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Urteil

65 S 24/25

LG Berlin 65. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2025:0731.65S24.25.00
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Leitsätze
1. Es liegt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Mietverhältnis vor, wenn ein Mieter es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat. (Rn.8) 2. Eine Mieterin hat einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung. Dies gilt jedoch nur solange die Mieterin selbst die Wohnung noch in eigener Person nutzt, das heißt der Lebensgefährte in den Haushalt des Mieters aufgenommen wird, um dort gemeinsam zu leben. (Rn.16) 3. Eine nahezu vollständige Überlassung der Wohnung an einen Dritten kann zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an diesen Dritten begründen, dies setzt aber eine zeitliche Begrenzung bzw. die Rückkehrabsicht des Mieters in die Mietwohnung voraus. (Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 19.12.2024, Az. xxxxxx, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung im Hause des Klägers, gelegen in der xxxxx 84, xxxx Berlin, Erdgeschoss rechts, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Diele, Balkon und Kellerraum, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 540,50 € und seine notwendigen Auslagen in Höhe von 19,59 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.10.2025 gewährt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Mietverhältnis vor, wenn ein Mieter es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat. (Rn.8) 2. Eine Mieterin hat einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung. Dies gilt jedoch nur solange die Mieterin selbst die Wohnung noch in eigener Person nutzt, das heißt der Lebensgefährte in den Haushalt des Mieters aufgenommen wird, um dort gemeinsam zu leben. (Rn.16) 3. Eine nahezu vollständige Überlassung der Wohnung an einen Dritten kann zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an diesen Dritten begründen, dies setzt aber eine zeitliche Begrenzung bzw. die Rückkehrabsicht des Mieters in die Mietwohnung voraus. (Rn.28) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 19.12.2024, Az. xxxxxx, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung im Hause des Klägers, gelegen in der xxxxx 84, xxxx Berlin, Erdgeschoss rechts, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Diele, Balkon und Kellerraum, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 540,50 € und seine notwendigen Auslagen in Höhe von 19,59 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.10.2025 gewährt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist überwiegend begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der hier gegenständlichen Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB, denn die mit Schreiben vom 08.07.2024 erklärte Kündigung hat das Mietverhältnis jedenfalls fristgemäß zum 31.01.2025 beendet, §§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 573c Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter (nur) kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten aus dem Mietvertrag schuldhaft nicht unerheblich verletzt, denn sie hat dem Beklagten zu 2), einem Dritten, die vom Kläger gemietete Wohnung ohne Erlaubnis zum Gebrauch überlassen, ohne diese selbst noch zu bewohnen. Denn gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, einem Dritten den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Ein Mieter, der es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen, verstößt stets gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis, dies selbst dann, wenn er einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 74/10 –, Rn. 20, juris). In diesem Fall kann sich die auf eine fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung allenfalls als rechtsmissbräuchlich erweisen, dies allerdings nur dann, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und ihm somit selbst eine Vertragsverletzung zur Last fällt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 74/10 –, Rn. 22, juris). Unabhängig davon, dass die Beklagte zu 1) eine entsprechende, so