Urteil
65 S 198/22
LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0620.65S198.22.00
3mal zitiert
40Zitate
27Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 27 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO. Die bei Übermittlung der Berufungsschrift verwendete Signatur verliert ihre Eigenschaft als qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. Art. 26 eIDAS-VO, § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO nicht etwa dadurch, dass es sich um eine Signatur mit Dokumenteninhalt handelt (enveloping signature").
Tenor
Das Versäumnisteilurteil vom 7. März 2023 wird aufrechterhalten.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO. Die bei Übermittlung der Berufungsschrift verwendete Signatur verliert ihre Eigenschaft als qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. Art. 26 eIDAS-VO, § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO nicht etwa dadurch, dass es sich um eine Signatur mit Dokumenteninhalt handelt (enveloping signature"). Das Versäumnisteilurteil vom 7. März 2023 wird aufrechterhalten. Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Wegen des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 rügte einer der beiden Zedenten, der Mieter ... (unter anderem) die Höhe der Nettokaltmiete gegenüber der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. I/28f. d.A.). Die Klägerin rügte die Miete mit Schreiben vom 23. März 2018 gegenüber der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Erklärungen Bezug genommen (Bl. I/20ff. d.A.). Mit Erklärung vom 21. März 2018 bzw. 15. Januar 2019 bestätigten die Mieter gegenüber der Klägerin die Vollmachterteilung und Abtretung von näher bezeichneten Ansprüchen im Zusammenhang mit der sogen. Mietpreisbremse. Die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Miete beschränkte sich auf die vier nach Rüge fälligen Monatsmieten. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Erklärungen Bezug genommen (Bl. I/8f. d.A.). Unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Erklärungen traten die Mieter mit Erklärung vom 21. Dezember 2020 ihren Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete für die Monate März bis Dezember 2017 an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die im Original als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. August 2021 vorgelegte Abtretungserklärung Bezug genommen (Bl. I/181 d.A.). Mit Erklärung vom 22. September 2022 traten die Mieter Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete für die Monate Januar bis Dezember 2019 an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Erklärung Bezug genommen (Bl. II/125 d.A.). Mit der der Beklagten am 8. Februar 2021 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung überzahlter Miete für die Monate März bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 2.347,30 € begehrt. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 hat sie die Klage erweitert und die Rückzahlung weiterer überzahlter Mietanteile für die Monate Januar bis Dezember 2019 verlangt, insgesamt zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.980,82 €. Den erweiterten Klageantrag hat die Klägerin unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gestellt (Bl. II/122, 129 d.A.). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil bezieht sich ausweislich seines Tatbestandes allein auf den Klageantrag in der Klageschrift; die Klageerweiterung findet keine Erwähnung. Zur Begründung der Klageabweisung führt das Amtsgericht aus, dass die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin 2015 nichtig sei; ihre Begründung sei nicht in der dafür vorgeschriebenen Form vor dem Inkrafttreten der Verordnung öffentlich bekannt gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts verwiesen (Bl. II/169ff. d.A.). Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. November 2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 Berufung eingelegt (Bl. 2 d.eA). Der Schriftsatz wurde an das Gericht über EGVP übermittelt und ist dort ausweislich des Prüfvermerks am „06.12.2023, 09:38:34“ eingegangen. Die Berufungsschrift trägt den Dateinamen „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“. Der Schriftsatz wurde einschließlich der Anlage in die elektronischen Akte unter Blatt 2f sowie unter „Anlagen Klagepartei“ eingepflegt und auf die Verfügung der Vorsitzenden vom 13. Dezember 2022 ausweislich der Angaben in dem (unter anderem) in der Berliner Justiz genutzten Systems „forumSTAR“ (Dokumente/Ausgang/Details) am „13.12.2022 10:52“ als elektronisches Dokument mit der vorstehend genannten Dateibezeichnung an beide Beklagtenvertreter (jeweils gesondert) übermittelt. In der „erweiterte(n) Anhangtabelle“ zur Berufungsschrift (Dokumente/Eingang/Anhänge) befindet sich (unter anderem) das (technische) „Prüfprotokoll für signierte Anhänge vom 06.12.2022, 09:39:24“, das angibt, dass sämtliche für das (konkret bezeichnete) Dokument „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“ durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis lieferten. Unter dem Prüfungspunkt Signaturprüfung findet sich unter dem Unterpunkt „Signaturniveau“ die Angabe „Qualifizierte elektronische Signatur“. Wird das Dokument „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“ nach Zwischenspeicherung geöffnet, so geschieht das über die Signatur („Anzeige eines Signaturdokumentes - SecCommerce SecSigner“); das einzige Dokument, das sich über die Signatur öffnet, ist die Berufungsschrift. Über die außerdem hinterlegte Maske „Signatur prüfen - SecCommerce SecSigner“ lässt sich (jederzeit) unter dem Punkt „Signaturprüfung: Anzeige der technischen Details“ ein „Prüfbericht“ anzeigen, der unter anderem den Signaturzeitpunkt angibt („2022 Dec 5 16:23:03“), den Signaturmodus („Die signierten Daten sind in der Signatur enthalten“), die Übereinstimmung des Inhaltes der signierten Daten mit den spezifizierten Signaturdaten, die Signaturzertifikatdetails bezüglich des Unterzeichners des Schriftsatzes und die Zertifikatsklasse („qualifizierte Signatur“). Im Prüfbericht enthalten sind weiterhin Angaben zur vorgenommenen Signaturzertifikatskettenprüfung und zum Aussteller des Zertifikates (BNotK qSig CA 2017). Es wird bestätigt, dass „das Zertifikat (...) eine gültige Signatur vom Ausstellerzertifikat“ hat und längstens bis „2037 Oct 8 09:48:49“ gültig ist. Der im Zeitpunkt der Berufungseinlegung standardmäßig automatisiert erstellte und bei Zustellung eines Schriftsatzes diesem beigefügte „Prüfvermerk“ weist als Ergebnis der technischen Prüfung zur Berufungsschrift in der Spalte „Qualifiziert signiert nach ERVB?