Beschluss
64 S 209/19
LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2020:0326.64S209.19.00
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Leitsätze
1. Hängt der Vergütungsanspruch eines Versicherungsmaklers davon ab, ob sein Kunde seinen Rat zum Tarifwechsel innerhalb einer bestimmten Frist umsetzt, so hat der Versicherungsmakler nach Ablauf der Frist gegen seinen Kunden gemäß § 242 BGB Anspruch auf Auskunft durch Vorlage des aktuellen Versicherungsscheins, ob dieser den Tarif zwischenzeitlich gewechselt hat; das gilt auch dann, wenn der Versicherungsmakler für sein von Anfang an absehbares Auskunftsbegehren in dem von ihm gestellten Formularvertrag keine vertragliche Regelung vorgesehen hatte.(Rn.4)
2. Die Berufung des entsprechend zur Auskunft verurteilten Maklerkunden ist unzulässig, da seine Beschwer hinter der Mindestbeschwer zurückbleibt. Die Berufung ist auch nicht nachträglich zuzulassen, da die zu Grunde liegenden Rechtsfragen geklärt sind.(Rn.1)
(Rn.2)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25. September 2019 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Mitte – 12 C 59/19 – durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hängt der Vergütungsanspruch eines Versicherungsmaklers davon ab, ob sein Kunde seinen Rat zum Tarifwechsel innerhalb einer bestimmten Frist umsetzt, so hat der Versicherungsmakler nach Ablauf der Frist gegen seinen Kunden gemäß § 242 BGB Anspruch auf Auskunft durch Vorlage des aktuellen Versicherungsscheins, ob dieser den Tarif zwischenzeitlich gewechselt hat; das gilt auch dann, wenn der Versicherungsmakler für sein von Anfang an absehbares Auskunftsbegehren in dem von ihm gestellten Formularvertrag keine vertragliche Regelung vorgesehen hatte.(Rn.4) 2. Die Berufung des entsprechend zur Auskunft verurteilten Maklerkunden ist unzulässig, da seine Beschwer hinter der Mindestbeschwer zurückbleibt. Die Berufung ist auch nicht nachträglich zuzulassen, da die zu Grunde liegenden Rechtsfragen geklärt sind.(Rn.1) (Rn.2) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25. September 2019 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Mitte – 12 C 59/19 – durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Da das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen hat, setzt die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Zahlung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 169,50 € mit nicht mehr als 600 € beschwert ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemisst sich bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung der Wert der Beschwer danach, wie hoch das Interesse der zur Auskunft verurteilten Partei ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. nur BGH - II ZB 13/17 -, Beschl. v. 03.07.2018 m. w. N., ZD 2019, 31, zitiert nach juris). Dafür kommt es darauf an, welchen Aufwand die Erteilung der Auskunft an Zeit und Kosten erfordert und ob es ein besonderes Interesse der verurteilten Partei an der Geheimhaltung gibt. Ein besonderes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihres Versicherungstarifs ist nicht ersichtlich, sodass ihre Beschwer sich nach dem Aufwand bemisst, der Klägerin mitzuteilen, unter welchen Tarif sie bei ihrer Krankenkasse gegenwärtig geführt wird. Dazu sind ein geringer Zeitaufwand und die Fertigung einiger weniger Kopien notwendig. Die Kammer veranschlagt den Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO auf weniger als 50,00 €. Die Berufung ist, selbst wenn das Amtsgericht eine diesbezügliche Entscheidung nicht nur nicht begründet, sondern gar nicht getroffen hätte, auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Berufungszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Klärungsbedürftig ist die Rechtssache dann, wenn in Literatur oder Instanzrechtsprechung zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Beantwortung bislang noch aussteht. Die vorliegende Rechtssache ist jedoch nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig und hat damit auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO. Auch wenn ein genau gleich gelagerter Sachverhalt bisher nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden worden sein mag, ist doch die hier strittige Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass die Auskunftspflicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bei jedem Rechtsverhältnis besteht, wenn es das Wesen dieses Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im ungewissen bleibt, während gleichzeitig sein Gegenüber die benötigte Auskunft unschwer erteilen kann (gefestigte Rechtsprechung; vgl. nur BGH - VI ZR 222/16 -, Urt. v. 25.07.2017, VersR 2017, 1160 ff., Rn. 13 m. w. N., zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung hat das Amtsgericht zu Recht auf die vorliegende Konstellation angewandt, weil die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter es gerade mit sich bringt, dass die Klägerin ohne den Auskunftsanspruch im Ungewissen bliebe, ob ihr Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitete Auskunftsanspruch ist gerade auch für Fälle geschaffen, in denen zwar ein Vertrag besteht, sich aus diesem aber kein Auskunftsanspruch ergibt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 260 BGB, Rn. 4 ff.). Dass die Klägerin keine einen Auskunftsanspruch deklarierende Klausel in ihre vorgefertigten Verträge aufgenommen hat, führt deshalb nicht zum generellen Ausschluss des Anspruchs. In einem solchen Unterlassen der Klägerin liegt auch nicht etwa eine Täuschung ihrer Vertragspartner oder ein sonst irgendwie arglistiges Verhalten; wenn der Klägerin nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch zusteht, bedarf dieser keiner ausdrücklichen Regelung und wird ein besonnener Vertragspartner ohnehin damit rechnen, im Verlaufe des Vertragsverhältnisses die nötigen Auskünfte erteilen zu müssen. Der „zu Gewohnheitsrecht erstarkt[e]“ (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 260 Rn. 4) Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin sich durch Ergänzung ihrer AGB eines Auskunftsanspruchs hätte versichern können und folglich nicht „in entschuldbarer Weise“ über die für ihre Vergütungsansprüche erheblichen Tatsachen im unklaren wäre. Die Klägerin wäre schließlich auch im Falle eines ausdrücklich vertraglich vereinbarten Auskunftsanspruchs auf die begehrte Auskunft der Beklagten angewiesen, ohne dass ihr alternative Wege zur Erlangung der erforderlichen Informationen eröffnet wären. Die Berufung ist ferner nicht deswegen zuzulassen, weil die Beklagte neben der bloß wörtlichen Auskunftserteilung auch zur Belegvorlage verurteilt worden ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftsanspruch je nach den Umständen des Einzelfalls auch einen Anspruch auf Belegeinsicht umfassen kann, insbesondere wenn der Gläubiger darauf angewiesen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., Rn. 15), so beispielsweise um die die Stichhaltigkeit und Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen (vgl. LG Berlin - 65 S 55/19 -, Urt. v. 26.06.2019, GE 2019, 1181 ff., Rn. 34 ff. m. w. N., zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen eines Anspruchs auf Belegvorlage stellt das Amtsgericht mit seiner Entscheidung nicht in Frage. b) Es besteht schließlich auch kein Bedarf, die Berufung zum Zwecke der Rechtsfortbildung zuzulassen, denn die zwischen den Parteien streitigen Fragen werden in der Literatur nicht streitig erörtert; die Beklagte zeigt diesbezügliche Veröffentlichungen auch nicht auf. Die Beklagte zeigt ferner nicht auf, dass die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre; auf Judikate, die mit dem angefochtenen Urteil nicht vereinbar wären, weist die Beklagte weder hin, noch sind solche der Kammer anderweitig bekannt. Die Kammer regt deshalb an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren in diesem Falle halbieren würden (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz). Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.