weitreichende Erlaubnis zu keiner Zeit vom Kläger erbeten, sondern ihm ihren Umzug nach Kyritz sogar verschwiegen hat, traf den Kläger hier keine Verpflichtung, sie zu erteilen. Die Kammer ist unter Würdigung der hier gegebenen, - maßgebliche Gesichtspunkte betreffend - unstreitigen Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung gelangt, § 286 ZPO, dass die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) als Drittem im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB die vom Kläger gemietete Wohnung zum Gebrauch überlassen hat, ohne sie selbst noch zu bewohnen. a) Die durch keinerlei Tatsachenvortrag unterlegte Behauptung der Beklagten, dass der Beklagte zu 2) der Lebensgefährte der Beklagten zu 1) sei, kann an dieser Stelle (noch) als wahr unterstellt werden. Auch die Aufnahme des Lebensgefährten fällt unter § 540 BGB; dieser ist als „Dritter“ im Sinne des § 540 BGB anzusehen (BGH, Urteil vom 5. November 2003 – VIII ZR 371/02, juris). Dies hat zur Folge, dass die Aufnahme des Lebensgefährten den Voraussetzungen des § 553 BGB unterliegt. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter von dem Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse daran entsteht. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Hier hat die Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 06.04.2023 zwar mitgeteilt, dass ihr „Freund“ zu ihr gezogen sei, dies allerdings bereits ausschließlich mit dem Ansinnen, diesen „mit in den Mietvertrag einzutragen“ zu lassen. Der Kläger hat in seinem Antwortschreiben vom 12.04.2023 keine Einwände dagegen erhoben, dass der Beklagte zu 2) künftig bei der Beklagten zu 1) wohnt, allerdings auch keinen Anlass gesehen, ersteren in den Mietvertrag aufzunehmen. Auch wenn die Beklagte zu 1) die nach §§ 540 Abs. 1 Satz 1, 553 Abs. 1 BGB erforderliche Erlaubnis nicht explizit eingeholt hat, ist das Schreiben des Klägers rechtlich dahin zu verstehen, dass er die Einräumung von Mitbesitz an den Beklagten zu 2) genehmigt hat. Auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten in die Wohnung hat der Mieter in der Regel auch einen Anspruch; dies gilt allerdings nur, solange der Mieter selbst die Wohnung noch in eigener Person nutzt, das heißt der Lebensgefährte in den Haushalt des Mieters aufgenommen wird, um dort gemeinsam zu leben (LG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 – 65 S 16/18 –, juris; Schmidt-Futterer/Flatow, 16. Aufl. 2024, BGB § 540 Rn. 26; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 8. Aufl. 2025, BGB § 540 Rn. 30). Mit eben dieser - zulässigen - Einschränkung hat der Kläger die Aufnahme des Beklagten zu 2) in den Haushalt der Beklagten zu 1) zur Kenntnis genommen und – bei verständiger Würdigung - letztlich genehmigt. Einen weitergehenden Anspruch sieht auch § 553 Abs. 1 BGB nicht zugunsten des Mieters vor. An eben diese Beschränkung hat die Beklagte zu 1) sich jedoch in der Folgezeit nicht gehalten, sondern auch nach der Abmahnung des Klägers an der nicht erlaubten, weitergehenden Gebrauchsüberlassung festgehalten. b) Die Kammer stützt ihre Überzeugung davon, dass die Beklagte zu 1) die Wohnung selbst nicht mehr bewohnt, sondern sich allenfalls besuchsweise in ihr aufhält, auf folgende Umstände: Unstreitig hat die Beklagte zu 1) zusammen mit ihrer 12-jährigen Tochter in einer von ihr angemieteten Wohnung in Kyritz ihren neuen Wohnsitz begründet. Sie selbst arbeitet in Kyritz, ihre Tochter geht dort zur Schule. Eine konkrete Rückkehrabsicht in die vom Kläger gemietete Wohnung trägt sie weder vor, noch lassen die Umstände auf eine solche schließen. Die Beklagte zu 1) gibt in der Berufungserwiderung vielmehr an, dass sie aus familiären und gesundheitlichen Gründen nach Kyritz gezogen sei, dies nicht ausschließe, dass sie „- irgendwann in der Zukunft - wieder ihren Wohnsitz in Kyritz aufgibt, nämlich sobald ihre familiären Probleme gelöst sind.