Beschluss
65 S 159/19
LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird ein vertragstreuer Mieter/Schuldner zur Räumung der von ihm inne gehaltenen Wohnung (allein) auf der Grundlage einer wegen Eigenbedarfs ausgesprochenen Kündigung verurteilt, so kann ein genereller Vorrang des Interesses des Vermieters/Gläubigers aus dem nicht rechtskräftigen angefochtenen Titel zu vollstrecken, nicht unterstellt werden; zu berücksichtigen ist vielmehr auch, ob der dem vertragstreuen Mieter in besonderem Maßen zustehende Rechtsschutz effektiv eingeschränkt wird.(Rn.9)
2. Eine beabsichtigte Nutzung als Zweitwohnung kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Dies ist jedoch Gegenstand einer einzelfallbezogenen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Berufungsverfahren. Hier hat das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Abwendung der Vollstreckung vor Rechtskraft der Entscheidung ein höheres Gewicht als das Erlangungsinteresse des Vermieters.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 25. Juni 2019 – 5 C 320/18 – wird einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € eingestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein vertragstreuer Mieter/Schuldner zur Räumung der von ihm inne gehaltenen Wohnung (allein) auf der Grundlage einer wegen Eigenbedarfs ausgesprochenen Kündigung verurteilt, so kann ein genereller Vorrang des Interesses des Vermieters/Gläubigers aus dem nicht rechtskräftigen angefochtenen Titel zu vollstrecken, nicht unterstellt werden; zu berücksichtigen ist vielmehr auch, ob der dem vertragstreuen Mieter in besonderem Maßen zustehende Rechtsschutz effektiv eingeschränkt wird.(Rn.9) 2. Eine beabsichtigte Nutzung als Zweitwohnung kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Dies ist jedoch Gegenstand einer einzelfallbezogenen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Berufungsverfahren. Hier hat das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Abwendung der Vollstreckung vor Rechtskraft der Entscheidung ein höheres Gewicht als das Erlangungsinteresse des Vermieters. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 25. Juni 2019 – 5 C 320/18 – wird einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € eingestellt. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 9. August 2019 ist begründet; die Voraussetzungen der §§ 707, 719 ZPO liegen vor. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt, so kann das Berufungsgericht unter den weiteren Voraussetzungen des § 707 ZPO auf Antrag des Schuldners anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Im Rahmen der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen sorgfältig gegeneinander abzuwägen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.09.2019 – I ZB 73/18, BeckRS 2018, 24917, beck-online; Beschl. v. 26.09.2018 – VIII ZR 290/18, WuM 2018, 726 Nach juris Rn. 9; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 707 Rn. 7ff, jew. m.w.N.). Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung. Soweit die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 707, 719 ZPO verneint, verengt sie den Blick auf ihr Erlangungsinteresse, ohne die nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen, die schon ihrem Wortsinn nach voraussetzt, dass das gegenläufige Interesse – hier das Bestandsinteresse der (vertragstreuen) Mieterin – in die Prüfung einbezogen wird. Im Ansatz zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass die Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung gesetzliche Wertungen zu berücksichtigen haben. Die zu berücksichtigenden gesetzlichen Wertungen beschränken sich indes keineswegs auf die Grundentscheidung, die der Gesetzgeber - hier insbesondere - in § 708 Nr. 7 ZPO getroffen hat, wonach (auch) Urteile, die eine Verurteilung zur Räumung von Wohnraum aussprechen, vorläufig vollstreckbar sind. Stets zu berücksichtigen ist vielmehr höherrangiges Recht. Das Bundesverfassungsgericht wertet (auch) das Besitzrecht des Mieters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und leitet daraus die Aufgabe des Gesetzgebers ab, die beiden miteinander konkurrierenden Eigentumspositionen des Vermieters und des Mieters inhaltlich so auszugestalten, dass die beiden Eigentumspositionen angemessen gewahrt werden. Da die Eigentumsgarantie – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ihre freiheitssichernde Funktion in beide Richtungen entfaltet, schützt sie nicht nur den Vermieter, sondern auch den – wie hier - vertragstreuen Mieter. Dies zugrunde gelegt hat einerseits der Vermieter grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass seine Entscheidung respektiert wird, die in seinem Eigentum stehende Wohnung selbst zu nutzen (oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen) sowie darauf, dass ihm nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung (oder diejenige seiner privilegierten Angehörigen) aufgedrängt werden; andererseits kann jedoch auch der Mieter beanspruchen, dass seinen Einwänden in einer