“ „nein“ aus. Mit an das EGVP am 16. Januar 2023 übermitteltem Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 hat die Klägerin die Berufung begründet (Bl. 8 d.eA.). Der Prüfvermerk weist in der Spalte „Qualifiziert signiert nach ERVB?“ „ja“ aus. Die Kammer hat der Beklagten mit Verfügung vom 26. Januar 2023, den Beklagtenvertretern ausweislich eEB zugestellt am 27. Januar 2023 bzw. 6. Februar 2023, eine Frist zur Berufungserwiderung von einem Monat gesetzt. Mit der Berufungserwiderung vom 27. Februar 2023 hat die Beklagte - neben dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin - im Wege der Drittwiderklage Zahlungs- und Feststellungsanträge ausschließlich gegen die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Zedenten angekündigt (Bl. 89ff. d.eA.). Im Termin vor der Kammer am 7. März 2023 haben die Beklagtenvertreter nach Erörterung der Zulässigkeit der Berufung und der Sachdienlichkeit der Anträge keine Anträge gestellt. Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Klägerin durch Versäumnisteilurteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 2.347,30 € nebst Zinsen verurteilt, der Beklagten bezüglich der Frage der Unzulässigkeit der Anschlussberufung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. (Prot., Bl. 107 d.eA.) Gegen das ihr am 9. März 2023 zugestellte Versäumnisteilurteil hat die Beklagte mit Schriftsätzen der Beklagtenvertreter am 21. März 2023 und am 23. März 2023 (jeweils) Einspruch eingelegt (Bl. 139ff., 149ff. d.eA.). Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, das Versäumnisteilurteil vom 7. März 2023 aufrechtzuerhalten. Mit der Berufungserwiderung vom 27. Februar 2023 hat die Beklagte im Wege der Drittwiderklage Zahlungs- und Feststellungsanträge gegen die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Zedenten erhoben (Bl. 89ff. d.eA.). Die Beklagte beantragt zuletzt sinngemäß, die Berufung der Klägerin unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils vom 7. März 2023 zurückzuweisen; die Mieter ... und ... als Drittwiderbeklagte zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 18.848,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 432,60 € seit dem 6.02.2017, aus jeweils 618,00 € seit dem 6.03.2017, 6.04.2017, 5.05.2017, 6.06.2017, 6.07.2017, 4.08.2017, 6.09.2017, 5.10.2017, 6.11.2017, 6.12.2017, 5.01.18, 6.02.18, 6.03.18 und 6.04.18, aus jeweils 623,96 € seit dem 7.05.18 sowie aus jeweils 626,52 € seit dem 6.06.18, 5.07.18, 6.08.18, 6.09.18, 5.10.18, 6.11.18, 6.12.18, 7.01.19, 6.02.19, 6.03.19, 4.04.19, 7.05.19, 6.06.19, 4.07.19, 6.08.19, 5.09.19, 7.10.19, 6.11.19, 5.12.19, 7.01.20, 6.02.20, 5.03.20, 6.04.20, 7.05.20, 5.06.20, 6.07.20, 6.08.20, 4.09.20, 6.10.20, 5.11.20, 4.12.20, 7.01.21, 4.02.21, 4.03.21, 8.04.21, 6.05.21, 7.06.21, 6.07.21, 5.08.21, 6.09.21, 6.10.21, 5.11.21, 6.12.21, 6.01.22, 4.02.22, 4.03.22, 6.04.22, 5.05.22, 7.06.22, 7.07.22, 4.08.22, 6.09.22, 7.10.22, 7.11.22, 6.12.22, 5.01.23 und 6.02.23, aus jeweils 40,00 € seit dem 6.02.2017, 6.03.2017, 6.04.2017, 5.05.2017, 6.06.2017, 6.07.2017, 4.08.2017, 6.09.2017, 5.10.2017, 6.11.2017, 6.12.2017 und 5.01.18, aus jeweils 41,00 € seit dem 6.02.18, 6.03.18, 6.04.18, 7.05.18, 6.06.18, 5.07.18, 6.08.18, 6.09.18, 5.10.18, 6.11.18, 6.12.18 und 7.01.19, aus jeweils 42,03 € seit dem 6.02.19, 6.03.19, 4.04.19, 7.05.19, 6.06.19, 4.07.19, 6.08.19, 5.09.19, 7.10.19, 6.11.19, 5.12.19 und 7.01.20, aus jeweils 43,08 € seit dem 6.02.20, 5.03.20, 6.04.20, 7.05.20, 5.06.20, 6.07.20, 6.08.20, 4.09.20, 6.10.20, 5.11.20, 4.12.20 und 7.01.21, aus jeweils 44,15 € seit dem 4.02.21, 4.03.21, 8.04.21, 6.05.21, 7.06.21, 6.07.21, 5.08.21, 6.09.21, 6.10.21, 5.11.21, 6.12.21 und 6.01.22 sowie aus jeweils 45,26 € seit dem 4.02.22, 4.03.22, 6.04.22, 5.05.22, 7.06.22, 7.07.22, 4.08.22, 6.09.22, 7.10.22, 7.11.22, 6.12.22, 5.01.23 und 6.02.23 zu zahlen; drittwiderklagend festzustellen, dass die zwischen der Beklagten und den Drittwiderbeklagten mit Mietvertrag vom 15.12.2016/5.01.2017 und Nachtrag 1 vom 17.12.2016/7.01.2017 vermietete Wohnung auf dem Grundstück Sonnenallee 21a, 12047 Berlin, Vorderhaus, 1. OG links, mit einer Wohnfläche von ca. 49,08 qm getroffene Vereinbarung über die von den Drittwiderbeklagten geschuldete monatliche Nettokaltmiete in Höhe von derzeit 626,52 € ab dem 1.03.2023 wirksam ist. B. I. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisteilurteil vom 7. März 2023 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden; er hat die Wirkung des § 342 ZPO herbeigeführt. Das Versäumnisteilurteil, mit dem die Kammer die Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung verurteilt hat, ist aufrechtzuerhalten, § 343 Satz 1 ZPO. Die zulässige Berufung ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere auch formgerecht gemäß §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130a, 130d ZPO eingelegt worden. Dies ergibt sich zur Gewissheit der Kammer aus der zur elektronisch geführten Akte genommenen, im pdf-Dateiformat elektronisch übermittelten Berufungsschrift sowie dem in der erweiterten Anhangtabelle enthaltenen Prüfprotokoll sowie dem Prüfbericht. Der Wirksamkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass sie über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (nachfolgend: EGVP) eingelegt worden ist, denn der Schriftsatz wurde - ebenso wie die Berufungsbegründung - qualifiziert elektronisch signiert. a) Im Anwendungsbereich der ZPO gilt nach § 130d ZPO seit dem 1. Januar 2022, dass (u.a. durch Rechtsanwälte eingereichte) vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Dieser Verpflichtung, die sich nach §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5 ZPO auf die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung erstreckt, ist die Klägerin nachgekommen. b) Die Berufungsschrift erfüllt auch die weiteren Anforderungen für die Einreichung elektronischer Schriftsätze bei Gericht, die § 130a ZPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 regelt (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, BGBl. I 2017, 3803, nachfolgend: ERVV). (1) Nach § 130 Ziff. 6 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Für bestimmende fristwahrende Schriftsätze wird die eigenhändige Unterschrift als Wirksamkeitserfordernis verlangt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, - GemS-OGB 1/98, nach juris Rn. 10f., m.w.N.). An dem so verstandenen Unterschriftserfordernis für bestimmende Schriftsätze hat der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr festgehalten (vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 23f.). Letztere hat er so ausgestaltet, dass sie die mit der Schriftform bezweckten Leistungsfunktionen sicherstellt („Funktionsäquivalenz“, vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 15, 23f.). (2) Wird ein Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg - etwa das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, vgl. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) - eingereicht, wird die „Funktionsäquivalenz“ mit Blick auf die Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO über das (einfache) Signaturerfordernis nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO und das Verfahren zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31a BRAO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer vom 23. September 2016 (RAVPV, BGBl. I 2016, S. 2167) sichergestellt. Wird ein (bestimmender) Schriftsatz nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, so muss er nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO mit einer qualifiziert elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 15, 23f.; auch: BGH, Beschl. vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, nach juris Rn. 9). Die Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur richteten sich in der Vergangenheit nach dem Signaturgesetz (Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen), nach Aufhebung der Richtlinie zum 1. Juli 2016 nach der VO (EU) Nr. 910/2014 (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, nachfolgend: eIDAS-Verordnung). Eine Ausnahme gilt für die sogen. Container-Signatur, bei der mehrere elektronische Dokumente, die auch unterschiedliche Verfahren betreffen konnten, mit (nur) einer gemeinsamen Signatur versehen werden. Eine solche Signatur ist in der Kommunikation mit den Gerichten nach § 4 Abs. 2 ERVV nicht (mehr) zulässig (vgl. zur älteren Rspr. BGH, Beschl. vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, nach juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09, nach juris Rn. 15). Die Einschränkung hielt der ERV-Verordnungsgeber für geboten, weil anderenfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren (gerichtlichen) Verfahren nach Trennung der Dokumente regelmäßig nicht mehr möglich wäre. Bei mehrere Verfahren betreffenden elektronischen Dokumenten wäre es insbesondere im Zuge der verbindlichen Einführung der elektronischen Akte unmöglich, die Signatur im einzelnen Verfahren zu überprüfen, weil nur das das jeweilige Verfahren betreffende elektronische Dokument aus datenschutzrechtlichen Gründen zur Akte genommen dürfte (vgl. Verordnung der BReg, BR-Drs. 645/17, S. 15). Eine „Container“-Signatur liegt hier nicht vor. Die Berufungsschrift ist (ebenso wie die Berufungsbegründung) von der Klägerin als elektronisches Einzeldokument qualifiziert elektronisch signiert eingereicht worden. Die Signatur genügt den Anforderungen der eIDAS-VO, die als nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbar geltendes Recht unter anderem den Rechtsrahmen für elektronische Signaturen festlegt, vgl. Art. 1 lit c) eIDAS-VO. Nach Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO ist eine qualifizierte elektronische Signatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11), die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde (Art. 3 Nr. 23 eIDAS-VO) und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht (Art. 3 Nr. 15 eIDAS-VO). Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist nach Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Art. 26 der VO erfüllt. Danach muss diese eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein [vgl. lit a)], die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen [vgl. lit b)], unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt werden, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann [vgl. lit c)] und so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann [vgl. lit d)]. Die Einhaltung der vorstehend genannten Anforderungen bestätigen bezüglich der Berufungsbegründung der (knapp gehaltene) Prüfvermerk vom 16. Januar 2023, zudem auch das Prüfprotokoll. Der Prüfvermerk über den Eingang eines elektronischen Dokumentes bei Gericht bietet eine kurze Zusammenfassung der Eingangsinformationen, entbindet das Gericht jedoch nicht von der - auch nach altem Recht - stets von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob der jeweilige Schriftsatz von der diesen verantwortenden Person „unterschrieben“ (§ 130 Nr. 6 ZPO) oder - im Fall der Einreichung über das EGVP - qualifiziert elektronisch signiert wurde, dies unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften. Für die Berufungsschrift ergibt sich die Einhaltung der (Qualitäts-)Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen zweifelsfrei (erst) aus dem Prüfprotokoll und dem Prüfbericht. Ausweislich des in der erweiterten Anhangtabelle zur Berufungsschrift aufgeführten (technischen) „Prüfprotokolls für signierte Anhänge vom 06.12.2022, 09:39:24“ lieferten sämtliche für das (konkret bezeichnete) Dokument „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“ durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis. Unter dem Prüfungspunkt Signaturprüfung findet sich unter dem Unterpunkt „Signaturniveau“ die Angabe „Qualifizierte elektronische Signatur“. Das Dokument „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“ kann über die Signatur geöffnet werden („Anzeige eines Signaturdokumentes - SecCommerce SecSigner“); das einzige Dokument, das sich über die Signatur öffnet, ist die Berufungsschrift. Über die außerdem hinterlegte Maske „Signatur prüfen - SecCommerce SecSigner“ lässt sich (jederzeit) unter dem Punkt „Signaturprüfung: Anzeige der technischen Details“ ein „Prüfbericht“ anzeigen, der unter anderem den Signaturzeitpunkt angibt („2022 Dec 5 16:23:03“), den Signaturmodus („Die signierten Daten sind in der Signatur enthalten“), die Übereinstimmung des Inhaltes der signierten Daten mit den spezifizierten Signaturdaten, die Signaturzertifikatdetails bezüglich des Unterzeichners des Schriftsatzes und die Zertifikatsklasse („qualifizierte Signatur“). Der Prüfbericht enthält zudem Angaben zur vorgenommenen Signaturzertifikatskettenprüfung, benennt den Aussteller des Zertifikates (BNotK qSig CA 2017) und bestätigt, dass „das Zertifikat (…) eine gültige Signatur vom Ausstellerzertifikat“ hat und längstens bis „2037 Oct 8 09:48:49“ gültig ist. Da das Dokument (hier die Berufungsschrift) in die Signatur eingebettet und mit dieser verbunden ist, ist die in Art. 26 lit d) eIdas-VO vorausgesetzte Erkennbarkeit der nachträglichen Veränderung der Daten sichergestellt. Ausweislich der Nachrichtendetails zur Versand von Schriftsätzen (Dokumente/Ausgang) ist den beiden Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufungsschrift auch als Dokument „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“ elektronisch übermittelt worden (vgl. zur Signaturprüfung im beA-Anwendungsbereich auch: https://handbuch.bea-brak.de/arbeiten-mit-ihrem-bea/nachrichten/oeffnen-und-anzeigen/pruefen-einer-qualifizierten-elektronischen-signatur-qes). c) Entgegen der Auffassung der Beklagten und einer ohne nähere, insbesondere rechtliche Begründung vertretenen Ansicht in der Literatur (Müller, NJW 2015, 822; Müller, https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/zpoblog/elektronischer-rechtsverkehr-erv-einfuehrung-grundlagen, v. 24.03.2019; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § ZPO § 130a ZPO [Stand: 24.01.2023], Rn. 183) verliert die bei Übermittlung der Berufungsschrift verwendete Signatur ihre Eigenschaft als qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Art. 26 eIDAS-VO, § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO nicht etwa dadurch, dass es sich um eine Signatur mit Dokumenteninhalt handelt („enveloping signature“), das heißt eine Signatur, die mit dem zu übermittelnden Dokument dadurch verbunden ist, dass das Dokument in die Signatur eingebettet ist (ebenso: LG Berlin [ZK 63] BeckRS 2023, 6088). Eine solche Einschränkung ist weder in Art. 3 Nr. 11, 12, 15, 23 oder Art. 26 eIDAS-VO noch in § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO oder der ERVV vorgesehen (vgl. auch: Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113, [115]). Eine nachträgliche (unerkannte) Veränderung der Daten (vgl. Art. 26 lit. d) eIDAS-VO) wird durch die Verwendung der Signatur nicht ermöglicht. Dabei kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - dahinstehen, ob eine „enveloping signature“ die Anforderungen der Ziffer 5 der 2. ERVB 2022 (Zweite Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 10. Februar 2022), insbesondere der Ziffer 5 lit. c) 2. ERVB 2022 erfüllt. Nach Ziffer 5 ERVB 2022 sind qualifizierte elektronische Signaturen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV bis mindestens 31. Dezember 2022 unter anderem wie folgt anzubringen: nach lit a) als angefügte Signatur („detached signature“) oder nach lit. b) als eingebettete Signatur („inline signature“) oder nach lit. c) nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37). Selbst wenn die 2. ERVB 2022 - eine Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz, die keinerlei Begründung enthält - als Rechtsnorm angesehen würde, so wäre sie keine (verbindliche) Rechtsgrundlage für von der eIDAS-VO und/oder § 130a ZPO und/oder der ERVV abweichende Regelungen, die hier zudem den Zugang zu den Gerichten beschränken (würden). Dem entsprechend wurde der Ausschluss von „Container“-Signaturen in der ERVV geregelt und mit dem Verlust der erforderlichen Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente infolge der im Zuge der Bearbeitung durch das Gericht im Einzelnen begründet (vgl. auch Wortlaut des § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Anforderungen an den Zugang zu den Gerichten dürfen nur durch förmliche Gesetze oder durch Rechtsverordnungen aufgestellt werden, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, da sie den in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten einschränken (vgl. BAG, Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 3/22, juris Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt Ziffer 5 ERVB 2022 nicht. Selbst dann, wenn man die ERVB (sogar) als Rechtsverordnung ansehen würde, wofür sich nichts ergibt, entspräche sie nicht den Voraussetzungen des Art. 80 GG. Zwar kann durch Bundesgesetz, das nicht das ermächtigende Gesetz sein muss, eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung weiterübertragen werden. Dies muss allerdings durch Gesetz vorgesehen werden, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Schon daran fehlt es hier aber, denn § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO ermächtigt die Bundesregierung (lediglich) dazu, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht zu bestimmen; eine Weiterübertragung bzw. teilweise Regelungsbefugnis der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates sieht die bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung nicht vor. Soweit § 5 ERVV die Bundesregierung ermächtigt, (ohne Zustimmung bzw. Mitwirkung des Bundesrates) technische Standards für an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt zu machen, unter Ziffer 5 die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument, ergibt sich aus § 130a Abs. 2 ZPO keine entsprechende Ermächtigung. Die Übertragung der Regelungskompetenz, die ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats nicht mehr enthält („mitwirkungsabschüttelnde Selbstermächtigung“), ist jedoch unzulässig, wenn das ursprünglich ermächtigende Gesetz dies - wie hier - nicht vorsieht (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, juris Rn. 74; BeckOK GG/Uhle, 55. Ed. 15.5.2023, GG Art. 80 Rn. 6ff., 34, mwN; BAG, Beschluss vom 25.04.2022 - 3 AZB 2/22, juris Rn. 39, mwN). Da die ERVV nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden konnte, durfte sie es nicht im Rahmen ihres § 5 der Bundesregierung überlassen, neue oder andere Formerfordernisse bzw. Signaturmodi aufzustellen, die zudem nicht im Einklang mit dem geltenden Bundes- bzw. EU-Recht stehen (§ 130a ZPO, eIDAS-VO). Würde die ERVB - wie die Beklagten und ein Teil der Literatur annimmt - nicht nur technische Rahmenbedingungen, zudem (allein) bezogen auf die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht bestimmen „wollen“, sondern darüber hinaus Signaturmodi vorgeben bzw. verbieten, die sowohl die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nach der eIDAS-VO erfüllen als auch für die Gerichte problemlos bearbeitungsfähig sind, stünde sie noch weitergehend außerhalb der Ermächtigungsgrundlage. Hinzu kommt schließlich, dass der Bundesgesetzgeber § 130a Abs. 2 ZPO im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/28399) umformuliert hat, um Rechtssicherheit über die Anforderungen an elektronische Dokumente zu schaffen. Er hat betont, dass § 130a Abs. 2 ZPO, den die ERVV näher ausgestaltet, gewährleisten soll, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind. Es gehe nicht um eine rein formale Prüfung. Formunwirksamkeit solle nur dann eintreten, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führten rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann. Als Motiv für die sprachliche Neufassung der Verordnungsermächtigung in § 130a Abs. 2 ZPO formuliert der Gesetzgeber, dass die Maßgeblichkeit der Eignung zur gerichtlichen Bearbeitung klargestellt werden soll (BT-Drs. 19/28399, S. 33; vgl auch: Siegmund, NJW 2023, 1681, [1685]). Wie eingangs ausgeführt und durch den Gang des Verfahrens bestätigt, sind die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze - insbesondere sowohl die Berufungsschrift als auch deren Begründung - zu jeder Zeit einschließlich der angebrachten Signatur ohne jedes Problem lesbar und bearbeitungsfähig. 