Urteil
65 S 223/18
LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0327.65S223.18.00
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Leitsätze
1. Übersteigt der Mietrückstand ein Mehrfaches der Miete und befindet sich der Mieter mit mehr als zwei (zudem aufeinander folgenden) Zahlungsterminen in Verzug, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung und damit ein Kündigungsgrund i.S.d. §§ 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor.(Rn.11)
2. Als zugunsten des Mieters wirkendes Korrektiv wird im Rahmen des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB angesehen, dass der Kündigungstatbestand eine schuldhafte Pflichtverletzung voraussetzt, der Mieter demnach die Möglichkeit hat, sich – etwa wegen einer unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit oder unverschuldeter Zahlungsengpässe - zu entlasten, (Rechtsgedanke des) § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (vergleiche BGH, 20. Juli 2016, VIII ZR 238/15, WuM 2015, 682). Diese Möglichkeit ist dem Mieter im Rahmen des Kündigungstatbestandes des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB versagt, denn nach §§ 286 Abs. 4, 276 Abs. 1 BGB gilt für den Schuldner im Falle des Verzugs bei Geldschulden eine strengere Haftung; er hat ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (Anschluss BGH, 4. Februar 2015, VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134).(Rn.13)
3. Es obliegt dem Mieter daher im Einzelnen nachzuweisen, dass er den Zahlungsrückstand als Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wobei es ausreicht, dass er darlegt und nachweist, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen, weil er die ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat. Nicht ausreichend ist es, wenn sich der Mieter ohne genaue Zeiträume zu benennen, auf Umsatzeinbußen in der von ihm als Selbständigen betriebenen Secondhand-Boutique sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des Jobcenters beruft, weil es sich nicht um eine unvorhergesehene, zeitlich begrenzte bzw. plötzlich eingetretene wirtschaftliche Notlage handelt.(Rn.14)
4. Die Wirkung der "Schonfristzahlung" nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist auf die außerordentliche fristlose Kündigung beschränkt. Eine Anwendung über den Wortlaut des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hinaus auf fristgemäße Kündigungen überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes zurückstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.(Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow Weißensee vom 7. November 2018 - 2 C 234/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Hause …134, 3. OG links, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einer Toilette mit Bad und einem Erker zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. September 2019 gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übersteigt der Mietrückstand ein Mehrfaches der Miete und befindet sich der Mieter mit mehr als zwei (zudem aufeinander folgenden) Zahlungsterminen in Verzug, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung und damit ein Kündigungsgrund i.S.d. §§ 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor.(Rn.11) 2. Als zugunsten des Mieters wirkendes Korrektiv wird im Rahmen des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB angesehen, dass der Kündigungstatbestand eine schuldhafte Pflichtverletzung voraussetzt, der Mieter demnach die Möglichkeit hat, sich – etwa wegen einer unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit oder unverschuldeter Zahlungsengpässe - zu entlasten, (Rechtsgedanke des) § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (vergleiche BGH, 20. Juli 2016, VIII ZR 238/15, WuM 2015, 682). Diese Möglichkeit ist dem Mieter im Rahmen des Kündigungstatbestandes des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB versagt, denn nach §§ 286 Abs. 4, 276 Abs. 1 BGB gilt für den Schuldner im Falle des Verzugs bei Geldschulden eine strengere Haftung; er hat ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (Anschluss BGH, 4. Februar 2015, VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134).