Beschluss
66 S 152/18
LG Berlin 66. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0411.66S152.18.00
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Leitsätze
1. Eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nur in Betracht, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Bloße Zweifel oder Bedenken genügen ebenso wenig für eine Aussetzung wie der Hinweis auf die Überzeugung anderer (Anschluss BVerfG, 18. Dezember 1984, 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337).(Rn.6)
2. Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG).(Rn.8)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.8.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 14 C 202/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 14 C 202/17 – ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nur in Betracht, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Bloße Zweifel oder Bedenken genügen ebenso wenig für eine Aussetzung wie der Hinweis auf die Überzeugung anderer (Anschluss BVerfG, 18. Dezember 1984, 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337).(Rn.6) 2. Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG).(Rn.8) Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.8.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 14 C 202/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 14 C 202/17 – ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 522 Abs. 1, 2 S. 4, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. 1) Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und insbesondere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 4.2.2019 verwiesen, zu dessen Abänderung der Schriftsatz vom 28.3.2019 keine Veranlassung bietet. Entgegen der Annahme der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren nicht vor. Nach Art 100 Abs. 1 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes handelt. Die Kammer ist aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt; bloße Bedenken oder Zweifel (wenn sie bestünden) würden ebenso wenig für eine Aussetzung genügen wie der Hinweis auf die Überzeugung anderer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337ff, Rn. 26 Beschluss vom 31.1.1989 – 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256ff, Rn. 28; Maunz/Dürig/Dederer, 81. EL September 2017, GG Art. 100 Rn. 128 ff., m.w.Nw.; BeckOK GG/Morgenthaler, 36. Ed. 15.2.2018, Art. 100 Rn. 19, m.w.Nw.). Die Voraussetzungen des § 148 ZPO liegen ersichtlich nicht vor, da im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht über ein Rechtsverhältnis entschieden werden soll, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Auch eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 148 ZPO wegen der Anhängigkeit einer Richtervorlage kommt nicht in Betracht. Sie ist nach Abwägung aller Umstände nicht angemessen. Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Verfassung hat allein dem Bundesverfassungsgericht die Kompetenz zugewiesen, ein Gesetz für ungültig zu erklären. Die wesentliche Aufgabe des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG liegt darin, die Autorität des unter der Herrschaft des Grundgesetzes tätig gewordenen Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, dass sich jedes einzelne Gericht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm erlassenen Gesetze nicht anwendet oder ihre (angenommene) Verfassungswidrigkeit öffentlichkeitswirksam in den Raum stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, juris Rn. 27; LG Berlin, Urteil vom 20.6.2018 – 65 S 70/18, juris Rn. 4). Die Kammer geht aus diesen Gründen im Rahmen der von ihr insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung davon aus, dass eine Aussetzung hier faktisch das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts umgehen würde und deshalb zu unterbleiben hat. 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 3) Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO, es wird insoweit auf Punkt 3) des Hinweisbeschlusses vom 4.2.2019 verwiesen.