2. Die Berufung ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO. a) Zu entscheiden war nur über den ursprünglich mit der Klage verfolgten Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum März bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe von 2.347,30 €. Die Klägerin hat mit der Berufung ausdrücklich nur insoweit die Verurteilung der Beklagten begehrt, das Urteil des Amtsgerichts jedoch nicht angegriffen, soweit dieses die Klageerweiterung übersehen und über die weitergehend geltend gemachten (Rück-)Zahlungsansprüche für weitere Monate nicht entschieden hat. Diese sind nicht mehr rechtshängig. Das Urteil bezieht sich ausweislich seines Tatbestandes allein auf den ursprünglichen Klageantrag. Schon der Einleitungssatz lautet: „Mit der Klage verlangt die Klägerin zu viel gezahlte Miete für die Zeit von März bis einschließlich Dezember 2017 aus abgetretenem Recht.“ Es ist lediglich der ursprüngliche Antrag wiedergegeben, die Klageerweiterung wird nicht erwähnt. In einem solchen Fall entfällt die Rechtshängigkeit dieser Ansprüche, wenn - wie vorliegend - keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO auf Antrag einer Partei innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 -, NJW 2002, 1115, 1116; Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 47. Edition Stand: 01.12.2022, § 528 Rn. 5 jew. m.w.N.). b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Nettokaltmietanteile in Höhe von insgesamt 2.347,30 € für die Monate März bis Dezember 2017 aus §§ 556g Abs. 1, 2, 556d Abs. 1, 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 398 BGB in Verbindung mit der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015 (nachfolgend: MietBegrV Berlin 2015). (1) Die MietBegrV Berlin 2015 ist in einer den Anforderungen des vom BGH aus § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB abgeleiteten Begründungsgebot gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung nichtig (ausführlich: BGH Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, nach juris Rn. 83 ff.; VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6; Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, juris Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff, sowie VIII ZR 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21; VIII ZR 283/21, jeweils juris; Urt. v. 18. Mai 2022 - VIII ZR 365/21, juris; VIII ZR 380/21 -, juris Rn. 22). Die Veröffentlichung der Begründung der Verordnung ist nicht ausdrücklich in der der Verordnung zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigung in § 556d BGB vorgeschrieben. Sie ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 556d Abs. 2 Sätze 2 bis 5 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 -, juris Rn. 84; BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, juris Rn. 34 ff.; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Mietrechtsanpassungsgesetz, Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 19/5415, S. 7). Könnte die Begründung ein Verwaltungsinternum bleiben, wäre die Anordnung einer Begründungspflicht überflüssig. Es wäre in diesem Fall zudem nicht möglich, gerichtlich zu überprüfen, ob die Anforderungen des § 556d Absatz 2 Satz 6 und 7 BGB eingehalten sind (BT-Drs. 19/5415 vom 01.11.2018, S. 7). Der Zweck der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Gebietsausweisung erfordert eine Veröffentlichung der Begründung vor Inkrafttreten der Verordnung an amtlicher Stelle, nicht zwingend im Gesetz- und Verordnungsblatt, wenn gewährleistet ist, dass die Verordnungsbegründung für den Regelungsadressaten leicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2019 - VIII ZR 130/18, juris Rn. 37, 40; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 -, juris Rn. 84). (2) Diese Voraussetzungen erfüllt die MietBegrV Berlin 2015 (Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 -, juris Rn. 84). Der Senat von Berlin hat die mit einer Begründung versehene Verordnung am 28. Mai 2015 erlassen. Er hat die Begründung nicht selbst veröffentlicht, sie aber dem Berliner Abgeordnetenhaus im Rahmen des (Verordnungsgebungs-)Verfahrens nach Art. 64 der Verfassung von Berlin (nachfolgend: VvB) in Verbindung mit §§ 50, 48, 42 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (nachfolgend: GGO II Berlin) zur Kenntnisnahme vorgelegt. Das Berliner Abgeordnetenhaus hat die MietBegrV Berlin 2015 (Drs. 17/186) einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort laufende Nummer 1) auf seiner Internetseite (https://parlament-berlin.de) veröffentlicht; damit liegt eine Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 86ff; Kammer, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, juris Rn. 17ff.). Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Veröffentlichung auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses auch bereits vor dem Inkrafttreten MietBegrV Berlin 2015 am 1. Juni 2015 erfolgt ist. Der BGH stellt insoweit auf das Veröffentlichungsdatum der genannten Drucksache, den 28. Mai 2015 ab (BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 -, juris Rn. 87; BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 123/21 -, juris Rn. 25). Die Einladung zur Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 20. Mai 2015 und das Beschlussprotokoll der Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 28. Mai 2015 (Drs. 17/65) bestätigen die Richtigkeit dieses Ansatzes, denn aus beiden Dokumenten ergibt sich, dass die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin als Teil der Drucksache 17/2272, damit einschließlich der im Dokument enthaltenen Begründung, den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses (spätestens) am 28. Mai 2015 zur Kenntnisnahme vorlag und von ihnen auch zur Kenntnis genommen wurde (Einladung: https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/einladung/plen17-065-e.pdf; vgl. Protokoll: https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/protokoll/plen17-065-bp.pdf), Abgeordnetenhaus von Berlin, Beschlussprotokoll Plenum vom 28.05.2015, S. 9). Aus der als Anlage B 14 vorgelegten Auskunft des Abgeordnetenhauses von Berlin an das Amtsgericht Lichtenberg vom 14. September 2021 folgt, dass die Drucksache 17/2272 bereits spätestens am 