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Urteil

65 S 189/20

LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Mieter hat seiner Pflicht zur Zahlung des Mietzinses schon dann Genüge getan, wenn er bei vorhandener Deckung seines Kontos seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag zur Überweisung des Mietzinses auf das Konto des Vermieters rechtzeitig erteilt. Die Mietzahlung gilt deshalb auch dann als schuldbefreiend bewirkt, wenn die Zahlung aufgrund einer Fehlleitung der Überweisung durch die Bank nicht auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird.(Rn.23)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. Juli 2020 - 13 C 517/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Mieter hat seiner Pflicht zur Zahlung des Mietzinses schon dann Genüge getan, wenn er bei vorhandener Deckung seines Kontos seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag zur Überweisung des Mietzinses auf das Konto des Vermieters rechtzeitig erteilt. Die Mietzahlung gilt deshalb auch dann als schuldbefreiend bewirkt, wenn die Zahlung aufgrund einer Fehlleitung der Überweisung durch die Bank nicht auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird.(Rn.23) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. Juli 2020 - 13 C 517/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, eine Gesellschaft im Eigentum des Landes Berlin, ist Vermieterin, die Beklagten sind seit 2010 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die monatliche Miete betrug bis Oktober 2019 897,55 €; sie erhöhte sich ab 1. November 2019 auf 898,69 €. Mit Schreiben vom 12. November 2019, den Beklagten zugegangen am 13. November 2019 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen eines Mietrückstandes in Höhe von 1.796,24 €, den die Klägerin auf die Nichtzahlung der Mieten im August und November 2019 zurückführte. Am 1. August 2019 überwiesen die Beklagten die Miete für den Monat August 2019 auf das von der Klägerin benannte Mietkonto; das Konto der Beklagten wurde in dieser Höhe am 1. August 2019 belastet. Der Betrag ist dem Konto der Klägerin nicht gutgeschrieben worden. Die von den Beklagten mit der Überweisung beauftragte Bank teilte auf Nachfrage und nach Eingang der von der Bank der Klägerin erbetenen Auskunft mit Schreiben vom 27. März 2020 mit, dass die Überweisung der Beklagten dem Konto des Empfängers nicht gutgeschrieben worden sei, da die Überweisung fehlgeleitet worden ist. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf das Schreiben vom 27. März 2020 (Bl. 113 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 24. Juni 2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, zur Räumung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass sie den Zahlungsrückstand für die Monate August und November 2019 nicht zu vertreten hätten. Die Miete für August 2019 sei dem Konto der Klägerin unstreitig nicht gutgeschrieben, sondern fehlgeleitet worden. Die Verlustgefahr trage nach § 270 Abs. 1 BGB der Geldschuldner. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 1. Juli 2020 zugestellte Urteil am Montag, den 3. August 2020 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 28. September 2020 begründet. Sie meinen, der Eintritt des Leistungserfolges durch Gutschrift des Überweisungsbetrages gehöre nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners; Verzug sei daher nicht eingetreten. Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Neukölln vom 24. Juni 2020 – 13 C 517/19 – abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der von ihnen inne gehaltenen Räumlichkeiten aus § 546 Abs. 1 BGB besteht nicht, denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom 12. November 2019 weder fristlos noch fristgemäß beendet worden. Es liegen weder die Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB noch die des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB vor. a) Die fristlos ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Es lag zu keiner Zeit ein Zahlungsrückstand mit einem Betrag vor, der die Miete für einen Monat übersteigt. Nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, der unter anderen dann vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand liegt vor, wenn der rückständige Teil die Miete für einen Monat übersteigt. Die Beklagten befanden sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwar unstreitig mit der Entrichtung der Miete für den Monat November 2019 in Verzug, nicht aber mit der für den Monat August 2019. Nach § 535 Abs. 2 BGB besteht die Hauptleistungspflicht des Mieters in der Entrichtung der Miete. Verletzt der Mieter diese Pflicht, kann der Vermieter unter den weiteren Voraussetzungen der vorstehend genannten Regelungen das Mietverhältnis (auch) außerordentlich fristlos kündigen. Ebenso wie § 535 Abs. 2 BGB knüpft die gesetzliche Fälligkeitsregelung in § 556b Abs. 1 BGB bezüglich der vom Mieter geschuldeten Leistungshandlung begrifflich an die Entrichtung der Miete an; das gilt auch für die Sanktion bei Verletzung dieser Pflicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a,) b) BGB. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (vgl. § 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (vgl. § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Dem haben die Beklagten Rechnung getragen. Sie haben ihre Bank rechtzeitig angewiesen, die Miete auf das Konto der Klägerin zu überweisen; der Betrag wurde vom Konto der Beklagten abgebucht, es war mithin ausreichend gedeckt. Der Betrag ist – wie sich auf Nachfrage der Beklagten nach Ausspruch der Kündigung bei der von ihnen beauftragten Bank und deren Recherche bei der Bank der Klägerin ergeben hat – „fehlgeleitet“, daher dem Konto der Klägerin nicht gutgeschrieben worden, der Leistungserfolg – unstreitig - nicht eingetreten. Dieser ist nach §§ 535 Abs. 2, 556b Abs. 1, 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB auch nicht geschuldet, wie die Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zu Recht geltend machen. Nach diesen Regelungen ist die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trägt der Schuldner zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen; es handelt sich dabei jedoch nach ganz überwiegender Ansicht um eine reine Gefahrtragungsregel für den – hier nicht eingetretenen - Fall des Verlustes des Geldbetrages. Der Ort der Leistungshandlung bleibt nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners. Dieser muss zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto - gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (BGH, st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1959 - V ZR 21/58, juris; vom 5. Dezember 1963 - II ZR 219/62, juris; v. 7. Oktober 1965 - II ZR 120/63, juris Urt. 