Beschluss
65 S 124/19
LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:1216.65S124.19.00
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Leitsätze
Die Duldungspflicht des Mieters kann sich grundsätzlich nur auf (bau-)rechtlich zulässige Maßnahmen beziehen (vergleiche auch Kammer, Bes. v. 30. Januar 2017 - 65 S 462/16, WuM 2017, 137).(Rn.9)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Vergleichs hat insgesamt die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 1.000 €; der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Duldungspflicht des Mieters kann sich grundsätzlich nur auf (bau-)rechtlich zulässige Maßnahmen beziehen (vergleiche auch Kammer, Bes. v. 30. Januar 2017 - 65 S 462/16, WuM 2017, 137).(Rn.9) Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Vergleichs hat insgesamt die Klägerin zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 1.000 €; der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert nicht. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird in entsprechender Anwendung des § 313a Abs. 1 ZPO gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1, 2 ZPO abgesehen. II. 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Rahmen des Vergleiches in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und die Entscheidung über die Kosten dem Gericht übertragen haben, ist über diese gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835, nach juris 1, mwN). Entscheidungsgrundlage für die Kostentragung ist die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltende Rechtslage, daneben - gegebenenfalls - die Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.01.1995 - 8 W 4/95, in NJW 1995, 1844, nach juris, Rn. 10) sowie die Rechtsgedanken der Kostentragungsregeln der ZPO (Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 24f., m. w. N., nach juris). Rechtsfragen sind nach summarischer Prüfung zu entscheiden; sind sie nicht hinreichend geklärt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2008 – VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, nach juris Rn. 5; Beschl. v. 08.06.2005 - XII ZR 177/03, in NJW 2005, 2385, nach juris). Danach waren die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Vergleichs insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. a) Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz folgt dies aus dem Rechtsgedanken der Kostentragungsregel des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der die unterliegende Partei – hier voraussichtlich die Klägerin - die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Auf die Berufung der Beklagten wäre die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen gewesen, soweit die Beklagte zur Duldung des Neubaus des Aufzuges verurteilt worden ist, §§ 513, 529, 546 ZPO. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Duldung der Arbeiten aus §§ 555d Abs. 1, 555b BGB. Offen bleiben kann, ob die Klägerin sich angesichts des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ankündigung der Maßnahme – hier mit Modernisierungsvereinbarung vom 27. Oktober 2016 – und dem (realistisch) in Aussicht stehenden Beginn der Maßnahmen – angekündigt war der Beginn der Arbeiten zum 3. April 2017, die Duldungsklage wurde am 27. April 2018 erhoben – überhaupt noch auf die Ankündigung berufen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 15.10.2019 – MK 1/19, nach juris Rn. 72ff., 84). Dem Erfolg der Klage entgegensteht, dass die Duldungspflicht des Mieters sich grundsätzlich nur auf (bau-)rechtlich zulässige Maßnahmen beziehen kann (vgl. auch Kammer, Beschl. v. 30.01.2017 – 65 S 462/16, WuM 2017, 137). Die hier gegenständliche Immobilie liegt in einem Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB [Milieuschutzgebiet Reuterplatz, Verordnung v. 7. Juni 2016 (GVBl für Berlin, 72. Jahrg. Nr. 16 S. 376)]. Nach den vom Bezirksamt beschlossenen Genehmigungskriterien für Gebiete mit Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des BauGB im Bezirk ... [Bekanntmachung v. 09.11.2017 (ABl Nr. 49/17. November 2017, 5583)] bedarf der Anbau eines Aufzugs einer Genehmigung. Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 20. Juli 1992 - 62 S 94/92, Grundeigentum 1992, 981) ist überholt. Die Zivilgerichte haben den geltend gemachten Anspruch umfassend und uneingeschränkt auch rechtswegüberschreitend in eigener Sachkompetenz zu prüfen, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 2015 – 1 BvR 1360/15, nach juris Rn. 11; BGH, Urt. vom 4. November 2015 – VIII ZR 217/14, nach juris Rn. 21ff.). b) Auch die Kosten des Vergleichs waren der Klägerin aufzuerlegen. Für einen Anspruch der Klägerin auf die im Vergleich getroffenen Regelung ergibt sich nichts. Die Vereinbarung stellt sich vielmehr als Entgegenkommen der Beklagten dar, dem keine unmittelbare Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht. 2. Im Kostenausspruch enthalten ist die bereits erstinstanzlich zu Lasten der Klägerin ergangene Kostenentscheidung. 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 3 GKG [(63,08 € + 13.72 €) x 12]. 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO kann die Rechtsbeschwerde aus materiellrechtlichen Gründen schon nicht zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2011 – VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242, nach juris Rn. 7), soweit diese nicht vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung ohnehin als geklärt anzusehen sind.