OffeneUrteileSuche
Beschluss

64 O 75/18

LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom

1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der angesetzte Streitwert in Höhe von 7.500,00 € für das Interesse einer störungsfreien Nutzung des Netzwerkes, ohne eine willkürliche Sperrung, ist deutlich übersetzt, da selbst, wenn "Facebook" das am weitesten verbreitete soziale Netzwerk mit den meisten Nutzern darstellen mag, ein "Facebook"-Nutzer nicht zwingend auf freien Zugang zu dem Netzwerk angewiesen ist, um sich in Deutschland politisch und anderweitig äußern und andere Menschen erreichen zu können.(Rn.1)
Tenor
Der Streitwert wird vorläufig auf 1.000,00 € festgesetzt. Das Landgericht Berlin erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf den Hilfsantrag des Antragstellers vom 23. August 2018 gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Köpenick.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der angesetzte Streitwert in Höhe von 7.500,00 € für das Interesse einer störungsfreien Nutzung des Netzwerkes, ohne eine willkürliche Sperrung, ist deutlich übersetzt, da selbst, wenn "Facebook" das am weitesten verbreitete soziale Netzwerk mit den meisten Nutzern darstellen mag, ein "Facebook"-Nutzer nicht zwingend auf freien Zugang zu dem Netzwerk angewiesen ist, um sich in Deutschland politisch und anderweitig äußern und andere Menschen erreichen zu können.(Rn.1) Der Streitwert wird vorläufig auf 1.000,00 € festgesetzt. Das Landgericht Berlin erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf den Hilfsantrag des Antragstellers vom 23. August 2018 gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Köpenick. 1. Der von dem Antragsteller angesetzte Streitwert von 7.500,00 € ist nach Ansicht der Kammer deutlich übersetzt. Entsprechendes gilt für den Ansatz der OLG München in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung (Beschl. v. 17.07.2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 64 ff., zitiert nach juris). Für den Streitwert bestimmend ist das Interesse des Antragstellers an der begehrten Regelung, also sein Interesse daran, das von der Antragsgegnerin betriebene Netzwerk störungsfrei nutzen zu können, ohne eine willkürliche Sperrung wegen der Antragsgegnerin nicht genehmer Beiträge befürchten zu müssen, insbesondere soweit solche Beiträge Bilder entblößter Gesäße enthalten. Selbst wenn „Facebook“ das am weitesten verbreitete soziale Netzwerk mit den meisten Nutzern darstellen mag, folgt die Kammer der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Ansicht des OLG München nicht, wonach ein „Facebook“-Nutzer zwingend auf freien Zugang zu dem Netzwerk angewiesen sei, um sich in Deutschland politisch und anderweitig äußern und andere Menschen erreichen zu können; auch wenn „Facebook“ ohne Zweifel ein wichtiges Medium darstellt, stehen für den politischen und sonstigen Meinungsaustausch vielmehr eine Vielzahl weiterer Kanäle zur Verfügung. Selbst wenn das Interesse des Antragstellers, „Facebook“ im Sinne seines Antrages ungehindert nutzen zu können, in Anlehnung an den Gedanken des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit einem Wert von 5.000,00 € angesetzt werden könnte, wäre nach § 23 GVG Gericht der Hauptsache nicht das Landgericht, sondern das örtlich zuständige Amtsgericht, das folglich auch das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu bearbeiten hat. Eine noch höhere Bewertung des Interesses des Antragstellers in der Hauptsache kommt nach Ansicht der Kammer selbst dann nicht in Betracht; wenn entsprechend § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des vollen Jahresnutzens des Netzwerkes „Facebook“ für den Antragsteller angesetzt würde; die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Antragsteller, würde es sich bei „Facebook“ um eine kostenpflichtige Plattform handeln, bereit wäre, Mitgliedsbeiträge in der Größenordnung von mehr als 1.400,00 € je Jahr zu bezahlen. Da der Antragsteller vorliegend nur eine vorläufige Regelung begehrt und die auf die gehörige Erfüllung zukünftiger Pflichten der Antragsgegnerin gerichtete Leistungsverfügung ohnehin auf einen Zeitraum von etwa neun Monaten zu befristen wäre, innerhalb dessen der Antragsteller eine endgültige Regelung im Hauptsacheverfahren herbeiführen kann, ist der Streitwert für das vorliegende Verfahren entsprechend niedriger anzusetzen. 2. Mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ist das Verfahren danach auf den Hilfsantrag des Antragstellers vom 23. August 2018 an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Köpenick zu verweisen. Die Kammer legt den Hilfsantrag dahin aus, dass die Verweisung an das Amtsgericht Köpenick begehrt wird, da der Antragsteller dort seinen Wohnsitz hat und keine Anhaltspunkte für die alternative örtliche Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts vorliegen.