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Beschluss

65 S 154/19

LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:1104.65S154.19.00
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Leitsätze
1. § 556d Abs. 2 BGB und die MietBegrV Berlin sind verfassungsgemäß.(Rn.7) 2. Begründung und Bekanntmachung der MietBegrV Berlin genügen den verfahrensrechtlichen Vorgaben (Anschluss BVerfG, 18. Juli 2019, 1 BvL 1/18; WuM 2019, 510; Festhaltung LG Berlin, 10. Oktober 2019, 65 S 107/19, WuM 2019, 634; Abgrenzung BGH, 17. Juli 2019, VIII ZR 130/18, WuM 2019, 440; entgegen AG Pankow-Weißensee, 20. Oktober 2017, 102 C 182/17, Grundeigentum 2017, 1559).(Rn.8)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 22. Mai 2019 - 9 C 322/16 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 13.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 556d Abs. 2 BGB und die MietBegrV Berlin sind verfassungsgemäß.(Rn.7) 2. Begründung und Bekanntmachung der MietBegrV Berlin genügen den verfahrensrechtlichen Vorgaben (Anschluss BVerfG, 18. Juli 2019, 1 BvL 1/18; WuM 2019, 510; Festhaltung LG Berlin, 10. Oktober 2019, 65 S 107/19, WuM 2019, 634; Abgrenzung BGH, 17. Juli 2019, VIII ZR 130/18, WuM 2019, 440; entgegen AG Pankow-Weißensee, 20. Oktober 2017, 102 C 182/17, Grundeigentum 2017, 1559).(Rn.8) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 22. Mai 2019 - 9 C 322/16 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 13.000,00 EUR. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 522 Abs. 2 Satz 4, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Kammer vom 16. September 2019 Bezug genommen. Die Einwände der Beklagten im Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Kammer nimmt auf ihren Hinweis vom 16. September 2019 mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug: Mit der Berufung hat sich die Beklagte – wie bereits erstinstanzlich - auf die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten berufen, ferner auf eine – nie rechtskräftig gewordene - Entscheidung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee zu angeblichen Begründungsmängeln der MietBegrV Berlin. Die Beklagte meinte, die (vermeintlichen) Begründungsmängel aus der Entscheidung des BGH vom 17. Juli 2019 (VIII ZR 130/18, die entsprechende Hessische Verordnung betreffend) herleiten zu können. Auf eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Feststellungen der Kammer bereits in ihrer ersten Entscheidung vom 29. März 2017 (65 S 424/16) wurde vollständig verzichtet. So blieb es der Beklagten verborgen, dass die Argumentation des Amtsgerichts Pankow-Weißensee schon deshalb nicht tragen konnte, weil ihr die Feststellungen des BGH zur Berliner KappungsgrenzenVO und den dort ausführlich dargestellten Entscheidungsspielräumen (auch) des Landesgesetz- bzw. -verordnungsgebers entgegenstehen (vgl. schon BGH, Urt. v. 04.11.2015 – VIII ZR 217/14, juris). Alle Argumente der Beklagten aus der Berufungsbegründung hat das Bundesverfassungsgericht – wie im Hinweis bereits ausgeführt – für nicht durchgreifend angesehen, dies unter anderem unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung der Kammer und die des BGH vom 4. November 2015. Die von ihr zitierten Vorlagen der ZK 67 des LG Berlin sind bereits unzulässig; die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der ZK 64 des LG Berlin, die hinsichtlich der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 556d BGB vollumfänglich auf die Entscheidung der Kammer vom 29. März 2017 Bezug genommen hat, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur festgestellt, dass die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn durch § 556d Abs. 1 BGB unter keinem Gesichtspunkt gegen die Verfassung verstößt, sondern (selbstverständlich ebenfalls geprüft und) ausdrücklich auch festgestellt, dass die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, nach juris Rn. 104ff), sie insbesondere die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben des ermächtigenden Gesetzes – mit anderen Worten: des § 556d Abs. 2 BGB – wahrt (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, nach juris Rn. 113). Dabei ist es dem Bundesverfassungsgericht offenkundig auch gelungen, die Begründung der Verordnung durch den Senat von Berlin auch inhaltlich zu überprüfen; anders lässt sich die Feststellung nicht erklären, dass der Senat von Berlin sich „an den in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB aufgeführten vier Kriterien orientiert und jeweils anhand statistischer Daten aus der Zeit unmittelbar vor Erlass der Verordnung nachvollziehbar begründet hergeleitet (hat), dass jedes dieser Kriterien für das Stadtgebiet von Berlin erfüllt ist (Abschnitt A. a) Nr. 4 der Verordnungsbegründung vom 28. April 2015 – StadtUm IV A 36 / IV A 4 -)“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, nach juris Rn. 113). Soweit die Beklagte nunmehr meint, die Bekanntmachung der MietenbegrenzungsV Berlin genüge – entgegen den Feststellungen des BVerfG zur Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 556d Abs. 2 BGB – nicht den Anforderungen, die der BGH im Zusammenhang mit der Hessischen Verordnung aufgestellt hat, so trifft dies schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte wiederum unzureichend die am Wortlaut des Gesetzes sowie seinem Sinn und Zweck orientierten Maßstäbe des BGH zur Kenntnis genommen hat und auf eine Google-Recherche verkürzt. Weder dem Wortlaut des § 556d Abs. 2 BGB noch den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber sich eine von gesetzlich geregelten Rahmen abweichende Veröffentlichung vorgestellt hat. Dies hätte vielmehr einer gesonderten Regelung bedurft, an der es ersichtlich fehlt. Eine abweichende Beurteilung durch den BGH lässt sich der Entscheidung vom 17. Juli 2019 mitnichten entnehmen, wobei sich dann immerhin auch die Frage stellte, wie sich eine abweichende Beurteilung der Anforderungen durch den BGH im Verhältnis zu den Feststellungen BVerfG darstellt. Auch dazu verhält die Beklagte sich nicht einmal ansatzweise. Die Kammer nimmt im Übrigen zur Frage der amtlichen Bekanntmachung und öffentlichen Zugänglichkeit entsprechend den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen des hier einzuhaltenden Normgebungsverfahrens zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung ihrer Entscheidung vom 10. Oktober 2019 Bezug (65 S 107/19, nach juris Rn. 10ff., BeckRS 2019, 24301). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 9, 3 ZPO (vgl. Hinsichtlich des Feststellungsantrags BGH, Beschl. v. 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, nach juris Rn. 14).