20. Mai 2015 online über das Internetportal des Abgeordnetenhauses abrufbar war (Anlage B 43, Bl. II/43 d.A.). Bei der Auskunft des Abgeordnetenhauses von Berlin handelt sich um eine amtliche Auskunft, die als Beweismittel im Prozess verwertet werden kann und ihrem Inhalt nach ein Sachverständigengutachten der Behörde darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1963 - V ZR 6/61, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 12. Januar 1976 - VIII ZR 273/74, juris Rn. 13). (3) Das gleichwohl vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten gelangt zu demselben Ergebnis. Die Beklagte hätte damit - nach den allgemeinen prozessualen Regeln - den von ihr angebotenen Beweis nicht geführt. Hier liegt die Besonderheit vor, dass die Zivilgerichte im Rahmen eines Rechtsstreits, der - wie hier - die Dämpfung der Wiedervermietungsmiete nach Maßgabe der §§ 556d ff. BGB zum Gegenstand hat, (von Amts wegen) verpflichtet sind, die Vereinbarkeit einer einschlägigen Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht zu prüfen und sie im Falle ihrer Unwirksamkeit nicht anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 1360/15 Rn. 11 [zur Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin]; BGH, Urteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, juris Rn. 20 ff. [zur Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin]; Urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, juris Rn. 15 [zur Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung], jeweils m.w.N.). Etwa erhobene Einwände müssen es jedoch zumindest möglich erscheinen lassen, dass ein zur Unwirksamkeit der Rechtsverordnung führender Mangel vorliegt, hier nach den Maßstäben, die der BGH aus § 556d Abs. 2 Satz 3 bis 7 BGB entwickelt hat. Diese Möglichkeit ist bereits - wie oben dargestellt - nach dem hier vorgesehenen, eingehaltenen und dokumentierten Verordnungsverfahren nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. Die Dokumente waren und sind im Internet ohne Weiteres verfügbar; wem die Suche über das Internet nicht gelingt oder wer diesen Weg nicht beschreiten möchte, der hatte bei einem gegebenenfalls vorhandenen Interesse - wie auch sonst - die Möglichkeit, sich durch eine telefonische oder elektronische Anfrage an das Berliner Abgeordnetenhaus zu wenden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 89). (a) Das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen Gramberg bestätigt die Überzeugung der Kammer; es trägt gerade nicht die Entscheidung des Amtsgerichts. So gelangt der Sachverständige auf Seite 4 seines Gutachtens zu der Bewertung, dass nach den Untersuchungen auch bei Google „direkt (...) deutlich erkennbar“ sei, dass das Abgeordnetenhaus auch in 2015 bereits eine im Internet abfragbare Datenbank betrieben habe, in der die Dokumente (insbesondere im fraglichen Zeitraum) abgerufen werden konnten. Der Sachverständige untersucht sodann im Einzelnen die Einträge, die zur Sitzung (des Abgeordnetenhauses) Nr. 65 am 28. Mai 2015 öffentlich sichtbar waren, auf der die Verordnung behandelt worden ist. Dazu gehörte - auch nach den Feststellungen des Sachverständigen - die Drucksache 17/2272, in der die Verordnung einschließlich der Begründung enthalten war. Auch Letzteres bestätigt der Sachverständige. Er hat sodann alle in der Drucksache enthaltenen Verordnungen untersucht, um den zeitlichen Zusammenhängen und den Möglichkeiten einer Manipulation nachzugehen. Anders als die Beklagte es darstellt, hat der Sachverständige dabei nicht etwa festgestellt, dass die Verordnung 17/186 zu der Drucksache 2272 nur dann in Paddock abrufbar gewesen sei, wenn jemandem der Link bekannt war. Der Sachverständige stellt dies ausdrücklich nur für einen früheren Zeitpunkt, nämlich den 5. Mai 2015 fest, sodann aber, dass der Link zu der Drucksache 17/2272 (erst) am 20. Mai 2015 verfügbar war, dem Tag, an dem die Tagesordnung öffentlich verfügbar war. Der letztgenannte Zeitpunkt ist allerdings - das stellt auch die Beklagte nicht infrage - ausreichend nach den Maßstäben, die der BGH aus dem Sinn und Zweck des § 556d Abs. 2 BGB entwickelt hat. Der Sachverständige führt weiter aus, dass im Beschlussprotokoll der Abgeordnetenhaussitzung vom 28. Mai 2015 die Befassung mit der Drucksache 17/2272 dokumentiert werde, in der die Verordnung 17/186 enthalten war. Er verweist darauf, dass - wie zuvor von ihm dargestellt - in der am 20. Mai 2015 veröffentlichten Verordnung 17/186 die Begründung enthalten war, die das Parlament am 28. Mai 2015 (inklusive der Begründung) behandelt habe. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, „die Veröffentlichung (im Sinn von: Abruf aus einer Datenbank möglich) der Begründung zur Mietenbegrenzungsverordnung von Berlin ist am 20.05.2015 im Rahmen der Drucksache mit der Verordnung als Bestandteil, die wiederum in der Tagesordnung des 28.5.2015 enthalten ist, erfolgt.“ Durch die Drucksache sei „der Link zur Verordnung veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung der Verordnung incl. der Begründung ist deshalb vor Inkrafttreten der Verordnung am 01.06.2015 auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses erfolgt.“ (Hervorhebungen durch den Sachverständigen) Er setzt sich sodann mit dem Einwand auseinander, dass es die Datenbank in 2015 nicht gegeben habe, stellt aber fest, dass „nach den Untersuchungen in archive.org deutlich zu sehen (ist), dass der Zugang zu der Datenbank auch in 2015 vorhanden war.“ Bezüglich der „diskutierte(n) Manipulationsmöglichkeiten (innerhalb des Abgeordnetenhauses)“ erklärt er, dass diese zwar nicht völlig auszuschließen seien. Da er jedoch drei weitere Verordnungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Verordnung 17/186 untersucht habe, sei für ihn „kein Ansatz einer erfolgten Manipulation erkennbar.“ Im Rahmen seiner Befragung im Termin vor dem Amtsgericht vom 17. Oktober 2022 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass bei Eingabe des Suchwortes „Mietenbegrenzungsverordnung“ in der Online-Datenbank des Abgeordnetenhauses der Text der Verordnung einschließlich der Begründung gefunden worden wäre. Im Nachgang hat er schriftlich ergänzt, dass sicher davon auszugehen sei, dass die Verordnung schon ab ihrer Veröffentlichung bei einer Suche mit Begriffen aus dem Titel aufgefunden werden konnte. (b) Unklar bleibt nach den in sich widersprüchlichen Feststellungen des Amtsgerichts, ob und inwieweit es vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen (nicht doch) die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Verordnungsbegründung durch eine öffentliche Stelle annimmt („Hiernach liegt, ohne unterstellte Manipulationen, die Voraussetzung der Bekanntmachung der Verordnungsbegründung durch eine öffentliche Stelle vor.