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Beschluss

64 S 160/22

LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erklären die mietenden Eheleute nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB übereinstimmend gegenüber dem Vermieter, dass das unbefristete Mietverhältnis nur mit einem von ihnen fortgeführt werden soll, so kann dies auch ohne gerichtliche Zuweisungsentscheidung dazu führen, dass der andere Ehegatte aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Bleibt im Rechtsstreit streitig, ob und wann die mietenden Eheleute tatsächlich geschieden wurden, ist aber davon auszugehen, dass beide Eheleute weiterhin Mieter sind.(Rn.4) 2. Ein mit qualifizierter elektronischer Signatur des Prozessbevollmächtigten versehener Schriftsatz genügt der gesetzlichen Schriftform gemäß §§ 568 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB. Wird er gemäß § 298 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO nebst des die Wahrung der Form belegenden Transfervermerks für die in Papierform geführten Akten sowie zum Zwecke der Zustellung ausgedruckt, gemäß § 169 Abs. 2 ZPO beglaubigt und geht dem Mieter in dieser Form zu, so genügt die im Schriftsatz erklärte Kündigung dem Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1 BGB.(Rn.3) 3. Fügt die Geschäftsstelle dem für den Mieter bestimmten Ausdruck des Schriftsatzes weder den Transfervermerk nach § 298 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO noch die Beglaubigung nach § 169 Abs. 2 ZPO bei, so wahrt die dem Mieter zugegangene Kopie der Kündigungserklärung nicht die gesetzliche Schriftform nach § 568 Abs. 1 BGB. Dem Mieter kann die Berufung auf den Formmangel aber gemäß § 242 BGB als missbräuchlich verwehrt sein, wenn er sich zunächst schriftlich mit den Kündigungsgründen auseinandergesetzt und gemäß § 295 ZPO rügelos über das auf die Kündigungserklärung gestützte Räumungsbegehren verhandelt hat, ohne den Formverstoß geltend zu machen.
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Mai 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 6 C 8/22 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten zu 2. wird eine Räumungsfrist bis zum 30. November 2022 gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklären die mietenden Eheleute nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB übereinstimmend gegenüber dem Vermieter, dass das unbefristete Mietverhältnis nur mit einem von ihnen fortgeführt werden soll, so kann dies auch ohne gerichtliche Zuweisungsentscheidung dazu führen, dass der andere Ehegatte aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Bleibt im Rechtsstreit streitig, ob und wann die mietenden Eheleute tatsächlich geschieden wurden, ist aber davon auszugehen, dass beide Eheleute weiterhin Mieter sind.(Rn.4) 2. Ein mit qualifizierter elektronischer Signatur des Prozessbevollmächtigten versehener Schriftsatz genügt der gesetzlichen Schriftform gemäß §§ 568 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB. Wird er gemäß § 298 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO nebst des die Wahrung der Form belegenden Transfervermerks für die in Papierform geführten Akten sowie zum Zwecke der Zustellung ausgedruckt, gemäß § 169 Abs. 2 ZPO beglaubigt und geht dem Mieter in dieser Form zu, so genügt die im Schriftsatz erklärte Kündigung dem Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1 BGB.(Rn.3) 3. Fügt die Geschäftsstelle dem für den Mieter bestimmten Ausdruck des Schriftsatzes weder den Transfervermerk nach § 298 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO noch die Beglaubigung nach § 169 Abs. 2 ZPO bei, so wahrt die dem Mieter zugegangene Kopie der Kündigungserklärung nicht die gesetzliche Schriftform nach § 568 Abs. 1 BGB. Dem Mieter kann die Berufung auf den Formmangel aber gemäß § 242 BGB als missbräuchlich verwehrt sein, wenn er sich zunächst schriftlich mit den Kündigungsgründen auseinandergesetzt und gemäß § 295 ZPO rügelos über das auf die Kündigungserklärung gestützte Räumungsbegehren verhandelt hat, ohne den Formverstoß geltend zu machen. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Mai 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 6 C 8/22 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten zu 2. wird eine Räumungsfrist bis zum 30. November 2022 gewährt. I. Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zu Recht hat das Amtsgericht der auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichteten Klage stattgegeben. Die Einwände der Berufung greifen nicht durch. Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts bestehen nicht, so dass das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO an diese gebunden ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht darauf erkannt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2022 beendet worden ist. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, da die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann. Der Schriftsatz vom 8. Februar 2022 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des klägerischen Prozessbevollmächtigten versehen und bei Gericht eingereicht worden, genügt mithin der Schriftform. Er ist anschließend gemäß § 298 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO nebst des die Wahrung der Form belegenden Transfervermerks für die in Papierform geführten Akten sowie zum Zwecke der Zustellung ausgedruckt, gemäß § 169 Abs. 2 ZPO beglaubigt und den Beklagten zusammen mit der Klageschrift am 18. Februar 2022 zugestellt worden. So zugestellte elektronische Dokumente erfüllen materiell-rechtliche Schriftformerfordernisse, wie bei der Kündigung nötig, sofern das Dokument – wie vorliegend – mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen war (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, MietR, 15. Aufl. 2021, § 568 Rn. 29). Soweit die Beklagte nunmehr geltend macht, sie sei gemäß § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB schon im Jahre 2016 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden, ist sie mit diesem erstmals mit der Berufungsbegründung gehaltenen neuen Vortrag gemäß §§ 529, 531 ZPO präkludiert. Die Beklagte zu 1. hat entgegen der Ansicht der Kläger allerdings in zulässiger Weise Berufung eingelegt; ihre Berufungsschrift ist am 29. Juni 2022 bei Gericht eingegangen und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 7. Juli 2022 zugestellt worden. Ihr neues Vorbringen kann aber gleichwohl nicht berücksichtigt werden. Zwar ist der Zugang einer Mitteilung der Ehegatten bei ihrem damaligen Vermieter nach Maßgabe des § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB unstreitig, denn die Kläger haben nicht bestritten, dass die Beklagten ihrem damaligen Vermieter die nunmehr als Anlagenkonvolut B1 eingeführten Dokumente vom 13. und 23. Mai 2016 (vgl. Bl. 77 f. d. A.) übersandten. Die Kläger haben aber - und zwar auch schon im ersten Rechtszug, mit Schriftsatz vom 31. März 2022 - bestritten, dass die Beklagten wirksam geschieden seien. Unter diesen Umständen kann nicht als unstreitig zu Grunde gelegt werden, dass die Beklagte zu 1. nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB im Jahre 2016 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei, denn die gesetzlich angeordneten Wirkungen einer Ehegattenerklärung treten frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ein (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, § 1568a Rn. 36). Die Kammer regt deshalb an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren in diesem Falle halbieren würden (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz). Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. II. Die Gewährung einer weiteren Räumungsfrist beruht auf § 721 Abs. 1 ZPO; das Berufungsgericht kann bereits mit dem Hinweis auf eine beabsichtigte Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO eine „isolierte Entscheidung“ über eine Räumungsfrist treffen und muss damit nicht bis zum Ablauf der Frist zur Stellungnahme warten (vgl. LG Berlin - 67 S 18/16 - Beschl. v. 09.02.2016, MDR 2016, 548 f., m. w. N., zitiert nach juris). Die Gewährung der Räumungsfrist erscheint der Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen; den Klägern ist es zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit des Beklagten zu 2. zuzumuten, ihr Interesse an der baldigen Inbesitznahme der Wohnung noch für einen überschaubaren Zeitraum von weniger als zwei Monaten zurückzustellen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2. früh genug mit der Wohnungssuche begonnen und diese in der gebotenen Intensität betrieben hat, denn er hat jedenfalls unstreitig eine neue Wohnung gefunden, in die er zum 1. Dezember 2022 einziehen kann. Die Kläger haben zwar ein berechtigtes und schützenswertes Interesse, die Wohnung schleunig in Besitz zu nehmen, zumal inzwischen auch die Frist der wegen Eigenbedarfs erklärten ordentlichen Kündigung lange abgelaufen ist. Selbst dieses anzuerkennende Interesse kann es angesichts des relativ kurzen in Frage stehenden Zeitraums von weniger als zwei Monaten aber nicht rechtfertigen, dem Beklagten zu 2. einen Zwischenumzug abzuverlangen. Die Kammer setzt voraus, dass die laufende Nutzungsentschädigung weiterhin vollständig und pünktlich gezahlt wird; andernfalls wird die Räumungsfrist auf entsprechenden Antrag der Kläger zu kürzen oder aufzuheben sein.