Beschluss
506 Qs 57/20
LG Berlin 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2020:0727.506QS57.20.00
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Leitsätze
1. Eine Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung nach § 111b StPO wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung selbst vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstandes aus einer Katalogvortat i.S.v. § 261 Abs. 1 S. 2 StGB gegeben ist (so genannter „doppelter Anfangsverdacht“).(Rn.12)
2. Lässt sich im Zuge der weiteren Ermittlungen die Herkunft der fraglichen Gelder aus einer Katalogtat nicht (weiter) konkretisieren, ist das Aufrechterhalten der einen Drittbetroffenen belastenden Maßnahme nicht mehr gerechtfertigt.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Drittbetroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. August 2019 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung nach § 111b StPO wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung selbst vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstandes aus einer Katalogvortat i.S.v. § 261 Abs. 1 S. 2 StGB gegeben ist (so genannter „doppelter Anfangsverdacht“).(Rn.12) 2. Lässt sich im Zuge der weiteren Ermittlungen die Herkunft der fraglichen Gelder aus einer Katalogtat nicht (weiter) konkretisieren, ist das Aufrechterhalten der einen Drittbetroffenen belastenden Maßnahme nicht mehr gerechtfertigt.(Rn.16) Auf die Beschwerde der Drittbetroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. August 2019 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Die Beschwerdeführerin und Drittbetroffene wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die gerichtliche Beschlagnahme der (Auszahlungs-)Forderung der ... GmbH gegen die ... AG betreffend dem bei der ... AG geführten Konto IBAN ... . Nach den bisherigen Ermittlungen eröffneten im Juli und August 2019 zehn rumänische Staatsangehörige unter jeweiliger Nutzung der Anschrift ... Straße 24A, ... Berlin Konten bei der ... AG. Auf diese Konten zahlten die Kontoinhaber hohe Geldbeträge in bar – der Ursprung der bar eingezahlten Beträge konnte bisher nicht ermittelt werden – ein, die in der Folge auf das Konto IBAN ... der Firma ... GmbH bei der ... überwiesen wurden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Clearingbericht der ... AG vom 8. August 2019 (Bl. 49-55, Beiakte ...; Ermittlungsverfahren gegen ... u.a.) verwiesen. Gegen die Beschuldigten ... (zugleich Geschäftsführer der Drittbetroffenen) und ... (zugleich Geschäftsführer der ... GmbH) führt die Staatsanwaltschaft Berlin das hiesige Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts der Geldwäsche gemäß § 261 StGB. Ihnen wird nach aktuellem Stand der Ermittlungen vorgeworfen, das Konto IBAN ... der ... GmbH bei der ... AG eingerichtet zu haben, um Überweisungen vom Konto IBAN ... der ... GmbH (Geschäftsführer ...; vormaliger Geschäftsführer ...) bei der ... zu vereinnahmen und damit im Hinblick auf das von den rumänischen Staatsangehörigen jeweils eingezahlte Bargeld eine Tathandlung im Sinne des Tatbestandes des § 261 StGB begangen zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – ...) – auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Forderungen der ... GmbH gegen die ... AG betreffend dem bei der ... AG geführten Konto IBAN ... angeordnet. Zu der Vortat der Geldwäsche hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wie folgt ausgeführt: „Es ist die Annahme begründet, dass die die [sic] Gutschriften von über 340.000 € von der ... GmbH aus Betrugstaten und anderen Vortaten der Geldwäsche herrühren und über das Konto der ... GmbH gewaschen werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Die Drittbetroffene hat gegen diesen Beschluss mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Mai 2020 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass es an einem Anfangsverdacht hinsichtlich einer Geldwäschevortat im Sinne des § 261 Satz 2 StGB mangele. So sei eine solche Vortat im angefochtenen Beschluss nicht genannt. Zudem haben sich aus den Ermittlungen in den Parallelverfahren keine weiteren Erkenntnisse zur Herkunft der Gelder ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den anwaltlichen Schriftsatz verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen. Sie ist – wie sich aus einem entsprechenden Schreiben des Oberstaatsanwalts ... an den Verfahrensbevollmächtigten der Drittbetroffenen vom 5. Mai 2020 (Bl. 1/2, Bd. III) sowie aus dem Aktenvermerk des Staatsanwalts xxx vom 3. Juni 2020 (Bl. 47/48, Bd. III) ergibt – der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss auch hinsichtlich der Geldwäschevortat den Kriterien zur Konkretisierung entspreche. So könne bei vorläufiger Betrachtung nach derzeitigem Ermittlungsstand nur von einer inkriminierten Herkunft der Gelder ausgegangen werden. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat der Beschwerde der Drittbetroffenen nicht abgeholfen und sie über die Staatsanwaltschaft Berlin dem Landgericht als Beschwerdegericht zugeleitet. II. Die zulässige Beschwerde der Drittbetroffenen hat Erfolg. Die Voraussetzungen der Beschlagnahme liegen nicht (mehr) vor. Nach § 111b StPO können Gegenstände (auch Rechte, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 111b Rn. 2 mwN) zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Die Anordnung der Maßnahme setzt dabei lediglich einen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass der zu beschlagnahmende Gegenstand (oder das Recht) der Einziehung unterliegt. Nach den bisherigen Ermittlungen, insbesondere den konspirativen Gesellschaftsverflechtungen mit Scheinfirmensitzen sowie dem auf Verschleierung und Verdeckung ihrer tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse ausgerichteten Verhaltens der Beschuldigten, besteht ein den Anfangsverdacht übersteigender Tatverdacht, dass es sich bei der Weiterleitung der ursprünglich von den gesondert verfolgten rumänischen Staatsangehörigen eingezahlten Bargeldbeträgen von dem Konto IBAN ... der ... GmbH (Geschäftsführer ... ; vormaliger Geschäftsführer ...) bei der ... auf das Konto IBAN ... der ... GmbH bei der ... AG um ein Verschleiern im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB handelt. Gleichwohl trägt dieser Tatverdacht die Beschlagnahme der (Auszahlungs-)Forderung der Drittbetroffenen gegen die ... AG nicht (mehr). Denn eine Beschlagnahme wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung selbst vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstandes aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben ist (sog. „doppelter Anfangsverdacht“; vgl. hierzu betreffend einer Durchsuchung BVerfG; Beschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, NJW 2020, 1351). Erst die Vortat versieht das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie beispielsweise einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -, Rn. 16). Zum Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme am 19. August 2019 hat sich aus der dynamisch situativen Entwicklung noch aufgedrängt, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgelegen hat. So waren alle rumänischen Einzahler nicht in Deutschland aufhältig, sondern nutzten bei Einrichtung ihrer Konten Scheinanschriften. Die Höhe der jeweiligen Bareinzahlungen sowie deren Einzahlungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes, wiesen jeweils auf Bereiche der organisierten Kriminalität hin. Jedoch haben sich diese tatverdachtsbezogenen Hinweise im Zuge der weiteren Ermittlungen zur Herkunft der eingezahlten Gelder aus Katalogtaten nicht (weiter) erhärtet. So ist die Herkunft der Gelder, wie die Drittbetroffene unter Verweis auf die entsprechenden Berichte des LKA 311 vom 19. Februar 2020 und 9. März 2020 aus dem Ermittlungsverfahren gegen die gesondert verfolgten rumänischen Staatsangehörigen (...) zutreffend ausgeführt hat, „völlig unklar“ [Hervorhebung durch die Kammer]. Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her genügen aber nicht, denn wesentliche Vergehen wie beispielsweise Diebstahl, Betrug und Untreue sind nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 StGB vom Straftatbestand der Geldwäsche erfasst (BverfG, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 42 mwN, juris). Ist den Strafverfolgungsbehörden zum Beginn der Ermittlungen auch zur Konkretisierung der Vortat noch ein erheblicher Beurteilungsspielraum einzuräumen, muss sich dieser im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens hinreichend konkretisieren, um ein Aufrechterhalten der die Drittbetroffene belastenden Maßnahmen weiter rechtfertigen zu können. In Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums der Ermittlungen ist die (Ausgangs-)Tatsachengrundlage damit nicht mehr ausreichend, um im vorliegenden Fall weiterhin einen Verdacht im Hinblick auf eine Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 2 StGB zu begründen. Aber auch die Voraussetzungen eines selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 76a Abs. 4 StGB liegen (derzeit) nicht vor. Insoweit hängt deren Eintritt ebenfalls von den weiteren Ermittlungen ab und kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Drittbetroffenen, trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2).