“). Für die Klageabweisung tragend war wohl die weitere Erwägung, dass die Verordnung einschließlich Begründung der Öffentlichkeit - entgegen der Auffassung des BGH - nicht leicht zugänglich war. Die Entscheidung des Amtsgerichts veranlasst keine Abweichung von den (eingangs dargestellten) vom BGH entwickelten Maßstäben zur Veröffentlichung einer aufgrund der Ermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB erlassenen Rechtsverordnung und deren Anwendung auf die MietBegrV Berlin 2015. Das Amtsgericht meint, seine abweichende Auffassung aus dem Umstand herleiten zu können, dass der Server, auf dem die Verlinkungen abgespeichert und abrufbar waren und es - so der Sachverständige im Termin vor dem Amtsgericht - auch heute noch sind, nach 2015 ausgetauscht worden ist. Der Sachverständige hat angegeben, dass die Datenbankeinträge vom alten Server kopiert auf den neuen Server übernommen worden seien. Dessen ungeachtet meint das Amtsgericht, die Verordnung einschließlich Begründung sei erst nach dem Austausch des Servers durch das Abgeordnetenhaus im Jahr 2017 und dessen Inbetriebnahme am 1. Juni 2017 von gängigen Suchmaschinen zu finden gewesen, weil das Abgeordnetenhaus „die Darstellungen der Informationen aus der Datenbank (...) soweit verändert“ habe, dass „diese bestimmten Seiten“ zu finden sind. Welche (eigene) Sachkunde den Abteilungsrichter des Amtsgerichts zu dieser Feststellung befähigt, ergibt sich nicht. Das gilt auch, soweit der Abteilungsrichter zudem - entgegen den Feststellungen des Sachverständigen, der sich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat - Manipulationsmöglichkeiten der Datenbank durch das Abgeordnetenhaus in den Raum stellt. Die Feststellungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Computersoftware und Programmiertechnik sowie Bewertung von EDV-Anlagen tragen die Überlegungen des Amtsgerichts gerade nicht. Ohne dass eine (erfolgreiche) Google-Suche der (alleinige) Maßstab wäre, hat der Sachverständige deren Auffinden - bei Eingabe eines geeigneten Suchbegriffs - bestätigt. Völlig offen bleibt im Rahmen der Überlegungen des Amtsgerichts aber auch, welches Motiv das Abgeordnetenhaus zu einer nachträglichen Datenmanipulation, noch dazu Mitte 2017 hätte veranlassen sollen. Die Entscheidung des BGH zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 Satz 3 bis 7 BGB datiert vom 17. Juli 2019 (VIII ZR 130/18, juris), die der Entscheidung zur Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt datiert vom 27. März 2018 (2-11 S 183/17, 2/11 S 183/17, juris). Im Zeitpunkt des (so das Amtsgericht) entscheidenden Ereignisses des Serverwechsels zum 1. Juni 2017 gab es bereits mehrere Entscheidungen, unter anderem die der Kammer vom 29. März 2017 (65 S 424/16, juris) und die vorausgehende Entscheidung des AG Neukölln (vom 8. September 2016 - 11 C 414/15, juris), die sich beide - ebenso wie im Übrigen die Parteien/Prozessbevollmächtigten in den Verfahren - ausführlich und in allen Einzelheiten mit der Begründung der Verordnung auseinandergesetzt und die Fundstelle zitiert haben, ohne die „Auffindbarkeit“ der Verordnung zu thematisieren, dies deshalb, weil es dazu keine Veranlassung gab; dafür hat in Berlin bis zur Entscheidung des BGH zur Hessischen Verordnung auch sonst niemand einen Grund gesehen, weil jedem, der sich mit der Begründung befassen wollte, dies ohne weiteres möglich war (vgl. etwa auch: Grundeigentum 2015 [Heft 9], S. 539). Zudem steht - anders als im Fall der Hessischen Verordnung - fest, dass die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegte Verordnung (Drs. 17/186) eine Begründung enthielt und nicht lediglich im Entwurf existierte. Dass (auch) die Begründung nachträglich ausgetauscht wurde, mithin zwei Versionen existieren, behauptet niemand. Nicht zuletzt die von der Kammer angegebene Fundstelle der Verordnungsbegründung steht der Richtigkeit der Überlegungen des Amtsgerichts entgegen. Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 29. März 2017 (65 S 424/16, juris Rn. 52) - unter Angabe der Fundstelle - unter anderem ausgeführt: „Die Mietenbegrenzungsverordnung genügt den formellen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage. Sie ist am 1. Juni 2015, damit innerhalb der zeitlichen Grenze nach § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB, Art. 4 MietNovG in Kraft getreten. Sie ist gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB begründet worden; aus der Begründung der Verordnung ergeben sich die Tatsachen, aus denen der Berliner Senat auf das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes für das gesamte Gemeindegebiet schließt (vgl. Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Abs. 2 BGB v. 28.04.2015, Begründung veröffentl. https://www.parlament- berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf, dort S.4ff.) und welche Maßnahmen er ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen (VO-Begründung, S. 11ff.). (…)“ In der Vorentscheidung des AG Neukölln (vom 8. September 2016 - 11 C 414/15, juris) heißt es: „Insoweit kann dahinstehen, ob die in der Begründung der Landesverordnung, die sechzehn Seiten umfasst, aufgeführten Maßnahmen auf sechs Seiten (vgl. Der Senat von Berlin, Vorlage an das Abgeordnetenhaus über Senatskanzlei (G Sen ) - zur Kenntnisnahme - gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin, StadtUm IV A 36 / IV A 4 vom 28. April 2015 (dort Seiten 2-17 Begründung, Seiten 11- 6 Maßnahmen)), ausreichend konkretisiert sind.“ (c) Soweit die Beklagte gegen die Beweisaufnahme einwendet, die Beweiserhebung habe gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit verstoßen, § 357 ZPO, ist sie dieser Rüge gemäß §§ 295 Abs. 1, 534 ZPO verlustig. Nach einer Beweisaufnahme ist die Rüge in der sich anschließenden Verhandlung nach § 370 ZPO zu erheben (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 295 Rn. 6 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Das gilt auch, soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung geltend macht, der Sachverständige sei „bedauerlicherweise befangen“ gewesen. Sie verweist insoweit auf einen Räumungsrechtsstreit zwischen der Beklagten und dem Sachverständigen im Rahmen eines Gewerbemietverhältnisses. Sie macht geltend, dass dieses betagte Verfahren wohl doch in der Erinnerung des Sachverständigen geblieben sei. Hier kommt sogar hinzu, dass der Sachverständige bereits mit Schreiben an das Gericht vom 13. Dezember 2021 (Bl. II/1 d.A.) auf den etwa 40 Jahre zurückliegenden Vorgang hingewiesen