Beschluss
65 S 119/22
LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine auf elektronischem Weg erklärte Vollmachterteilung und Abtretung kann durch eine vom Mieter unterzeichnete Vertragsurkunde wirksam erfolgen und das darin liegende Abtretungsangebot konnte angenommen werden.(Rn.4)
2. Die Auslegung von Willenserklärungen sowie das Zustandekommen von (Abtretungs-)Verträgen gehört - außerhalb der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU beschriebenen Fernkommunikationssituation - zweifelsfrei zu dem Bereich von Rechtsvorschriften, die die Richtlinie nicht berühren will.(Rn.8)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 30.06.2022, Az. 10 C 375/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf elektronischem Weg erklärte Vollmachterteilung und Abtretung kann durch eine vom Mieter unterzeichnete Vertragsurkunde wirksam erfolgen und das darin liegende Abtretungsangebot konnte angenommen werden.(Rn.4) 2. Die Auslegung von Willenserklärungen sowie das Zustandekommen von (Abtretungs-)Verträgen gehört - außerhalb der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU beschriebenen Fernkommunikationssituation - zweifelsfrei zu dem Bereich von Rechtsvorschriften, die die Richtlinie nicht berühren will.(Rn.8) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 30.06.2022, Az. 10 C 375/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 1. Soweit die Beklagte ohne jede Begründung und Auseinandersetzung mit den umfassenden, die gefestigte Rechtsprechung des BGH einbeziehenden Feststellungen des Amtsgerichts an ihrer Rechtsauffassung zur Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015 und zur Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2019 festhält, die im Gesetz keinerlei Stütze findet, genügt die Berufungsbegründung bereits nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. 2. Es gibt auch keine Veranlassung dem von der Beklagten nunmehr gestellten Antrag zu entsprechen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die von ihr formulierte Frage vorzulegen, hilfsweise das Verfahren nur auszusetzen, wobei die Voraussetzungen des § 148 ZPO ohnehin weder direkt noch analog vorliegen. a) Die Beklagte übersieht ganz grundlegend, dass sich die von ihr formulierte Auslegungsfrage schon deshalb nicht stellt und vom EuGH auch nicht zu beantworten ist, weil der Mieter ausweislich der bereits mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K1 die Abtretung seiner Ansprüche nicht nur bestätigt, sondern wiederholt hat. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH Bezug, die die Beklagte nicht zur Kenntnis nimmt (vgl. nur BGH v. 30.03.2022 - VIII ZR 277/21; v. 18.05.2022 - VIII ZR 423/21; VIII ZR 343/21; VIII ZR 382/21, jew. juris). Weshalb eine auf elektronischem Weg - unterstellt zunächst unwirksam - erklärte Vollmachterteilung und Abtretung nicht durch eine vom Mieter unterzeichnete Vertragsurkunde (die „Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung“, Anlage K1) wirksam möglich sein und das darin liegende Angebot von der Klägerin nicht angenommen werden können soll, (unter anderem) mit der Folge des Zustandekommens eines wirksamen Abtretungsvertrages, §§ 145, 147, 398 BGB, dies offenkundig (nunmehr) außerhalb des Anwendungsbereichs des § 312j BGB, lässt sich mangels Begründung weder den Ausführungen der Beklagten noch der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Instanzgerichts entnehmen (LG Berlin [ZK 67], Beschl. v. 02.06.2022 - 67 S 259/21, juris). b) Für eine EuGH-Vorlage besteht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 267 AEUV kein Raum. Nach Art. 267 Abs. 1 a), 2 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung unter anderem auf Vorlage des Gerichts eines Mitgliedstaates über die Auslegung der Verträge. Eine in die Kompetenz des Gerichtshofs fallende Auslegungsfrage stellt sich hier jedoch nicht; sie ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Ausweislich Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 sollte die Richtlinie das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt lassen, soweit vertragsrechtliche Aspekte in der Richtlinie nicht geregelt werden. Die Richtlinie sollte deshalb keine Wirkung auf nationale Rechtsvorschriften haben, die beispielsweise den Abschluss oder die Gültigkeit von Verträgen betreffen. Die Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB - hier die Bestätigung und Wiederholung einer Vollmachterteilung und Abtretung - sowie das Zustandekommen von (Abtretungs-)Verträgen nach §§ 145, 147, 398 BGB gehört - außerhalb der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU beschriebenen Fernkommunikationssituation - zweifelsfrei zu dem Bereich von Rechtsvorschriften, die die Richtlinie nicht berühren will. Auch zu dieser Diskrepanz verhält die Beklagte sich ebenso wenig wie die in Bezug genommene Einzelentscheidung, dies obwohl die eingangs in Bezug genommene gefestigte BGH-Rechtsprechung dazu Veranlassung bietet. c) Unabhängig davon lässt die Darstellung der Beklagten Ausführungen zu der Frage vermissen, weshalb sich ein außerhalb des Rechtsverhältnisses stehender Unternehmer, zudem ausgerechnet der, gegen den der Verbraucher seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte - zweifelsfrei - geltend machen und durchsetzen möchte, sich auf einen etwaigen Mangel im Rechtsverhältnis zwischen dem Verbraucher/Zedenten und der Zessionarin erfolgreich sollte berufen können, dies mit der Folge, dass der Verbraucherschutz - zu dem das Wohnraummietrecht gehört - nicht etwa gestärkt, sondern untergraben wird. Dies gilt - mit Blick auf die von der Beklagten gewünschte EuGH-Vorlage - insbesondere deshalb, weil Art. 8 Abs. 2 Satz 4 der RL 2011/83/EU (allein) vorsieht, dass der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden ist, wenn der Unternehmer die Schaltfläche (oder die entsprechende Funktion), mit der der Verbraucher den Bestellvorgang abschließt, nicht gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung versehen hat. Soweit § 312j Abs. 4 BGB dem Wortlaut nach über die Richtlinie 2011/83/EU hinausgehend die Wirksamkeit des Vertrages an die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 knüpft, handelt es sich unter dem Aspekt der (verbraucherfreundlichen) richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts um keine Frage, die durch den Unternehmer zu klären wäre, der sich - außerhalb eines (gegebenenfalls) nach § 312j BGB zustande gekommenen Vertrages stehend - deshalb auf die nicht ihn, sondern den Mieter als Verbraucher schützende Regelung beruft, weil er die erfolgreiche Durchsetzung von Regelungen verhindern will, die den Mieter/Verbraucher gegen ihn als Vermieter schützen (vgl. auch MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl., BGB § 312j Rn. 32ff.; vgl. auch BGH v. 30.03.2022 - VIII ZR 121/21, jurisRn. 52). Die Beklagte ist weder in den Schutzbereich der Regelung einbezogen, noch wird sie vom Schutzzweck der Richtlinie und der auf der Richtlinie basierenden Vorschrift erfasst. Die Regelung in § 312j Abs. 4 BGB soll - so auch der BGB-Gesetzgeber - ausschließlich den Verbraucher schützen (vgl. BT-Drs. 17/7745, S. 12). Hinzu kommt schließlich, dass nicht einmal dem Unternehmer, dessen Rechtsverhältnis von § 312j Abs. 4 BGB betroffen wäre - aufgrund insoweit allein maßgeblichen nationalen Rechts - das Recht zugesprochen wird, sich gegenüber dem Verbraucher auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl., BGB § 312j Rn. 34).