(Rn.13) 3. Es obliegt dem Mieter daher im Einzelnen nachzuweisen, dass er den Zahlungsrückstand als Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wobei es ausreicht, dass er darlegt und nachweist, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen, weil er die ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat. Nicht ausreichend ist es, wenn sich der Mieter ohne genaue Zeiträume zu benennen, auf Umsatzeinbußen in der von ihm als Selbständigen betriebenen Secondhand-Boutique sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des Jobcenters beruft, weil es sich nicht um eine unvorhergesehene, zeitlich begrenzte bzw. plötzlich eingetretene wirtschaftliche Notlage handelt.(Rn.14) 4. Die Wirkung der "Schonfristzahlung" nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist auf die außerordentliche fristlose Kündigung beschränkt. Eine Anwendung über den Wortlaut des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hinaus auf fristgemäße Kündigungen überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes zurückstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.(Rn.30) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow Weißensee vom 7. November 2018 - 2 C 234/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Hause …134, 3. OG links, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einer Toilette mit Bad und einem Erker zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. September 2019 gewährt. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihr inne gehaltenen, aus drei Zimmern, Küche, Toilette mit Bad/Dusche sowie Erker bestehenden Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2017 ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis fristgemäß beendet, §§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, 573c Abs. 1 BGB. Nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. a) Die Beklagte hat ihre Hauptleistungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB verletzt. Die Klägerin stützt die Kündigung auf einen Mietrückstand in Höhe von 3.514,52 €, der darauf beruht, dass die Beklagte – unstreitig - die monatliche Miete in Höhe von 504,43 € seit September 2016 unvollständig bzw. gar nicht an die Klägerin zahlte und die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2015 in Höhe von 344,20 € nicht ausglich. b) Die Pflichtverletzung ist nicht unerheblich. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der §§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 a), b), 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB definiert, welches Zahlungsverhalten des Mieters er als so erhebliche Pflichtverletzung ansieht, dass es den Vermieter (sogar) zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3020f., nach beck-online Rn. 15, mwN; MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl. 2016, BGB § 573 Rn. 57). Ein solches Zahlungsverhalten kann im Rahmen des Kündigungstatbestandes des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB folgerichtig nur als gleichermaßen erhebliche Pflichtverletzung angesehen werden. Hier erfüllte das Zahlungsverhalten der Beklagten mehrere Kündigungstatbestände der §§ 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 a), b), 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit einem Betrag in Verzug, der die Miete für zwei Monate nicht nur erreichte, sondern um ein Mehrfaches überstieg, dies über (deutlich) mehr als zwei (zudem aufeinander folgende) Zahlungstermine hinweg. c) Die nicht unerhebliche Verletzung der vertraglich übernommenen Zahlungspflichten erfolgte auch schuldhaft. Als zugunsten des Mieters wirkendes Korrektiv wird im Rahmen des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB angesehen, dass der Kündigungstatbestand eine schuldhafte Pflichtverletzung voraussetzt, der Mieter demnach die Möglichkeit hat, sich – etwa wegen einer unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit oder unverschuldeter Zahlungsengpässe - zu entlasten, (Rechtsgedanke des) § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 20.07.2016 – VIII ZR 238/15, WuM 2015, 682, nach juris Rn. 15f; Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 39/15, WuM 2016, 365, nach juris Rn. 17; Urt. v. 10.10.2012 – VIII ZR 107/12, WuM 2012, 682, nach juris Rn. 24; MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl. 2016, BGB § 573 Rn. 65). Diese Möglichkeit ist dem Mieter im Rahmen des