der Dachterrasse. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, eine Grundsanierung der Dachterrasse sei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geboten. Die Dachterrasse entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es dringe von außen Nässe in das Bauwerk ein. Die ordnungsgemäße Ab- und Andichtung an die Bauteile sei daher nicht gegeben. Aufgrund dieser Feststellungen und der konkreten Gefahr, dass einzelne Bauteile durch die eindringende Nässe weitere Schäden erleiden, ist durch die Gemeinschaft eine Sanierung nunmehr in Auftrag zu geben. 3. Die von der Kammer gemäß § 21 Abs. 8 WEG getroffenen Anordnungen sind erforderlich, aber auch ausreichend, um die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der schadhaften Bauteile zu gewährleisten. a) Trifft eine Wohnungseigentümergemeinschaft - wie hier - eine zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahme nicht, sind im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 8 WEG diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die eine zügige Behebung des Sanierungsbedarfs gewährleisten. Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 WEG vor, steht dem Gericht ein Rechtsfolgeermessen zu, das von ihm pflichtgemäß auszuüben ist (Merle in Bärmann, 14. Aufl. 2018, § 21 Rz. 214; Hügel/Elzer, 2. Aufl. 2018 § 21 Rz. 157). Das Gericht kann sich etwa darauf beschränken, die zur Ermittlung des Instandsetzungsbedarfs erforderlichen Maßnahmen - etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens - anzuordnen; es kann aber auch weitergehende Anordnungen treffen und beispielsweise die Art und Weise der Sanierung und die dafür erforderlichen Schritte bestimmen (vgl. BGH v. 24.5.2013 - V ZR 182/12, Tz. 31). Zulässig ist es auch, lediglich eine sog. Grundlagenentscheidung (“Grundlagenbeschluss“) zu treffen - also anzuordnen, dass eine Instandsetzung bestimmter Bauteile zu erfolgen hat - und den Wohnungseigentümern im übrigen die weitere inhaltliche Konkretisierung (Auswahl des Fachunternehmens; Finanzierung der Maßnahme) zu überlassen (Lehmann-Richter in Staudinger [2018] § 21 Rz. 279). Da jede nach § 21 Abs. 8 WEG zu treffende Anordnung der klagenden Partei einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten soll, ist es allerdings auch vorstellbar, einen klagenden Wohnungseigentümer in dringenden Fällen zu einer Ersatzvornahme und dazu zu ermächtigen, auf Kosten der Gemeinschaft die notwendigen Arbeiten selbst durchzuführen (vgl. §§ 536 a Abs. 2, 637 BGB; § 887 ZPO), zumal wenn wegen der hartnäckigen Verweigerung der übrigen Wohnungseigentümer eine zügige und sachgerechte Umsetzung der erforderlichen Maßnahme andernfalls nicht erwartet werden kann (vgl. Suilmann in Jennißen, 6. Aufl. § 21 Rz. 152). Einer solchen weitgehenden Ermächtigung bedarf es im Streitfall indes nicht, nachdem die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Parteien zu erkennen gegeben haben, dass diese an der Umsetzung der durch die Kammer getroffenen Anordnungen einvernehmlich mitwirken werden. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage beantwortet werden, ob die Kläger ggfs. im Vollstreckungsverfahren (§ 887 ZPO) noch eine Ermächtigung zur Ersatzvornahme erreichen können. b) Die getroffenen Anordnungen beruhen auch insoweit auf § 21 Abs. 8 WEG, soweit sie sich unmittelbar an den Verwalter richten. Insoweit ist es unerheblich, dass dieser nicht selbst Partei des Rechtsstreits ist. Es genügt, dass er nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 WEG zum Rechtsstreit beigeladen worden ist. Die Beiladung eines Verwalters zu einem gerichtlichen Verfahren trägt seinen Funktionen im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Rechnung. Er ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Durchführung der Beschlüsse der Gemeinschaft verpflichtet und hat die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten. Seine Beiladung und die in § 48 Abs. 3 WEG als Folge der Beiladung angeordnete Rechtskrafterstreckung bekräftigt seine Bindung an die Beschlussfassung der Gemeinschaft bzw. stellt sicher, dass eine gerichtliche Entscheidung und der in ihr festgestellte Anspruch eines Wohnungseigentümers auch von ihm zu beachten ist. Die Beiladung des Verwalters berücksichtigt somit, dass er weisungsgebundener Sachwalter des Gemeinschaftsvermögens und Vollzugsorgan der Gemeinschaft hinsichtlich der von dieser beschlossenen Maßnahmen ist (zum Vorstehenden: Suilmann in Jennißen, 6. Aufl. 2019, § 48 Rz. 16). Soweit ein die Wohnungseigentümer bindendes Urteil reicht, ersetzt dieses nach dem Willen des Gesetzgebers zugleich die erforderliche Weisung der Gemeinschaft an den Verwalter (BT-Drucks. 16/887, 40). Dies gilt auch für die hier getroffenen Anordnungen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 49 Abs. 1 WEG. Sie berücksichtigt, dass durch die Verbindung der Klageanträge - die Beschlussmängelklage einerseits und die Beschlussersetzungsklage andererseits - keine Erhöhung des Gebührenstreitwerts eingetreten ist; dieser bewegt sich für beide Instanzen in der Wertstufe von 16.000,-- bis 19.000,-- EUR. Zudem trägt sie der Anordnung in § 49 Abs. 1 WEG Rechnung, wonach die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden können. Billigem Ermessen entspricht es, die Prozesskosten zum großen Teil den Beklagten aufzuerlegen, da die Kläger das mit der Klage verfolgte maßgebliche Ziel - die Ausführung der von ihnen für notwendig gehaltenen Instandsetzungsmaßnahme - im Wesentlichen erreicht haben. Den Klägern sind aber ebenfalls - wenn auch nur in geringfügigem Umfang - Kosten aufzuerlegen, da sie mit ihrem Antrag auf Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses unterlegen sind und sie zudem einen Teil ihrer Klageanträge im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt haben. Billigem Ermessen entspricht es ferner, der Beklagten zu 3) keine Kosten aufzuerlegen, da sie den Klageantrag anerkannt hat. Dabei ist es im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung unerheblich, dass ihr Anerkenntnis wirkungslos geblieben ist, denn unabhängig davon kann ihr Prozessverhalten im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu ihren Gunsten Berücksichtigung finden. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte zu 3) ausweislich des Versammlungsprotokolls den in der Versammlung am 22.6.2017 zur Abstimmung gestellten Anträgen zugestimmt hat und damit selbst keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Die Kostenentscheidung berücksichtigt aber zugleich, dass die Beklagte zu 3) im ersten Rechtszug anwaltlich nicht vertreten und ihre anwaltliche Vertretung im zweiten Rechtszug - wegen des bereits erstinstanzlich erklärten Anerkenntnisses - nicht erforderlich war. Daher sind die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten weder von den Klägern noch von den übrigen Beklagten zu erstatten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision hat die Kammer nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.