Beschluss
64 T 65/19
LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0909.64T65.19.00
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Leitsätze
1. Es fehlt nicht deswegen am Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Genehmigung einer beabsichtigten Untervermietung, weil der Anlass für die Untervermietung auf eine freiwillige Entscheidung des Hauptmieters (hier: Eingehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf einem Kreuzfahrtschiff) zurückgeht.(Rn.2)
2. Ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis setzt auch im Falle einer Einzimmerwohnung voraus, dass der Hauptmieter nur einen Teil der Wohnung unterzuvermieten beabsichtigt. Der Mieter muss daher deutlich machen, an welchem abgrenzbaren Bereich der Wohnung er weiterhin selbst unmittelbar Gewahrsam ausüben will.(Rn.4)
3. Plant der Mieter aus der Untervermietung Erträge zu erzielen, die seine wohnungsbezogenen laufenden Aufwände (z.B. Miete einschließlich Nebenkosten, Strom, Telefon/Internet, Versicherungen) erheblich übersteigen, so beabsichtigt er mit der Wohnung zu wirtschaften und Gewinn zu erzielen. In der Erteilung der Untervermietungserlaubnis läge dann eine Erweiterung des dem Mieter versprochenen Mietgebrauchs zu Wohnzwecken, die dem Vermieter nicht ohne angemessene Mieterhöhung zuzumuten ist.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - 210 C 250/19 - vom 29. August 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € (4 x 750,00 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt nicht deswegen am Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Genehmigung einer beabsichtigten Untervermietung, weil der Anlass für die Untervermietung auf eine freiwillige Entscheidung des Hauptmieters (hier: Eingehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf einem Kreuzfahrtschiff) zurückgeht.(Rn.2) 2. Ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis setzt auch im Falle einer Einzimmerwohnung voraus, dass der Hauptmieter nur einen Teil der Wohnung unterzuvermieten beabsichtigt. Der Mieter muss daher deutlich machen, an welchem abgrenzbaren Bereich der Wohnung er weiterhin selbst unmittelbar Gewahrsam ausüben will.(Rn.4) 3. Plant der Mieter aus der Untervermietung Erträge zu erzielen, die seine wohnungsbezogenen laufenden Aufwände (z.B. Miete einschließlich Nebenkosten, Strom, Telefon/Internet, Versicherungen) erheblich übersteigen, so beabsichtigt er mit der Wohnung zu wirtschaften und Gewinn zu erzielen. In der Erteilung der Untervermietungserlaubnis läge dann eine Erweiterung des dem Mieter versprochenen Mietgebrauchs zu Wohnzwecken, die dem Vermieter nicht ohne angemessene Mieterhöhung zuzumuten ist.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - 210 C 250/19 - vom 29. August 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € (4 x 750,00 €) festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 936, 922, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Kammer teilt zwar die Ansicht des Amtsgerichts nicht, wonach es schon an einem Verfügungsgrund fehle. Die Erwägung, die Antragstellerin habe die Eilbedürftigkeit der Entscheidung selbst herbeigeführt, indem sie freiwillig entschieden habe, kurzfristig ein vorübergehendes Arbeitsverhältnis einzugehen, vermag die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu tragen. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass ihr ohne die vorgerichtlich mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf von der Antragsgegnerin erbetene Erlaubnis Einnahmen aus dem angestrebten Untermietverhältnis endgültig zu entgehen drohen und überdies die Gefahr besteht, dass die in Aussicht genommene Untermieterin von der Anmietung der Wohnung Abstand nehmen wird. Auch das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kann die Entscheidung des Amtsgerichts nicht tragen, da die Antragstellerin ausdrücklich eine auf den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung befristete vorläufige Erlaubnis erstrebt - und sie eine solche zeitliche Einschränkung der Untervermietung auch im Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Untermieterin vereinbaren könnte. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis gleichwohl zu bestätigen, da die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Erlaubnis der angestrebten Untervermietung hat. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 553 BGB in Frage. Danach kann ein Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn daran nach Abschluss des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse entsteht (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Antragstellerin will aber nicht nur einen Teil des angemieteten Wohnraums, sondern die gesamte Einzimmerwohnung untervermieten. Einen solchen Anspruch sieht das Gesetz nicht vor. Auch der Bundesgerichtshof hat betont, dass ein Vermieter eine beabsichtigte Untervermietung nur erlauben muss, wenn der Hauptmieter „den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt“ (vgl. BGH - VIII ZR 394/13 -, Urt. v. 11.06.2014, GE 2014, 489 ff.). Über diese gesetzliche Einschränkung kann nach Auffassung der Kammer auch deswegen nicht hinweggegangen werden, weil sie geeignet ist, den Erlaubnisanspruch des Hauptmieters auf solche Untermietverhältnisse zu beschränken, die er erforderlichenfalls nach §§ 549 Abs. 2, 573a Abs. 2 BGB kurzfristig wieder beenden kann. Die Antragstellerin hatte vorgerichtlich mit Schreiben vom 3. August 2019 zwar lediglich die Erteilung „der Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils“ der Wohnung verlangt. An Hand des vorgerichtlichen Schriftverkehrs ist aber nicht ersichtlich, an welchen Teilen der Wohnung die Antragstellerin auch während einer Untervermietung weiterhin Gewahrsam und unmittelbaren Besitz ausüben will, sodass die Antragsgegnerin das Begehren zu Recht dahin würdigte, die gesamte Einzimmerwohnung solle untervermietet werden. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Antragstellerin nicht deutlich gemacht, dass sie etwa nur einen Teil der Wohnung untervermieten und an abgrenzbaren Bereichen der Wohnung weiterhin selbst unmittelbar Gewahrsam ausüben wolle. Die Antragstellerin hat nach Auffassung der Kammer auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis, weil es der Antragsgegnerin im Sinne des § 553 Abs. 2 BGB nicht zuzumuten ist, einer teilweisen Untervermietung zuzustimmen, ohne dass die Antragstellerin sich mit einer angemessenen Erhöhung der Miete einverstanden erklärt. Die Antragstellerin strebt Untervermietungserträge in Höhe von 750,00 € monatlich an, denen monatliche Aufwände in Höhe von allenfalls 505,00 € (366,00 € Hauptmiete, 61,00 € Strom, 45,00 € Telefon und Internet, 33,00 € Hausrat-, Haftpflicht- und Fahrradversicherung) gegenüberstehen. Soll die Antragsgegnerin es der Antragstellerin mithin durch die begehrte Erlaubnis ermöglichen, nicht nur die laufenden Kosten der Wohnung abzudecken, sondern mit der Wohnung zu wirtschaften und einen erheblichen Gewinn in der Größenordnung von mehr als 50 % der Hauptmiete zu erzielen, so läge darin eine Erweiterung des der Antragstellerin versprochenen Mietgebrauchs zu Wohnzwecken, die der Antragsgegnerin nicht ohne angemessene Mieterhöhung zuzumuten ist. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 GKG, 9 Satz 2 ZPO.