Beschluss
64 T 29/22
LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Interesse der Parteien an der Feststellung der nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässigen Miete ist seit dem 1. Januar 2021 entsprechend § 41 Abs. 1 GKG n.F. mit dem Jahresbetrag der streitigen Miete zu bewerten.
2. Zur Ermittlung des Streitwerts der Klage auf Auskunft über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach § 556g Abs. 3 BGB (a.F.).
Tenor
Der weiteren Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertentscheidung wird nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Interesse der Parteien an der Feststellung der nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässigen Miete ist seit dem 1. Januar 2021 entsprechend § 41 Abs. 1 GKG n.F. mit dem Jahresbetrag der streitigen Miete zu bewerten. 2. Zur Ermittlung des Streitwerts der Klage auf Auskunft über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach § 556g Abs. 3 BGB (a.F.). Der weiteren Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertentscheidung wird nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin meint, der Wert der ursprünglich streitigen Auskünfte müsse mit 1/5 des Gesamtinteresses des Mieters an der Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ angesetzt werden, weil durch die Auskunft erst eine Grundlage für die Durchsetzung des Hauptanspruchs geschaffen werde, trifft eben dies vorliegend nicht zu. Den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass sich der Wert des Anspruchs auf Auskunftserteilung regelmäßig nach einem Bruchteil des Hauptsacheinteresses des Klägers bemisst, weil und soweit der Kläger der Auskunft bedarf, um den Hauptsacheanspruch zu begründen und durchzusetzen. Dem entsprechend ist der Bruchteil umso niedriger anzusetzen und bleibt das Interesse des Gläubigers an der Erteilung der Auskünfte umso weiter hinter dem Wert der Hauptforderung zurück, als er diese auch ohne die Auskünfte zu begründen und durchzusetzen in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 – IX ZB 62/17 –, NJW-RR 2018, 1265, Rn. 10, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – XII ZB 127/11 –, NJW-RR 2012, 130, Rn. 14, zitiert nach juris). Vorliegend hätte und hat die Klägerin der begehrten Auskünfte aber gar nicht bedurft, um alle oder einzelne Hauptansprüche des Mieters schlüssig begründen und durchsetzen zu können. Vielmehr hat sich das Interesse des Mieters an den begehrten Auskünften im Zeitpunkt der Klageerhebung darauf beschränkt, ein von vorne herein zu vernachlässigendes Prozesskostenrisiko für die zukünftige Durchsetzung weiterer Hauptansprüche noch weiter zu minimieren. Dies rechtfertigt es, das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Auskunftsansprüche hier nur mit einem minimalen Erinnerungswert anzusetzen. Die Kammer hält ferner weiterhin daran fest, dass die mit dem Vergleich vereinbarte Absenkung der Miete entsprechend § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag der danach nicht mehr im Streit stehenden Miete zu bewerten ist. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, ein Begehren auf Herabsetzung der Miete lasse sich weder unter § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG noch unter § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG fassen und müsse – da im Streitfall nur mittels Feststellungsklage durchsetzbar – nach § 9 ZPO mit dem 42fachen Monatsinteresse bewertet werden, geht fehl.