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Urteil

66 S 143/19

LG Berlin 66. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind in Berlin wirksam, insbesondere auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015. Die nach dem Urteil des BGH vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18 - gegen die in Hessen geschaffene Regelung zur Mietenbegrenzung begründeten Einwände treffen für die in Berlin erlassene Verordnung und deren Begründung nicht zu.(Rn.4) (Rn.5)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 09.04.2019, Az. 15 C 14/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind in Berlin wirksam, insbesondere auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015. Die nach dem Urteil des BGH vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18 - gegen die in Hessen geschaffene Regelung zur Mietenbegrenzung begründeten Einwände treffen für die in Berlin erlassene Verordnung und deren Begründung nicht zu.(Rn.4) (Rn.5) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 09.04.2019, Az. 15 C 14/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Kläger schlossen mit dem Beklagten am 02.12.2016 einen Wohnraummietvertrag, wonach für die angemieteten Räume eine monatliche Miete von (netto/kalt) 754,00 € geschuldet sein sollte. Nach einer im August 2017 erhobenen Rüge des Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse erhoben sie im Januar 2018 Klage. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung bezifferter Überzahlungen (für die Monate September bis Dezember 2017) verurteilt und festgestellt, dass die Nettokaltmiete ab 01.01.2018 (nur) in Höhe von 509,99 € geschuldet ist. Mit seiner Berufung beruft der Beklagte sich auf die Verfassungswidrigkeit der vom Amtsgericht angewendeten Regelungen über die Mietpreisbremse. Konkret richtet er seine Einwände gegen die Ermächtigungsnorm in § 556d BGB und gegen die auf dieser Grundlage für Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015. Letztere sei bereits aus formalen Gründen nichtig, weil die von § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB für die Verordnung vorgeschriebene Begründung gemeinsam mit dieser habe amtlich veröffentlicht werden müssen. Eine digitale Auffindbarkeit der Landesverordnung genüge den Anforderungen nicht, sei im Übrigen aber auch vom Landesgesetzgeber in Berlin nicht in der erforderlichen Weise herbeigeführt worden. Anstelle der Darstellung eines Tatbestandes wird im Übrigen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts verwiesen. II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die vom Amtsgericht angewendeten Vorschriften zur Mietpreisbremse sind wirksam; die Verurteilung des Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden. 1. Der Beklagte hat sich zur Untermauerung seiner verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB auf die Erwägungen des LG Berlin in einer Entscheidung vom 14.9.2017 (Aktenzeichen 67 S 149/17) berufen, mit der die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse dem BVerfG vorgelegt worden ist. Die Kammer hat sich mit dieser Entscheidung bereits früher (im Urteil vom 13.8.2018) befasst, die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse aber im Ergebnis nicht geteilt (LG Berlin 66 S 18/18; juris Rz. 69 ff. m.w.N.). In dieser Einschätzung sieht sich die Kammer zwischenzeitlich durch die Entscheidung des BVerfG (Nichtannahmebeschluss v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, nachfolgend zitiert nach juris) bestärkt. Die verfassungsrechtlichen Aspekte der Mietpreisbremse sind vom BVerfG ausführlich geprüft und dargestellt worden. Ein Verfassungsverstoß ist nicht feststellbar, insbesondere nicht für § 556d BGB. Die Kammer sieht diese Fragen nach dem derzeit erreichten Stand der Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur als abschließend beantwortet an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung vom 18.07.2019 eine Bindungswirkung nach den Vorschriften des BVerfGG auslösen kann, und ob (zur Berliner Mietenbegrenzungsverordnung) den Gerichten die eigene Befugnis zusteht, die Unwirksamkeit der Verordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht festzustellen. Gefolgschaft verdienen die Ausführungen des BVerfG nämlich schon dadurch, dass sie die verfassungsrechtlichen Aspekte vollständig und überzeugend abhandeln. Ein Anlass, etwas hinzuzufügen (oder wortreich zu wiederholen), besteht aktuell für die Kammer insoweit nicht. 