“ Eine konkret umrissene Rückkehrabsicht ergibt sich daraus nicht. Dem entspricht, dass die Beklagte zu 1) in Kyritz ihren - alleinigen - Wohnsitz angemeldet hat (§ 17 Abs. 1 BMG). Dass sie bei der Anmeldung ihres Wohnsitzes in Kyritz angegeben habe, dass sie eine weitere Wohnung in Berlin hat (§ 21 Abs. 4 BMG), trägt sie selbst nicht vor. Auf Nachfrage im Termin hat die Beklagte zu 1) vielmehr bestätigt, (gar) nicht mehr in Berlin gemeldet zu sein. Dem behaupteten Wunsch der Beklagten zu 1), einen Zweitwohnsitz in Berlin begründen oder beibehalten zu wollen, steht als Tatsache ihr Meldeverhalten entgegen. Dieses Verhalten hat der Kläger im Übrigen in seiner Abmahnung auch beanstandet. Soweit die Beklagten im Termin haben einwenden lassen, dass sie Verbraucher seien und den Kläger eine Pflicht treffe, sie zutreffend über ihre Meldepflichten aufzuklären, übersehen sie ganz grundlegend, dass die Pflichten aus den §§ 17 ff. BMG nicht etwa aus dem Wohnraummietverhältnis resultieren. Es handelt sich vielmehr um öffentlich-rechtliche, im öffentlichen Interesse liegende (Bürger-)Pflichten, die im Übrigen bußgeldbewehrt sind, dies unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person vorsätzlich oder in Unkenntnis der Rechtslage gehandelt hat; hinzukommen steuerrechtliche (verschuldensunabhängige) Konsequenzen. Das Meldeverhalten allein lässt zwar nicht zwingend darauf schließen, wer eine Wohnung tatsächlich bewohnt; stellt aber ein - hier weiteres - gewichtiges Indiz für die Wohnungsaufgabe durch die Beklagte zu 1) dar (vgl. Schmidt-Futterer/Flatow, 16. Aufl. 2024, BGB § 553 Rn. 24; NK-BGB/Hinz BGB § 553 Rn. 22; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 8. Aufl. 2025, BGB § 553 Rn. 32). Hinzutritt, dass die Beklagten weder konkrete Tatsachen vortragen, die den Rückschluss erlauben, dass sie - wie behauptet - „ein Paar“ sind, noch dafür, dass die Beklagte zu 1) die streitgegenständliche Wohnung als Lebenspartnerin des Beklagten zu 2) im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes bewohnt und sich nicht nur als Besucherin in der Wohnung aufhält. Der Frage, ob die Beklagten, nachdem sie ihre im April 2023 behauptete Heiratsabsicht zu keiner Zeit umgesetzt haben, zumindest „ein Paar“ sind, kommt deshalb Bedeutung zu, weil sie die weitere Behauptung plausibilisieren soll, dass sie das Zusammenleben in der hier gegenständlichen Wohnung in Berlin verwirklichen. Die Beklagte zu 1) behauptet diesbezüglich, vom Kläger konkret bestritten, sich zwei- bis dreimal im Monat in der streitgegenständlichen Wohnung aufzuhalten; konkrete Anhaltspunkte für ein - über bloße besuchsweise Aufenthalte hinausgehendes - gemeinsames Bewohnen der Wohnung im Rahmen einer Lebenspartnerschaft trägt die Beklagte, die diesbezüglich mindestens eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. Schmidt-Futterer/Flatow, 16. Aufl. 2024, BGB § 553 Rn. 24; NK-BGB/Hinz BGB § 553 Rn. 22; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 8. Aufl. 2025, BGB § 553 Rn. 32), allerdings nicht vor. Zwar trägt der Kläger im Rahmen des Tatbestandes des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB die Darlegungs- (und Beweis-)Last für die schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 1). Diese steht allerdings fest, denn die Beklagte zu 1) hat die Wohnung dem Beklagten zu 2) ohne eine entsprechende Erlaubnis des Klägers zum Gebrauch überlassen. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hätte, die Kündigung sich mithin als rechtsmissbräuchlich darstellt, aber auch dafür, dass sie die Wohnung überhaupt noch bewohnt (Schmidt-Futterer/Flatow, 16. Aufl. 2024, BGB § 553 Rn. 24; NK-BGB/Hinz BGB § 553 Rn. 22; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 8. Aufl. 2025, BGB § 553 Rn. 32). Da sich die Einzelheiten des Gebrauchs der Wohnung der Kenntnis des Vermieters entziehen, trägt sie – bei wie hier gewichtigen Anhaltspunkten, die gegen die Fortdauer des Bewohnens der Wohnung durch sie sprechen – jedenfalls sekundär die Last, diese zu entkräften. Anhaltspunkte für ein Bewohnen der Wohnung auch durch die Beklagte zu 1) ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten, gemeinsame Freunde würden sie in der Wohnung besuchen. Weder der Umstand, dass die Beklagten gemeinsame Freunde haben, noch der Umstand, dass diese – gegebenenfalls auch - in die hier gegenständliche Wohnung kommen, wenn