Kündigungstatbestandes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB versagt, denn nach §§ 286 Abs. 4, 276 Abs. 1 BGB gilt für den Schuldner im Falle des Verzugs bei Geldschulden eine strengere Haftung; er hat ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 175/14, WuM 2015, 152, nach juris Rn. 18; vgl. auch Sonnenschein in: Bericht der Expertenkommission Wohnungspolitik, BT-Drs. 13/159, S. 401). Dies zugrunde gelegt, war es Sache der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, dass sie die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hatte, wobei es ausreichte, dass sie darlegt und nachweist, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen, weil sie die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.07.2016 – VIII ZR 238/15, WuM 2015, 682, nach juris Rn. 16). Die Beklagte hat den der Kündigung vom 23. Juni 2016 zugrunde liegenden Mietrückstand, der zwischen September 2016 und Juni 2017 über einen Zeitraum von zehn Monaten entstanden ist, eingeräumt, zu ihrer Entlastung lediglich (allgemein) auf Umsatzeinbußen in der von ihr als Selbständige betriebenen Secondhand-Boutique sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des Jobcenters verwiesen. Näher konkretisiert hat die Beklagte diesen Vortrag nicht, insbesondere nicht dargestellt, wann welche Umsatzeinbußen aufgrund welcher Umstände eingetreten sind, wann sie beim Jobcenter Leistungen beantragt und zu welchen Terminen das Jobcenter verspätet, zu welchen Terminen gar keine Leistungen an sie überwiesen hat und, was sie jeweils unternommen hat, um das Jobcenter zur Auszahlung der Leistungen zu veranlassen. Das vorzutragen war sie jedoch spätestens gehalten, nachdem die Klägerin unbestritten darauf verwiesen hat, dass die Beklagte bereits im Mai 2015 einen Mietrückstand in Höhe von 2.598,83 € hatte entstehen lassen, die Gesellschafter der Klägerin zur Vermeidung des Wohnungsverlustes der Beklagten von einer Kündigung absahen, statt dessen (unter Verzicht auf eine Verzinsung des Rückstandes) eine Ratenzahlungsvereinbarung mit ihr trafen, um ihr die Möglichkeit der Rückführung des Rückstandes einzuräumen, wobei die monatliche Rate 50 € betrug. Eine unvorhergesehene, zeitlich begrenzte bzw. plötzlich eingetretene wirtschaftliche Notlage kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Die Situation stellt sich – mangels Vortrags der Beklagten - vielmehr so dar, als habe sie sich längerfristig anhaltend in wirtschaftlichen Engpässen befunden, ohne Abhilfe zu schaffen, dies trotz Leistungen des Jobcenters und über das übliche Maß deutlich hinausgehenden Entgegenkommens der (Gesellschafter der) Klägerin. d) Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung – das heißt ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, in: WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9; Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 175/14, in: WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21; dem folgend: u. a. Kammer, Beschl. v. 04.10.2018 – 65 S 79/18, in: NJW-RR 2019, 334, nach juris Rn. 15; Urt. v. 28.06.2018 – 65 S 45/18, in: ZMR 2019, 270, nach juris Rn. 17; Urt. v. 08.06.2017 – 65 S 112/17, in: WuM 2017, 534, nach juris 9). Zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist der unbestritten bereits in 2015 entstandene Zahlungsrückstand und die – ebenfalls unstreitig – drei vorangegangenen Ratenzahlungsvereinbarungen, die die Beklagte trotz moderater Zahlungsbedingungen – zuletzt in der Vereinbarung vom 24. März 2017 Raten in Höhe von 30 € neben der laufenden Miete zum Abbau des Rückstandes von 3.959,54 € - immer wieder nicht eingehalten hat. In der letztgenannten Vereinbarung befand sich unter Ziff. 5 der Hinweis, dass das Mietverhältnis bei erneuter unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung beendet werden würde. Schon im Juni hielt die Beklagte sich nicht an die Vereinbarung. Dass sie selbst Aktivitäten zur Sicherstellung der Miet- und Ratenzahlungen in Höhe von zuletzt 30 € unternommen hätte, trägt die Beklagte nicht vor. Sie ist ihren Pflichten aus dem Mietverhältnis seit mehreren Jahren nur unzuverlässig nachgekommen, während die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hat und sich zudem als zuverlässige, verantwortungsvoll agierende Vertragspartnerin erwiesen hat. Die