hat. Er teilte mit, dass er selbst sich zwar nicht als befangen ansehe, verwies aber darauf, dass es um seine Sicht der Dinge in dem Fall der möglichen „Besorgnis der Befangenheit“ aber auch nicht gehe. Er bat um Stellungnahme, ob er mit den Arbeiten am Gutachten fortfahren soll. Der (damalige alleinige) Beklagtenvertreter teilte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 mit, dass die Beklagte den Sachverständigen aufgrund des mit dem Schreiben mitgeteilten lange zurückliegenden Sachverhaltes nicht für befangen halte (Bl. II/7 d.A.). Vor diesem Hintergrund war die erst in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 20.06.2023 von der Beklagten angebotene Vernehmung der von ihr namentlich benannten Leiterin der Dokumentationsabteilung des Abgeordnetenhauses als Zeugin zum Beweis ihrer Behauptung, die Begründung sei erst nach Inkrafttreten der Verordnung am 01.06.2015 auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses veröffentlicht worden, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchzuführen. (2) Danach ist der Anspruch der Zedenten auf Rückzahlung §§ 556g Abs. 1, 556d Abs. 1 und 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. MietBegrV Berlin 2015 in Höhe von 2.347,30 € entstanden. Die Zedenten haben in dem hier geltend gemachten Zeitraum März bis Dezember 2017 monatlich 234,73 € mehr Miete gezahlt, als die Beklagte zulässigerweise fordern durfte. Die Klägerin hat ihrem Rückzahlungsbegehren geleistete Nettokaltmiet-Zahlungen in Höhe von 543 € pro Monat zugrunde gelegt, die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. ´ Unstreitig beträgt die nach § 556d Abs. 1 BGB höchst zulässige Miete für die von den Zedenten gemietete Wohnung 308,27 € monatlich. Die Miethöhe ist im Februar 2017 gegenüber der Beklagten gerügt worden. (3) Der Anspruch ist auch wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Ohne Erfolg macht die Beklagte nunmehr in der Berufung geltend, der hier (noch) gegenständliche Rückzahlungsanspruch sei nicht wirksam von den Zedenten an die Klägerin abgetreten worden. Die Klägerin hat die Abtretungserklärung im erstinstanzlichen Verfahren im Original vorgelegt. Von der ihr dazu vom Amtsgericht eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1 Teilsatz 1, Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. II. Die Anschlussberufung ist unzulässig und daher zu verwerfen, §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 524 Abs. 3 ZPO. Eine Anschlussberufung, die sich - wie die hier von der Beklagten nach Ablauf der Berufungsfrist mit der Berufungserwiderung eingereichte Drittwiderklage - gegen (eine) bisher am Verfahren nicht als Partei beteiligte Person(en) richtet, ist unzulässig. Die Anschlussberufung ist seit der ZPO-Reform 2001 (Gesetzentwurf der BReg. BT-Drs. 14/4722; BGBl. I, 2001, S. 1887) nicht mehr als sogen. selbständige Anschlussberufung möglich. Nach altem Recht konnte sich der Berufungsbeklagte innerhalb der für ihn geltenden Berufungsfrist der Berufung anschließen. Für eine solche Regelung sah der Gesetzgeber deshalb kein Bedürfnis (mehr), weil der Berufungsbeklagte unabhängig vom Hauptrechtsmittel unter den gleichen Voraussetzungen wie auch der Berufungskläger Berufung einlegen kann (BT-Drs. 14/4722, S. 98). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte hier keinen Gebrauch gemacht. Dahinstehen kann daher, ob (unter den weiteren Voraussetzungen des § 533 ZPO) eine parteierweiternde Widerklage gegen bislang am Prozess nicht beteiligte Dritte im Wege der (selbstständigen) Berufung (innerhalb der Berufungsfrist) zulässig gewesen wäre. Die Beklagte hat erst nach Ablauf der Berufungsfrist, innerhalb der ihr gesetzten Berufungserwiderungsfrist, die Drittwiderklage gegen die am Prozess bisher nicht beteiligten Mieter/Zedenten eingereicht. Nach Ablauf der Berufungsfrist kann sich der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungserwiderungsfrist jedoch nur der Berufung (des Gegners) anschließen, § 524 Abs. 1, 2 ZPO. Da es sich dabei nicht um ein selbstständiges Rechtsmittel, sondern um ein Rechtsmittel innerhalb des von - hier - der Berufungsklägerin eingelegten Rechtsmittels handelt, setzt die (unselbständige) Anschlussberufung ihrem Wesen nach voraus, dass sie sich mit ihren Anträgen (allein) gegen diese richtet und Ziele verfolgt, die (allein) deren Zielen entgegengesetzt sind. Die Anschlussberufung eröffnet dem Rechtsmittelgegner hingegen nicht die Möglichkeit, innerhalb einer fremden Berufung die Klage um bisher am Verfahren nicht beteiligte Dritte zu erweitern und Anträge gegen sie zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88, juris Rn. 10; Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89, juris Rn. 13; Urteil vom 04. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, juris Rn. 8; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2018, § 524 Rn. 21 jew. m.w.N.; a.A. wohl Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 524 Rn. 43 ohne Auseinandersetzung mit der vorstehend zitierten BGH-Rechtsprechung). Auch wenn § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht ausdrücklich auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist, ist anerkannt, dass dieser auch auf die Anschlussberufung anzuwenden ist (vgl. Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2018, § 524 Rn. 42). Dass die Anschlussberufung den Drittwiderbeklagten nicht zugestellt worden ist, hindert die Verwerfung nicht. Die Zustellung gemäß §§ 524 Abs. 3, 521 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht Wirksamkeitserfordernis, sondern dient lediglich der Information des Gegners. Fehlt - wie vorliegend - ein nicht nachholbares Zulässigkeitserfordernis, kann die Anschlussberufung auch ohne vorherige Zustellung verworfen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89, juris Rn. 15; Vorwerk/Wolf/Wulf, BeckOK ZPO, 47. Edition Stand: 01.12.2022, § 524 Rn. 21). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 S. 1, 2 ZPO. Eine Vollstreckung seitens der Drittwiderbeklagten ist nicht zu berücksichtigen, da ihnen die Drittwiderklage nicht zugestellt worden ist, ihnen somit keine vollstreckbaren Kosten entstanden sein können. 3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung beruht auf der Prüfung der Umstände des Einzelfalls, der Anwendung des geltenden Rechts und seiner Materialien sowie höchstrichterlich entwickelter Grundsätze und höchstrichterlich beantworteter Rechtsfragen. Das gilt auch für die (Form-)Anforderungen an bestimmende Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, insbesondere die Signaturanforderungen eines über das EGVP eingereichten bestimmenden Schriftsatzes.