die Beklagte zu 1) nach Berlin reist, lassen den Rückschluss auf das behauptete gemeinsame Bewohnen als „Paar“ zu. Bereits deshalb war der insoweit von den Beklagten angebotene Beweis nicht zu erheben. Soweit die Einvernahme der Zeugen fehlenden Vortrag von Tatsachen ersetzen soll, die den Rückschluss auf eine gelebte Lebenspartnerschaft in der Wohnung zulassen, handelt es sich zudem um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Für eine tatsächlich beabsichtigte, von § 553 Abs. 1 BGB nicht gedeckte Weitergabe der Wohnung an den Beklagten zu 2) spricht schließlich maßgeblich das Verhalten der Beklagten zu 1) im zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Umzug nach Kyritz, insbesondere ihre mehrfachen Versuche, den Kläger zu veranlassen, den Beklagten zu 2) als Vertragspartei in den Mietvertrag aufzunehmen. Der Einwand der Beklagten, die Beklagte zu 1) habe den Kläger in Unkenntnis der Rechtslage um Aufnahme des Beklagten zu 2) in den Mietvertrag gebeten, mag noch bezüglich der ersten Anfrage vom 06.04.2023 plausibel erscheinen. In diesem Schreiben hatte die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass ihr „Freund“, der Beklagte zu 2), zu ihr gezogen sei, und um dessen Aufnahme in den Mietvertrag gebeten. Der Kläger hatte darauf geantwortet, dass er den Zuzug zur Kenntnis genommen habe, eine Änderung des Mietvertrages aber nicht gewünscht sei. Plausible Gründe dafür, weshalb die Beklagte zu 1) - wegen Unkenntnis der aus § 553 BGB folgenden Rechtslage - an den Kläger wenige Tage später mit Schreiben vom 18.04.2023 mit dem neuen Argument herantrat, dass die Beklagten heiraten wollten, es ihnen deshalb wichtig sei, dass der Beklagte zu 2) in den Mietvertrag aufgenommen werde, ergeben sich nicht. Wenn - nach dem Schreiben des Klägers - die Aufnahme des „Freundes“ in die Wohnung bereits kein Problem darstellte, erschließt sich nicht, weshalb eine Eheschließung nunmehr die Aufnahme in den Mietvertrag wichtiger erscheinen lassen sollte. Hinzukommt, dass ein entsprechendes Ansinnen allenfalls nach erfolgter Eheschließung nachvollziehbar wäre. Tatsachen, die darauf schließen ließen, dass die Beklagten jemals eine Eheschließung beabsichtigten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Beklagten zu 1) wird zusätzlich herabgesetzt durch die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) bereits am 04.07.2023 - kommentarlos - eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Kläger erbat. Angesichts der von ihr behaupteten - gesundheitlichen und familiären - Gründe für den Umzug nach Kyritz, darf bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung einen gewissen zeitlichen Vorlauf hatte und die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erst zu einem Zeitpunkt erbeten wurde, als die Beklagte zu 1) bereits konkrete Schritte in Richtung Wohnsitzwechsel unternommen hatte. (Nicht nur) bei dem Kläger konnte im Zusammenhang mit den Versuchen der Beklagten zu 1), den Kläger zu veranlassen, den Beklagten zu 2) in den Mietvertrag aufzunehmen sowie der - kommentarlosen - Anforderung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und der in der Folgezeit nicht erfolgten Offenlegung des Umzugs nach Kyritz der begründete Eindruck entstehen, dass eine „Weitergabe“ der Wohnung an den Beklagten zu 2) von Anfang an den Hintergrund für die Anfragen der Beklagten zu 1) bildete. c) Zwar kann über den Wortlaut des § 553 Abs. 1 BGB hinaus auch eine – nahezu – vollständige Überlassung der Wohnung einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an einen Dritten begründen. Voraussetzung ist dann jedoch eine zeitliche Begrenzung bzw. die Rückkehrabsicht des Mieters in die Mietwohnung (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13 –, juris; Urteil vom 13. September 2023 – VIII ZR 109/22 –, juris). Anhaltspunkte für einen (konkreten) Rückkehrwillen der Beklagten zu 1) sind – wie ausgeführt - weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Eine andere Bewertung folgt insbesondere nicht daraus, dass die Beklagten in der Berufungserwiderung (erstmals) vortragen, aus welchen Gründen die Beklagte zu 1) mit ihrer