Beschluss
6 OH 2/10
LG Berlin 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2011:0708.6OH2.10.0A
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Leitsätze
Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch dann beendet, wenn der Antragsteller den angeforderten Vorschuss für den Sachverständigen nicht in einer gemäß § 492 Abs. 1, 402, 379 Satz 2 ZPO gesetzten Frist einzahlt.(Rn.1)
(Rn.2)
(Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag der Antragsteller vom 27. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Verfahrens wird endgültig auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch dann beendet, wenn der Antragsteller den angeforderten Vorschuss für den Sachverständigen nicht in einer gemäß § 492 Abs. 1, 402, 379 Satz 2 ZPO gesetzten Frist einzahlt.(Rn.1) (Rn.2) (Rn.6) 1. Der Antrag der Antragsteller vom 27. Mai 2011 wird zurückgewiesen. 2. Der Wert des Verfahrens wird endgültig auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Antrag ist zurückzuweisen, da das selbständige Beweisverfahren mit Ablauf des 10. Mai 2011 beendet ist. Gemäß §§ 492 Abs. 1, 402, 379 Satz 1 ZPO kann die Beweisaufnahme davon abhängig gemacht werden, dass der Beweisführer einen Auslagenvorschuss einzahlt. Dies entspricht inhaltlich der Regelung des § 17 Abs. 1 GKG. Gemäß § 379 Satz 2 ZPO unterbleibt die Beweisaufnahme, wenn der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt wird und dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird. Dies ist vorliegend der Fall. Den Antragstellern wurde bereits mit Beschluss vom 1. September 2010 eine Frist von zwei Wochen zur Einzahlung des vollständigen Kostenvorschuss von insgesamt 20.000,00 € gesetzt. Der Sachverständige hat, nach einem Widerspruch der Antragsteller, den Umfang seiner Auslagen mit Schreiben vom 10. November 2010 ausführlich begründet. Dennoch sind die Antragsteller der Aufforderung zur Zahlung des Auslagenvorschusses nicht nachgekommen, auch nicht nachdem das Kammergericht das hiergegen gerichtete Rechtsmittel zurückgewiesen hat. Ein Antrag der Antragsteller auf Herabsetzung des Vorschusses auf 10.000,00 € vom 8. März 2011 wurde mit Beschluss vom 7. April 2011 zurückgewiesen und den Antragstellern eine abschließende Frist bis zum 10. Mai 2011 unter Verweis auf § 379 ZPO gesetzt. Auch diese Frist ist fruchtlos verstrichen. Vielmehr wiederholten die Antragsteller unter dem 27. Mai 2011 ihren Antrag auf Herabsetzung des Vorschusses auf 10.000,00 €. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsteller das Verfahren nicht in dem durch die unanfechtbaren Entscheidungen des Gerichts vorgegebenen Form betreiben wollen. In ihrem Vorgehen ist vielmehr eine nicht hinzunehmende Verzögerung des Verfahrens zu sehen. Ansonsten stünde es in ihrem Belieben, das Verfahren durch die wiederholte Stellung des Antrags auf Herabsetzung des Vorschusses in unabsehbare Länge zu ziehen. Zwar ist im Gesetz nicht vorgesehen, das selbständige Beweisverfahren für beendet zu erklären. Ein dahin gehender Beschluss wird nicht als notwendig angesehen (Zöller-Herget ZPO 28. Aufl. § 492 Rdnr. 4 m. w. N.). Dennoch tritt eine Beendigung des Verfahrens ein, wie sich aus den Vorschriften zur Verjährung ergibt (§ 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB). Regelmäßig endet das Beweisverfahren durch Übersendung des Gutachtens bzw. ggf. nach einer Anhörung des Sachverständigen (Zöller aaO). Diese Fallgestaltungen sind vorliegend nicht gegeben. Wie sich aus § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt, wird der Beendigung des Verfahrens jedoch gleichgestellt, dass die Parteien es nicht weiter betreiben (OLG Frankfurt 16 W 20/00, Beschluss vom 12.07.2000, zitiert nach juris, Rdnr. 5 f). Davon ist vorliegend auszugehen. Denn das Verfahren ist inhaltlich durch die unanfechtbaren Entscheidungen des Gerichts über die Vorgehensweise vorgegeben. Dem wollen die Antragsteller erkennbar nicht folgen, so dass von einem Stillstand des hier konkret vorliegenden Verfahrens auszugehen ist. Daher ist auch eine Verzögerung des Verfahrens im Sinne des § 379 Satz 2 ZPO festzustellen. Dabei ist das Verfahrensziel zu berücksichtigen. Da das selbständige Beweisverfahren regelmäßig zu keiner gerichtlichen Entscheidung führt, sondern nur zur Durchführung der Beweisaufnahme, darf ihre Durchführung nicht verzögert werden. Dies ist aber, wie oben dargestellt, aufgrund der Vorgehensweise der Antragsteller der Fall. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass die Antragsteller bereits seit September 2010 den Fortgang des Verfahrens verhindern. Die vorliegende Entscheidung ist auch im Hinblick auf eine Rechtssicherheit für die Antragsgegner zu treffen. Denn diese haben im Zusammenhang mit dem Lauf der Verjährung ein Interesse an der Feststellung, wann das Verfahren beendet ist. Der BGH hat im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens entschieden, dass es nicht allein in der Hand einer Partei liegen darf, ob die Verjährung läuft oder nicht (BGH NJW 2001, 218, 219). Derartiges wäre jedoch der Fall, wenn die Antragsteller durch ein verzögerndes Verhalten das Verfahren beliebig in die Länge ziehen könnten. Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.