Ratenzahlungsvereinbarungen waren erfüllbar; es fällt in den Verantwortungsbereich der Beklagten, dass Mietrückstände wiederholt entstanden und die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. Soweit die Beklagte der Klägerin ihr Bemühen um den Ausgleich der Mietrückstände entgegenhält, übersieht sie, dass sie diesen unabhängig davon schuldete, ob das Mietverhältnis durch die nunmehr im Juni 2017 ausgesprochene Kündigung beendet war oder nicht bzw. das Jobcenter den Ausgleich der Mietschulden zu übernehmen bereit war oder nicht. Sie hat die von der Klägerin nach § 535 Abs. 1 BGB geschuldete Leistung in Anspruch genommen, sie schuldete damit die Gegenleistung nach § 535 Abs. 2 BGB, wie jeder andere Mieter auch. e) Besondere Umstände, die der Durchsetzung des Räumungsanspruchs nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einzelfall entgegenstehen können, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie können sich aus dem Verhalten nach Erhalt der Kündigung ergeben sowie daraus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird, etwa deshalb, weil es auch in der Vergangenheit keine gab (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2015, aaO; Beschl. v. 23.02.2016 – VIII ZR 321/14, Grundeigentum 2016, 455, juris Rz. 5f.). Die Gesamtwürdigung der hier gegebenen Umstände – die mehrfache Entstehung sehr hoher Mietrückstände und die Nichteinhaltung der mit der Beklagten getroffenen Zahlungsvereinbarungen - rechtfertigt jedoch nicht die Prognose, dass es in der Zukunft nicht erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird. 2. Die fristgemäß ausgesprochene Kündigung ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam (geworden). Da die Gestaltungswirkung einer wirksam erklärten Kündigung grundsätzlich nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden kann, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung, wie sie § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB für die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch trifft, indem die Regelung die durch das ausgeübte Gestaltungsrecht ausgelöste Rechtswirkung der Beendigung des Mietverhältnisses ex tunc als nie eingetreten fingiert und behandelt (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2018 – VIII ZR 231/17, WuM 2018, 714, nach juris Rn. 22f., mwN; Häublein/Lehmann-Richter, ZMR 2018, 43f.; Beyer, Grundeigentum 2018, 175; Staudinger/V Emmerich, (2018), § 569 Rn. 40.1; BeckOK Mietrecht/Siegmund, 15. Ed., 01.03.2019, § 573 Rn. 21). Die gesetzlich angeordnete Wirkung der „Schonfristzahlung“ auf die Kündigung beschränkt sich jedoch auf die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB geregelten Tatbestände. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt (nur) ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, dass die Kündigung auch dann unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bezieht sich dem Wortlaut nach ausdrücklich und ausschließlich auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Auf eben diesen, kaum eindeutiger zu fassenden Wortlaut hat der Bundesgerichtshof in den vom Amtsgericht beanstandeten Entscheidungen Bezug genommen (vgl. BGH, Urt. 16.02.2005 – VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250, nach juris Rn. 14; BGH, Urt. 10.10.2012 – VIII 107/12, WuM 2012, 682, nach juris 28). Anders als das Amtsgericht meint, kommt es nicht auf den Wortlaut des § 573 BGB an, sondern den der Regelung, die es als Ausnahmetatbestand auf die Kündigung nach § 573 BGB anwenden möchte. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. Der in Art. 20 Abs. 2 GG verankerte Grundsatz der Gewaltenteilung schließt aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der - aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren - Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes zurückstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.2011 – 1 BvR 918/10, NJW 2011, 836, nach juris Rn. 52f, mzwN). So liegt es hier. Das Amtsgericht hat eine planwidrige Gesetzeslücke unterstellt, ohne deren Vorliegen geprüft zu haben und seine Vorstellungen von (Sach-)Gerechtigkeit an die des Gesetzgebers gesetzt. Die in sozialer Hinsicht unbefriedigenden Folgen der Beschränkung der Wirkung der „Schonfristzahlung“ nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die