2. Auch die Einwände gegen die in Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung greifen nicht durch. Es spricht viel dafür, dass auch insoweit in der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2019 das Erforderliche bereits gesagt ist. Allerdings hat die am Vortag ergangene Entscheidung des BGH (Urteil vom 17.7.2019, VIII ZR 130/18) zur Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung zu Mutmaßungen und Thesen geführt, auf die das BVerfG im Beschluss vom 18. Juli 2019 nicht in Einzelheiten eingegangen ist. Dies betrifft besonders die formalen Anforderungen, die an die Abfassung und die Zugänglichkeit der Begründung für eine Verordnung i.S.d. § 556d Abs. 2 BGB gestellt werden können bzw. müssen. a) Der BGH hat in der Entscheidung vom 17.7.2019 solche Fragen ausführlich beleuchtet. Die Ermächtigungsgrundlage in § 556d Abs. 2 BGB verlangt danach allerdings nicht, dass der Text und die Begründung der Verordnung in demselben Dokument enthalten an gleicher Stelle veröffentlicht werden müssen (BGH a.a.O.; juris Rz. 36). Die Anforderungen an den Inhalt der Begründung und an den Umgang mit dieser werden stattdessen zurückhaltender aus der Funktion der im BGB geforderten Begründung abgeleitet. Diese bestehe darin, „…den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) Rechnung zu tragen…“ (BGH a.a.O. juris Rz. 22). Der Grundrechtsschutz werde dadurch realisiert, dass der Verordnungsgeber gezwungen ist, „…eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und deren Voraussetzungen zu belegen…“; damit solle den Wohnungsvermietern die Möglichkeit zur Vergewisserung gegeben werden, ob nach den Maßstäben der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit die Ausweisung eines Gebiets mit angespannten Wohnungsmarkt gerechtfertigt ist (BGH a.a.O. juris Rz. 29). Dem so beschriebenen „…grundlegenden Instrumentarium, um die vom Gesetzgeber geforderte Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung zu überprüfen…“ (a.a.O. juris Rz. 24) stellt der BGH das reine „…Internum der Landesregierung…“ (a.a.O. juris Rz. 35) gegenüber, denn mit bloßen Regierungsinterna könne die verfassungsrechtliche Vorgabe zu Sinn und Zweck der Begründungspflicht nicht erfüllt werden (a.a.O. Rz. 34). b) Zu diesen vom BGH angesprochenen verfassungsrechtlichen Hintergründen enthält die Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2019 gerade zur Berliner Mietenbegrenzungsverordnung bereits unmissverständliche Aussagen. Der Beschluss gelangt zu der ausführlich begründeten Feststellung, „…Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wahrt die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorgaben des ermächtigenden Gesetzes…“ (BVerfG a.a.O., juris Rz. 113). Genau zu diesen – nämlich den verfahrensrechtlichen – Vorgaben zählt nach den Vorstellungen des BGH der Umgang mit der Verordnungsbegründung. Denn aus § 556d Abs. 2 BGB resultiert wegen des Eingriffs in das Eigentumsrecht die verfahrensrechtliche Pflicht, dem betroffenen Adressatenkreis außer dem Text der Verordnung auch eine nachprüfbare und transparente Begründung zugänglich zu machen. Der Forderung des BGH, diese Voraussetzungen (in Hessen) als Ausprägung der Verhältnismäßigkeit einzuhalten, steht eine klare Aussage des BVerfG für die hier streitgegenständliche Verordnung (in Berlin) gegenüber: „…Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung verletzt nicht die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit…“ (BVerfG a.a.O., juris Rz. 114). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das BVerfG bei dieser Feststellung gerade diejenigen verfassungsrechtlichen Reflexe übersehen haben könnte, die der BGH für die rechtliche Situation in Hessen als maßgeblich angesehen hat. Stattdessen spricht alles dafür, dass nach Auffassung des BVerfG (auch) die Verordnungsbegründung in Berlin schlicht den anzuerkennenden Vorgaben des Verfassungsrechts (insbesondere der Verhältnismäßigkeit) genügt. Ein interessantes Detail besteht dabei darin, dass die Begründung der Verordnung vom BVerfG in allen Einzelheiten abgehandelt wird, sie dabei aber (nur) mit Datum und Aktenzeichen zitiert wird (BVerfG a.a.O.; juris Rz. 113), also ohne Angabe einer konkreten Fundstelle. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Begründung der Verordnung in Berlin sinnvoll bekannt gemacht und für Interessenten allgemein zugänglich ist, so dass es einer wissenschaftlichen Quellenangabe im Rahmen der Entscheidung des BVerfG nicht bedarf. Fernliegend erschiene die gegenteilige Annahme, dass also das BVerfG auf ungeahnte Schwierigkeiten beim Auffinden des Begründungstextes gestoßen sein könnte, es dann aber versehentlich versäumt hat, aus damit zutage getretenen Mängeln der Zugänglichkeit des Textes auf die Unverhältnismäßigkeit dieser (dann intransparenten) Regelung zu schließen. c) An der damit bereits durch die Entscheidung des BVerfG erreichten Klarheit zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Mietpreisbremse ändern auch die in der Literatur aufgekommenen Klagen über fehlende „amtliche Bekanntmachungen“ nichts. Verbunden mit der Ermutigung, dass eine Rechtsverordnung „...von jedem Gericht für nichtig erklärt werden kann...“, ist die Idee verbreitet worden, dies sei für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung geboten, weil deren Begründung nicht „...in zumutbarer Weise öffentlich bekannt gemacht...“ worden sei (Beuermann, GE 2019, 1082). Hergeleitet wird diese These aus einem vermeintlichen Verstoß des Landesgesetzgebers in Berlin gegen die Maßstäbe des BGH aus dessen o.g. Entscheidung. Diese Herleitung aus der Beurteilung der Verordnung in Hessen erstaunt schon deshalb, weil der tragende Grund für die Unwirksamkeit jener Regelung bereits darin bestand, dass dort eine Verordnungsbegründung überhaupt nicht vorlag. Im dortigen Fall war „…lediglich ein Begründungsentwurf…“ bekannt gemacht worden (BGH a.a.O. juris Rz.32), der aber als Entwurf keinen Anspruch auf Verbindlichkeit erheben könne, weil er in mehr oder minder großem Umfang noch revidiert werden oder der Ergänzung unterliegen könne (BGH a.a.O. juris Rz. 33). Es mag zwar erstaunen, dass der BGH vor diesem Hintergrund weitere formale Anforderungen an eine (gar nicht existente) Verordnungsbegründung breit darstellt; die aus diesen Passagen gegen die Berliner Regelung konstruierten Einwände erweisen sich aber als substanzlos. (1) Der BGH verknüpft seine Vorstellung zur Zugänglichkeit einer auf der Grundlage des § 556d Abs. 2 BGB ergangenen Verordnung mit unterschiedlichen Vokabeln. Ein Mangel wird darin erkannt, dass bei Inkrafttreten der Verordnung die Begründung „nicht bekannt gemacht“ worden sei (BGH a.a.O. juris Rz. 14, 19). Der Gesetzgeber verlange „die Offenlegung“ des in der Verordnung ausgedrückten konkreten Bewertungsmaßstabs (a.a.O. Rz. 29); dem wohne die Verpflichtung inne, „...die Begründung in zumutbarer Weise öffentlich bekannt zu machen...“ (a.a.O. Rz. 31). Diese Anforderung sei aber dann nicht verletzt, „...wenn die Verordnungsbegründung an anderer (amtlicher) Stelle als im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wird und dabei gewährleistet ist, dass die Verordnungsbegründung für den Regelungsadressaten leicht zugänglich ist...“ (BGH a.a.O. Rz. 37). Unscharfe Begriffe wie die „leichte Zugänglichkeit“ haben tatsächlich dazu geführt, dass Autoren ihre Fantasie und ihr persönliches Recherchegeschick im Internet als Maßstab dafür in Erwägung ziehen, ob die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung als nichtig anzusehen sei oder nicht. So soll sich ein Mangel der Regelung in Berlin darin zeigen, dass die Begründung der Verordnung zwar im Internet vorhanden ist (www.parlament-berlin.de/ados/17/III Plen/vorgang/verordnungen/ vo17-186.pdf), dass aber ein Interessent (Beuermann, GE 2019, 1082) diese Quelle nicht auffand, nachdem er auf dem Portal „berlin.de“ die Begriffe „Mietpreisbremse“ und „Begründung“ eingegeben hatte. Nach Auffassung der Kammer wäre ein solcher Misserfolg bei dem Versuch, sich die am 28. April 2015 geschaffene (verbindliche) Begründung der Mietenbegrenzungsverordnung zugänglich zu machen, nicht aussagekräftiger, als das Unglück des Benutzers einer umfangreichen Bibliothek, dem es nicht gelingt, das gesuchte Werk (z.B. ein Gesetz- und Verordnungsblatt) an dem dafür bestimmten Standort in einem möglicherweise nicht ganz zentral postierten