Tochter nach Kyritz gezogen ist. Ein konkreter Rückkehrwille der Beklagten zu 1) wird auch in diesem Zusammenhang gerade nicht dargelegt, sondern es wird erklärt, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Beklagte zu 1) – irgendwann in der Zukunft – wieder den Wohnsitz in Kyritz aufgeben werde. d) Die Fortsetzung der von keiner Erlaubnis gedeckten, zudem nicht erlaubnisfähigen Gebrauchsüberlassung an den Beklagten zu 2), die die Beklagte zu 1) dem Kläger auch nicht (freiwillig und ungefragt) offengelegt hat, nach der Abmahnung des Klägers verleiht der Pflichtverletzung ein zusätzliches, hier allerdings nicht einmal erforderliches Gewicht. e) Die Beklagte zu 1) handelte dabei auch schuldhaft. Der Schriftverkehr mit dem Kläger im April 2023 lässt den Rückschluss auf ein vorsätzliches Handeln zu, Fahrlässigkeit würde ausreichen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) zudem einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die EMA-Auskünfte und der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 535 Abs. 2, 540, 280 Abs. 1 BGB. 3. Der Räumungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) folgt aus § 546 Abs. 2 BGB. Da das Mietverhältnis beendet ist, kann der Kläger die Mietsache auch von dem Beklagten zu 2) als Drittem zurückfordern, dem die Beklagte zu 1) die Wohnung zum Gebrauch überlassen hat. 4. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger den Beklagten zu 2) auf Ausgleich der Kosten für die EMA-Auskünfte in Höhe von 9,59 € verlangt. Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestehen mangels vertraglicher Beziehung nicht.In Betracht kommt nur ein Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB, allerdings fehlt es an der Verletzung eines Rechtsguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, da der Kläger der Beklagten zu 1) den Besitz an der Wohnung freiwillig überlassen hat. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) den Besitz nicht so ausübt, wie es ihr der Mietvertrag erlaubt, genügt nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. September 2001 – V ZR 228/00 –, juris). 5. Den Beklagten war keine Stellungnahmefrist auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu gewähren, § 139 Abs. 4 ZPO. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung - der Regelung des § 139 Abs. 1 ZPO entsprechend - den Sach- und Streitstand sowie die vorläufige rechtliche Würdigung erörtert. Die Entscheidung beruht auf keinen Gesichtspunkten, die nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen wären. Die Tatsache allein, dass die Kammer die Sach- und Rechtslage - dies auch im Hinblick auf die Bedeutung der Meldepflicht im Sinne des BMG - abweichend von der Beklagtenpartei beurteilt, rechtfertigt die Einräumung einer Stellungnahmefrist nicht. Die der Würdigung zugrunde liegenden Tatsachen als solche waren und sind unstreitig. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Es handelt sich um eine dem Tatrichter obliegende Würdigung von Umständen des Einzelfalls, die auf dem Gesetz sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht. 3. Die Entscheidung über die Gewährung einer Räumungsfrist beruht auf § 721 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren, wenn – wie hier - auf Räumung von Wohnraum erkannt wird. Die Bewilligung einer Räumungsfrist steht danach im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Gerichts, dies auch dann, wenn über eine solche mangels Antrags von Amts wegen zu befinden ist. Dabei hat das Gericht die Interessen beider Parteien nach allgemeiner Ansicht am Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 721 Rn. 1, 9; Seibel in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 721 Rn. 6, m.w.N.; Kammer, Beschl. v. 17.07.2017 – 65 S 149/17, juris). Dies zugrunde legend, hat die Kammer hier zum einen berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1) über Wohnraum verfügt. Die Räumungsfrist soll dem Beklagten zu 2) Gelegenheit geben, sich um (eigenen) Wohnraum zu bemühen. Zu seinen Gunsten war dabei zu berücksichtigen, dass er die laufende Nutzungsentschädigung an den Kläger anstelle der Beklagten zu 1) leistet.