fristlose Kündigung und daraus resultierende Wertungswidersprüche sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa LG Bonn, Urt. v. 06.11.2014 – 6 S 154/14, WuM 2015, 293, relativierend: BGH, Beschl. v. 06.10.2015 und 23.02.2016 – VIII ZR 321/14, Grundeigentum 2016, 453, 455; LG Berlin, Urt. v. 13.10.2017 – 66 S 90/17, WuM 2017, 650, juris, nachgehend: BGH, Urt. v. 19.09.2018 – VIII ZR 231/17, WuM 2018, 714; Artz/Börstinghaus, NZM 2019, 12; MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl. 2016, BGB § 573 Rn. 60; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 569 Rn. 65; vgl. auch Milger, NZM 2013, 553). Anders als das Amtsgericht meint, ist das kein hinreichendes Kriterium für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine – den klaren Wortlaut der Vorschrift überschreitende - analoge Anwendung der Regelung auf die fristgemäße Kündigung nach § 573 BGB. Es obliegt dem Gesetzgeber, diesen Wertungswiderspruch aufzulösen. Dazu hatte er mehrfach Gelegenheit, auch nachdem der Bundesgerichtshof die entsprechende Anwendung der Regelung mit Urteil vom 16.02.2005 (VIII ZR 6/04, aaO) abgelehnt hatte, etwa im Zuge des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013, als § 569 BGB um Abs. 2a ergänzt wurde (vgl. BT-Drs. 17/10485, S. 25). Das Thema ist präsent, wie etwa zuletzt die Beratungen im Rahmen des MietrechtsanpassungsG 2019 im Ausschuss für Recht- und Verbraucherschutz es bestätigen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/6153, S. 17, 19; vgl. - wohl Bezug nehmend auf einen Referententwurf für ein Zweites MietrechtsnovellierungsG 2016 – auch Staudinger/V Emmerich (2018) BGB § 569 Rn. 40). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfGE, Beschl. v. 03.04.1990 – 1 BvR 1186/89, NJW 1990, 1071, nach juris Rn. 20, mwN). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts spricht die historische Auslegung der in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB getroffenen Regelung unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks gegen eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die fristgemäße Zahlungsverzugskündigung. Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung einer Vorschrift ist eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Ob eine solche Lücke vorhanden ist, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2008 - VIII ZR 126/07, NJW 2008, 2257, nach juris Rn. 7ff., nachgehend: BVerfG, Beschl. v. 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08, WuM 2011, 355, nach juris Rn. 15ff.; BGH, Urt. v. 13.11.2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, nach juris Rn. 35). Ein gesetzgeberisches Versehen und eine stillschweigende Billigung der Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (= § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF) auf dort nicht geregelte Fälle kann nach der Historie der Regelung nicht angenommen werden. Schon das Mieterschutzgesetz vom 1. Juni 1923 (Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungsämter, RGBl. 1923, S. 353) sah in §§ 1 Abs. 1, 1h Abs. 2, 3 Abs. 3 vor, dass die Kündigung „ihre Kraft verliert“ bzw. eine Aufhebung des Mietverhältnisses nicht mehr zulässig ist, wenn ein im Kündigungsschreiben angegebener Mietzinsrückstand durch Zahlung getilgt wird bzw. die „Fürsorgebehörde“ erklärt, dass sie zur Befriedigung des Vermieters bereit sei. Es handelt sich demnach um ein sehr altes Instrument, das im - für die hier zu treffende Beurteilung maßgeblichen – Geltungsbereich des GG aufgegriffen (vgl. Gesetzentwurf über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht, BT-Drs. III/1234, S. 8, 66, § 3 Mieterschutzgesetz nF) und schließlich in das BGB aufgenommen wurde. § 554 BGB (idF v. 14.07.1964, vgl. GE zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. IV/806, S. 3, 10) sah – ausschließlich für den Fall der fristlosen Kündigung - vor, dass die Kündigung (auch dann) unwirksam wird, wenn der Vermieter bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der fälligen Entschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Diese Regelung entspricht – abgesehen von der im Zuge der Mietrechtsreform verlängerten „Schonfrist“ auf zwei Monate – dem geltenden § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Mit den Wohnraumkündigungschutzgesetzen 1 (1. WKSchG, BT-Drs. VI/1549, VI/2421) und 2 (2. WKSchG, BT-Drs. 7/2011) richtete der Gesetzgeber seine Aufmerksamkeit auf den Schutz des vertragstreuen Mieters, indem er (unter anderem) die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausschloss (vgl. Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. VI/2421, S. 3), die ordentliche Kündigung des Vermieters vom Vorliegen eines berechtigten Interesses abhängig machte und die Berücksichtigung der Interessen des Mieters im Rahmen des Widerspruchsrechtes des Mieters auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum ausdehnte (vgl. BT-Drs. VI/1549, S. 6). Den Schutz des vertragstreuen Mieters vor willkürlichen Kündigungen und damit vor dem Verlust seiner Wohnung hat der Gesetzgeber des 2. WKSchG ausdrücklich als Grundsatz formuliert, der unabhängig von der jeweiligen Lage auf dem Wohnungsmarkt gelten müsse (vgl. BT-Drs. 7/2011, S. 7). Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, das historische Argument des BGH im Zusammenhang mit der Ablehnung einer analogen Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB verfange nicht, weil das WKSchG (welches?) und das Mietrechtsreformgesetz im Hinblick auf die Heilung von Kündigungen ausschließlich eine Verstärkung von Mieterrechten bezweckte, lässt sich dieser Ansatz den – vom Amtsgericht wohl auch nicht herangezogenen - Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Keines der beiden WKSchG befasst sich mit der Schonfristzahlung. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Mietrechtsreform 2001 betont im Rahmen der Darstellung der Zielsetzung des Gesetzes, das einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen den Mietern und Vermietern anstrebt und zugleich die sozial-, wohnungs-, wirtschafts- und umweltpolitische Bedeutung des privaten Mietrechts berücksichtigt (BT-Drs. 14/4553, S. 1) . § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF wurde nahezu unverändert in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB übernommen; der Gesetzgeber hat sich auf eine Verlängerung der Nachholfrist beschränkt, dies unter Bezugnahme auf einen Vorschlag aus einem Gutachten über Wohnungslosigkeit in der Bundesrepublik mit dem Ziel, den Sozialhilfebehörden mehr Zeit einzuräumen, sich einzuschalten und gegenüber dem Vermieter eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Zu dieser Zeit war § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF bereits mehrere Jahrzehnte in Kraft, ohne dass eine Ausdehnung der Wirkung auf die fristgemäße Kündigung – etwa im Nachgang zur Kritik (vgl. etwa Scholl, WuM 1993, 99) an den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart (RE v. 28.08.1991 – REMiet 2/91, WuM 1991, 526, juris) und des OLG Karlsruhe (RE v. 19.08.1992 – REMiet 1/92, WuM 1992, 517, juris) – thematisiert worden wäre. Soweit das Amtsgericht meint, Ziel des Gesetzgebers des MietrechtsreformG sei eine Reform des gesamten Mietrechts gewesen, weshalb keine Veranlassung bestanden habe, sich mit „juristischem klein klein in Bezug auf die juristisch nach wie vor umstrittene Anwendung einer Einzelnorm“ auseinanderzusetzen, lässt sich auch diese schlichte Unterstellung nicht mit den Gesetzesmaterialien vereinbaren. Der Gesetzgeber hat die sehr zahl- und detailreichen inhaltlichen Änderungen des Mietrechts, die ausdrücklich auch den Kündigungsschutz in vielen Einzelregelungen betrafen, im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs zusammenfassend dargestellt (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 34ff., insbesondere S. 38f.). Wegen der jeweiligen Einzelheiten wird auf die Einzelbegründungen der Vorschriften Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 39ff.). 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des Gesetzes, seiner Materialien und höchstrichterlich bereits entwickelter Maßstäbe. 5. Die Entscheidung über die Gewährung der Räumungsfrist beruht auf § 721 Abs. 1 ZPO. Sie soll der Beklagten Gelegenheit zur Wohnungssuche auf dem derzeit angespannten Wohnungsmarkt geben. Im Rahmen der Abwägung der Interessen der Klägerin und der Beklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Außenstände beglichen sind und die laufende Nutzungsentschädigung inzwischen direkt vom Jobcenter an die Klägerin gezahlt wird.