Regal aufzufinden. (2) Anstelle derartiger Ansätze, die an vorhandene oder mangelnde Fertigkeiten eines einzelnen Interessenten anknüpfen, müssen sich die Verordnung und ihre Begründung (nur) abstrakt an gesetzlichen Vorgaben messen lassen. Konkrete und nicht verhandelbare Förmlichkeiten für die Art und Weise der erforderlichen Bekanntmachung regelt in Berlin das Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (RVVerkG BE). Dort ist bestimmt, dass Gesetze und Rechtsverordnungen „im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet“ werden. Für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 ist dies zweifellos geschehen; die Verordnung ist anschließend am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Da eine Verordnung keineswegs in allen Fällen überhaupt einer Begründungspflicht unterliegt, ist insoweit auch das landesrechtlich geregelte Verkündungserfordernis für eine im Einzelfall verfasste Verordnungsbegründung nicht einschlägig. Der Umstand, dass für die Mietenbegrenzungsverordnung der Bundesgesetzgeber in § 556d Abs. 2 BGB die Existenz einer Begründung vorgeschrieben hat, ändert also nichts daran, dass die Begründung von der landesrechtlichen Förmlichkeit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht erfasst wird (so ausdrücklich auch BGH a.a.O juris Rz. 36). Was dann stattdessen außerhalb dieser kodifizierten Förmlichkeit als „Bekanntmachung“, „amtliche Veröffentlichung“ oder „leichte Zugänglichkeit“ anzuerkennen ist, ist im Gesetz (und beim BGH) nicht näher beschrieben. Nach verbreiteter Formulierung ist eine amtliche Bekanntmachung ganz allgemein eine in die Öffentlichkeit gerichtete förmliche Willensäußerung einer Behörde mit amtlich bestimmtem Inhalt. Eine Vorgabe für die Nutzung ganz bestimmter Wege oder technischer Hilfsmittel zur Bekanntgabe ergibt sich begrifflich daraus nicht. Konkretere Maßstäbe sind deshalb (auch) nach der Entscheidung des BGH aus der Betrachtung des Gegenpols zu gewinnen, bei dem eine ausreichende Zugänglichkeit der Begründung nicht gegeben wäre. In dem dort entschiedenen Fall war vorgetragen worden, das zuständige Ministerium habe auf Anfrage mitgeteilt, dass Verordnungsbegründungen „grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit zugänglich“ seien (BGH a.a.O. juris Rz. 33). An einen derartigen Standpunkt knüpft der BGH die zentrale Forderung, dass eine Begründung kein bloßes „Internum der Landesregierung“ bleiben dürfe (a.a.O. Rz. 35). Stattdessen muss (und zwar zeitgleich mit der Verkündung des Verordnungstextes) die Erreichbarkeit auch der Begründung praktisch gewährleistet sein. Die „leichte Zugänglichkeit“ einer bestimmten Information kann heute zwar reflexhaft mit der unausgesprochenen Erwartung verknüpft sein, das Gewünschte unter Verwendung rudimentärer Suchbegriffe über moderne Kommunikationsgeräte an jedem beliebigen Ort virtuell in kürzester Zeit aufrufen zu können; als eine rechtserhebliche Kategorie ist eine solche Erwartung aber nicht anzuerkennen. Mit Recht ist beispielsweise darauf hingewiesen worden, dass eine amtliche Stelle (z.B. die Senatsverwaltung) eine bestimmte Information (z.B. die Verordnungsbegründung) schon dann nicht als ein Internum der Landesregierung behandelt, wenn das Dokument selbst und/oder sein Standort mit einem einfachen Telefonanruf oder einer E-Mail bei der entsprechend auskunftsfreudigen und hilfsbereiten Behörde in Erfahrung gebracht werden kann (LG Berlin (65 S 107/19), Urteil vom 10.10.2019; juris Rz. 15). Andere etablierte Wege für ortsübliche Bekanntmachungen durch amtliche Anzeiger, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Aushänge an Bekanntmachungstafeln oder eben auf elektronischem Wege sind nach Ansicht der Kammer in gleicher Weise geeignet, die Verordnungsbegründung aus dem Bereich intransparenter „Regierungsinterna“ (BGH a.a.O. Rz. 34) an die Öffentlichkeit zu bringen. In allen Fällen entscheidet allerdings eine generell-abstrakte Betrachtung der konkret von der Behörde ergriffenen Maßnahme. Wenn ein Interessent die Existenz einer Tafel für amtliche Bekanntmachungen oder den konkreten Ort dieser Tafel nicht kennt, und wenn er es auch nicht unternimmt, seine Unkenntnis durch eine entsprechende Nachfrage bei der Behörde zu beseitigen, bleibt die amtlich bekannt gemachte