Beschluss
63 S 249/22
LG Berlin 63. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0216.63S249.22.00
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wenn eine mietvertragliche Klausel den Fall eines Neueinbaus einer Therme durch den Mieter nicht erfasst, dann hat ein Vermieter im Falle des von ihm erfolgten Neueinbaus der Therme keine Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Mieter, weil er nicht dessen Geschäft geführt hat. Es liegt dann zudem nicht ein „auch fremdes Geschäft“ vor, weil den Mieter weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit traf, eine neue Therme einzubauen.(Rn.5)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 30.08.2022, Az. ..., gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn eine mietvertragliche Klausel den Fall eines Neueinbaus einer Therme durch den Mieter nicht erfasst, dann hat ein Vermieter im Falle des von ihm erfolgten Neueinbaus der Therme keine Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Mieter, weil er nicht dessen Geschäft geführt hat. Es liegt dann zudem nicht ein „auch fremdes Geschäft“ vor, weil den Mieter weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit traf, eine neue Therme einzubauen.(Rn.5) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 30.08.2022, Az. ..., gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender und überzeugender Begründung die Klage wegen des von der Klägerin im Berufungsverfahren noch weiterverfolgten Zahlungsanspruchs abgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die der zweitinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe von § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Urteil hält auch den Angriffen der Berufung stand: Der Kläger steht keinen Anspruch aus § 683 BGB zu. Dass die Klägerin Eigentümerin der neu eingebauten Therme geworden ist, zu der die Beklagten auch keinen Zugang haben, hat die Klägerin nicht in Frage gestellt, so dass jedenfalls mit Blick auf die Eigentumsverhältnisse nicht geschlossen werden kann, dass es sich bei der Erneuerung der Therme objektiv um ein Geschäft der Beklagten gehandelt hätte. Dass die Klägerin mit dem Einbau der neuen Therme ein Geschäft der Beklagten besorgt hätte, folgt aber auch nicht, wie das Amtsgericht überzeugend begründet hat, aus § 21 des Mietvertrags, eben weil eine solche Klausel über die Abwälzung der Instandhaltungspflicht im Zweifel eng auszulegen ist (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 15. Aufl. 2021, BGB § 535 Rn. 71) und weil aus der Auferlegung des Betriebs und der Wartung dieser Heizung nicht folgt, dass die Beklagten auch für die Kosten des Einbaus einer neuen Heizung aufzukommen haben. Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Heizung in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle bzw. sie hätten für die Beheizbarkeit der Wohnung Sorge zu tragen, so trifft eben dies nach den obigen Ausführungen nicht zu, weil § 21 des Mietvertrags ein solcher Inhalt nicht beigemessen werden kann. Wenn die Klausel des § 21 des Mietvertrags aber den Fall eines Neueinbaus einer Therme gar nicht erfasste, folgt daraus auch, dass die Klägerin keine Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber den Beklagten hat, weil sie nicht deren Geschäft geführt hat. Das der Neueinbau der Therme für die Mieter objektiv nützlich ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BeckOK BGB/Gehrlein, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 677 Rn. 12). Es handelte sich auch nicht um ein „auch fremdes Geschäft“, weil, wie ausgeführt, die Beklagten weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit traf, eine neue Therme einzubauen. Soweit das von der Klägerin zitierte Urteil des LG Kiel vom 17.04.2003, 1 S 180/02, juris, das allerdings den Fall betraf, dass Mieter die Kosten für den von ihnen vorgenommenen Austausch einer von ihnen eingebauten Heizung verlangten, den obigen Erwägungen widersprechen sollte, schließt sich die Kammer jenen Erwägungen nicht an.