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15, juris, mwN; BeckOGK/Beurskens, 1.10.2020, BGB § 270 Rn. 48; MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 270 Rn. 12f.). Demnach hatten die Beklagten die geschuldete Leistungshandlung bei Fälligkeit der Mietzahlung für den Monat August 2019 erbracht; der Eintritt des Leistungserfolges durch Gutschrift des Betrages auf dem von ihnen unstreitig zutreffend angegebenen Kontos der Klägerin war nicht Teil der von ihnen geschuldeten Leistung. Entgegen der Auffassung der Klägerin befanden sich die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Verzug. § 286 Abs. 1 BGB setzt für den Eintritt des Verzugs eine Nichtleistung voraus; das, was als Leistung geschuldet ist, richtet sich bei einer Geldschuld wiederum nach § 269 Abs. 1 BGB. Hat der Schuldner – wie hier - bei ausreichend gedecktem Konto den Zahlungsauftrag fehlerfrei erteilt, hat er im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB geleistet (BeckOGK/Beurskens, 1.10.2020, BGB § 270 Rn. 48). Die Situation der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 4. Februar 2015 (VIII ZR 175/14, juris) liegt ersichtlich nicht vor. Der Eingang der Miete ist nicht aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit der Beklagten unterblieben, sondern wegen einer Fehlleitung des vom Konto der Beklagten unstreitig abgebuchten Betrages aufgrund einer Fehlleistung der von ihnen beauftragten Bank. Vom Schuldner eingeschaltete Zahlungsdienstleister werden jedoch nicht als dessen Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB tätig (vgl. Urt. 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15, juris Rn. 24, mwN). Für die Annahme eines eigenen Verschuldens der Beklagten trägt die Klägerin nichts vor; es ergeben sich insoweit auch keine Anhaltspunkte. b) Die Kündigung hat das Mietverhältnis auch nicht fristgemäß nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB beendet. Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Die Beklagten haben ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr als nur unerheblich verletzt. Nach den Feststellungen unter a) befanden die Beklagten sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung mit der Entrichtung der Miete für den Monat November 2019 acht Tage in Verzug. Der Ausgleich wurde deutlich vor Ablauf des Monats November vorgenommen. Zwar kann auch ein Mietrückstand unterhalb der Grenzen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs rechtfertigen. Bei der Bewertung der Pflichtverletzung als nicht unerheblich im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB müssen jedoch die Dauer und die Höhe des Zahlungsverzugs berücksichtigt werden. Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertigt die Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung. Die Erheblichkeitsgrenze wird nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, auch der des BGH und der Literatur nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt (vgl. BGH, Urt. V. 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, juris Rn. 20, mwN). Diese Grenzen werden hier nicht erreicht. 2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Der Klägerin waren auch die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der für erledigt erklärten Zahlungsklage über 216,13 € aufzuerlegen. Insoweit war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO. Entscheidungsgrundlage für die Kostentragung ist die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltende Rechtslage, daneben - gegebenenfalls - die Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.01.1995 - 8 W 4/95, in NJW 1995, 1844, nach juris, Rn. 10) sowie die Rechtsgedanken der Kostentragungsregeln der ZPO (Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a Rn. 24f., m. w. N., nach juris). Rechtsfragen sind nach summarischer Prüfung zu entscheiden; sind sie nicht hinreichend geklärt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2008 – VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, nach juris Rn. 5; Beschl. v. 08.06.2005 - XII ZR 177/03, in NJW 2005, 2385, nach juris). Wie unter 1 a) ausgeführt, befanden die Beklagten sich nicht in Zahlungsverzug. Sie hatten die von ihnen geschuldete Leistungshandlung erbracht. Zwar ist durch die Vornahme der Leistungshandlung nicht der Leistungserfolg im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB eingetreten, denn gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, juris Rn. 9). Da die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 11. November 2019 einen Mietrückstand in Höhe einer Monatsmiete mitteilte, diesen in der Anlage zu dem Schreiben allein auf die Miete November 2019 bezog, mussten die Beklagten vor Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 12. November 2019 und vor Klageerhebung nicht davon ausgehen, dass die Klägerin an dem mit Schreiben vom 10. September 2019 mitgeteilten Mietrückstand für den Monat August 2019 festhielt. Sie hatten deshalb keine Veranlassung dazu, weil der Betrag von ihrem - gedeckten - Konto unstreitig fristgerecht abgebucht worden ist. Unabhängig davon greift der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die mit der Klage zunächst auch verfolgte Zahlung von 216,13 € führt zu keinem Gebührensprung; der Mehrbetrag ist verhältnismäßig geringfügig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des Gesetzes und höchstrichterlich bereits entwickelter Maßstäbe.