Information allein aus selbst zu verantwortenden Gründen verborgen. Nicht anders verhält es sich bei ungeschickten und dann erfolglosen Ermittlungen im Internet. (3) Die Versuche, für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung eine aus einem Mangel in der Veröffentlichung resultierende Unwirksamkeit abzuleiten, wirken besonders befremdlich angesichts der leicht nachvollziehbaren Vorgänge, die die Begründung der Verordnung im April und Mai 2015 (also vor dem Inkrafttreten am 1. Juni 2015) begleitet haben. Der Verordnungstext wurde am 28. April 2015 vom Senat von Berlin an das Abgeordnetenhaus von Berlin übermittelt, und zwar einschließlich der insgesamt auf 19 Seiten abgefassten vollständigen und verbindlichen Begründung der Verordnung. Auch diese Begründung trägt das Datum vom 28. April 2015 und die Unterschriften des Regierenden Bürgermeisters und des zuständigen Senators. Genau in dieser Form ist die Unterlage noch im Mai 2015 in der Drucksache 17/2272 auf dem Portal für Dokumente des Parlaments (pardok.parlament-berlin....“) elektronisch verfügbar gewesen. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass sich seither bei einem halbwegs sachgerechten Vorgehen zu keiner Zeit Schwierigkeiten für Interessierte ergeben haben, den Verordnungstext ausfindig zu machen und entsprechende Quellen auch zu zitieren (LG Berlin (65 S 107/19), Urteil v. 10.10.2019; juris Rz. 16 unter beispielhaftem Hinweis auf Berkenharn, GE 2018, 1041 (mit genauer Internetadresse in der Fußnote 38)). Diese Lage hat sich auch nicht erst nach dem Inkrafttreten der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung eingestellt; die vollständige Begründung zur Verordnung lag der interessierten Öffentlichkeit (insbesondere auch der Fachpresse) bereits im Mai 2015 vor und wurde mit ausführlichen wörtlichen Zitaten bereits kommentiert. Anfang Mai 2015 erschien beispielsweise das Heft 9 der Zeitschrift „Das Grundeigentum“, in welchem sich ein ganzseitiger (namentlich nicht gekennzeichneter) Beitrag über die erst wenige Tage zuvor (28.4.2015) beschlossene und mit vollständigem Text abgedruckte Mietenbegrenzungsverordnung findet (GE 2015, 539). In diesem Bericht heißt es beispielsweise: „Der Berliner Senat hat seiner Verordnung eine knapp 20-seitige Begründung beigefügt, die noch gründlich zu prüfen sein wird. Bereits die ersten Sätze der Begründung zeigen allerdings, mit welch heißer Nadel sie gestrickt ist…“. Im dann folgenden Text wird an mehreren Stellen wörtlich aus der Begründung der Verordnung zitiert und es werden die mehr oder weniger ausführlich oder knapp gehaltenen Teile der Begründung gewichtet und kommentiert. Dass wenige Tage nach der Beschlussfassung (und ca. 1 Monat vor Inkrafttreten der Verordnung) die Begründung seitens der Landesregierung zugänglich gemacht war, und dass sie (auch) der o.g. Redaktion vollständig und ungekürzt vorgelegen hat, ist offensichtlich. Wenn mehr als 4 Jahre später an gleicher Stelle beklagt wird, es fehle an einer „amtlichen Bekanntmachung“ an allgemein zugänglicher Stelle (Beuermann a.a.O.), so werden damit vermeintliche formale Anforderungen in den Raum gestellt, die - wie ausgeführt - keine gesetzliche Grundlage haben. Zugleich werden die seit Jahren leicht nutzbaren Möglichkeiten für einen Zugriff auf den Begründungstext als ungenügend abgetan bzw. ignoriert. Diese Haltung verkennt, dass es auch nach den Ausführungen des BGH (viel klarer noch nach dem Ergebnis der Prüfung durch das BVerfG) kein verfassungsrechtliches Erfordernis gibt, wonach der Landesgesetzgeber eine von den jeweiligen Autoren selbst ersonnene virtuelle Plattform für eine digitale Veröffentlichung anzusteuern hätte, bevor ein bestimmter Adressatenkreis gehalten wäre, die vorhandene Begründung auch „amtlich“ zur Kenntnis zu nehmen. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Es liegen keine Gründe vor, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlich machen würden. Die Kammer weicht nicht von tragenden Rechtssätzen in einschlägigen höchstrichterlicher Entscheidungen ab. Einer noch weitergehenden Klärung der Rechtslage zur Berliner Mietenbegrenzungsverordnung, als sie - besonders mit der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2019 - bereits herbeigeführt ist, bedarf es nicht.