Weise nachgegangen wird, die der Bedeutung und Tragweite seines Bestandsinteresses gerecht, der geltend gemachte Nutzungswunsch sorgfältig überprüft wird (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035, [2036]). Diese Möglichkeit wird erheblich eingeschränkt, wenn im Wege des (nur) vorläufig vollstreckbaren Urteils vor Eintritt seiner Rechtskraft de facto vollendete Tatsachen geschaffen werden; der gegebenenfalls ausgelöste Schadenersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO vermag den – insbesondere auf einem angespannten Wohnungsmarkt wie dem Berlins – mit dem Verlust der Wohnung einhergehenden Einschnitt in das Leben des Mieters in der Regel nicht bzw. nur unzureichend zu kompensieren. Wird ein vertragstreuer Mieter zur Räumung der von ihm inne gehaltenen Wohnung (allein) auf der Grundlage einer wegen Eigenbedarfs ausgesprochenen Kündigung verurteilt, so kann unter Beachtung des vorstehend dargestellten verfassungsrechtlichen Rahmens ein genereller Vorrang des Interesses des Gläubigers, aus dem nicht rechtskräftigen, mit einem zulässigen Rechtsmittel angefochtenen Titel zu vollstrecken, nicht unterstellt werden; zu berücksichtigen ist vielmehr auch, ob der dem vertragstreuen Mieter in besonderem Maßen zustehende Rechtsschutz effektiv eingeschränkt wird, ohne dass der Vermieter über das allgemeine (vorläufige) Vollstreckungsinteresse hinaus gewichtige Gründe für sein Erlangungsinteresse geltend macht bzw. geltend machen kann. Auf der Grundlage der hier gegebenen konkreten Umstände geht die Abwägung des Erlangungsinteresses der Klägerin an der Wohnung gegen das Bestandsinteresse der Beklagten zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin möchte - ihrer Stellungnahme zu den Vollstreckungsschutzanträgen der Beklagten gemäß - die Zwangsvollstreckung aus dem nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts betreiben, damit ihre Tochter die Wohnung während ihres für August 2019 geplanten, etwa zweiwöchigen Aufenthaltes für Archivrecherchen in Berlin bzw. der Nähe Berlins nutzen und für spätere Aufenthalte herrichten kann. Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass die Tochter der Klägerin in einer Eigentumswohnung in London wohnt und dort berufstätig ist (und weiter sein wird); die Klägerin möchte ihr die von der Beklagten inne gehaltene Wohnung als Zweitwohnung überlassen, die Wohnung zeitweise auch selbst mit ihrem Mann für Berlin-Besuche nutzen, um vom kulturellen Angebot der Stadt zu profitieren und ihre Tochter zu sehen. Die Beklagte ist seit 2009 Mieterin der Wohnung. Sie hat die (im Übrigen allgemein bekannten) Schwierigkeiten dargestellt, Ersatzwohnraum zu finden, der ihren eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten entspricht. Sie ist im Wissenschaftssektor überwiegend projektbasiert und aufgrund befristeter Arbeitsverhältnisse tätig. Sie hat substantiiert Einwände gegen die Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches der Klägerin und ihrer Tochter vorgetragen, zudem Härtegründe geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten, vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz abgeleiteten Wertungen und Anforderungen an die Sorgfalt der Überprüfung der Einwände des Mieters gegen eine Eigenbedarfskündigung und das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG kommt dem Interesse der Beklagten an einer Abwendung der Vollstreckung vor Rechtskraft der Entscheidung ein höheres Gewicht zu als dem Erlangungsinteresse der Klägerin; die Nutzung der Wohnung für den zunächst allein geplanten zweiwöchigen Aufenthalt der Tochter in Berlin kommt mit Blick auf die Interessen der Beklagten kein vergleichbares Gewicht zu; es ist der Tochter der Klägerin durchaus zumutbar, für den Kurzaufenthalt eine alternative Unterkunft zu suchen. Wird in die Abwägung die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der von der Beklagten fristgemäß eingelegten und begründeten Berufung einbezogen, ergibt sich – anders als die Klägerin meint - keine andere rechtliche Bewertung. Beabsichtigt der Vermieter eine Nutzung der dem Mieter überlassenen Wohnung als Zweitwohnung, so kann dies eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen (vgl. BGH, Urt v. 22.08.2017 – VIII ZR 19/17, WuM 2017, 721, juris Rn. 3f.; Urt. 23.10.2018 – VIII ZR 61/18, WuM 2018, 780, juris). Ob die in Aussicht genommene Nutzung tatsächlich die Kündigung rechtfertigt, ist jedoch Ergebnis einer einzelfallbezogenen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch den jeweiligen Tatrichter, auch in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urt v. 22.08.2017, aaO). Die Interessen der Klägerin werden zudem dadurch gewahrt, dass die Kammer – ihrer Pflicht aus § 272 Abs. 4 ZPO folgend – umgehend Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen wird, sobald die Akten vorliegen. Die Zwangsvollstreckung ist gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Schon die erstgenannten Voraussetzungen hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.