Beschluss
66 S 144/22
LG Berlin 66. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0927.66S144.22.00
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Leitsätze
Es ist dem Mieter nicht verwehrt, sich auf die den Wohnwert mindernden Merkmale der Wohnung (WC ohne Lüftungsmöglichkeit) zu berufen, auch wenn der Vermieter dies vorher im Zuge einer Modernisierung beseitigen wollte, die vom Mieter jedoch abgelehnt wurde.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 27.04.2022, Aktenzeichen 24 C 117/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 879,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist dem Mieter nicht verwehrt, sich auf die den Wohnwert mindernden Merkmale der Wohnung (WC ohne Lüftungsmöglichkeit) zu berufen, auch wenn der Vermieter dies vorher im Zuge einer Modernisierung beseitigen wollte, die vom Mieter jedoch abgelehnt wurde. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 27.04.2022, Aktenzeichen 24 C 117/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 879,96 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 27.04.2022, Aktenzeichen 24 C 117/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, und weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus anderen Gründen nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Kammer vom 14.07.2022 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 27.07.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Soweit der Kläger eine Nichtbeachtung von Art. 14 Grundgesetz geltend macht, liegt dem ein grob unzutreffendes Verständnis der Verantwortlichkeiten zwischen Eigentümer und Besitzer zugrunde. Seine eigenen Interessen bestimmt der Eigentümer selbst; er muss sie aber auch innerhalb der gesetzlichen Vorgaben auf eigenes Risiko verfolgen und ggf. realisieren. Im Wohnraummietrecht (insbesondere bei Mieterhöhungen und/oder bei Modernisierungsvorhaben) steht es jedem Vermieter frei, entsprechende Entschlüsse und Planungen zu fassen; es ist aber allein seine Verantwortung und sein Risiko, seine Absichten (sofern nicht eine Einigung mit dem Mieter gelingt) innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten und Fristen gerichtlich durchzusetzen. Ob dies für den Kläger Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, und aus welchen Gründen die Durchsetzung seiner Vorstellungen unterblieben ist, hat allein der Kläger selbst zu vertreten. Er verkennt die Konsequenzen aus seinem Eigentumsrecht wenn er meint, es sei die rechtliche Verpflichtung anderer Rechtssubjekte, das Eigentum des Klägers bzw. dessen Werthaltigkeit zu vermehren. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers zur vermeintlich alternativlosen Kernsanierung im Jahr 2002 und 2003 auch schon durch den Zeitablauf widerlegt. Die Wohnung ist offensichtlich - auch zwanzig Jahre später - zum Wohnen geeignet. Der Umstand, dass ein Mieter im Rahmen der ihm zustehenden Rechte eine Kernsanierung seiner Wohnung nicht außergerichtlich duldet, nimmt ihm nicht das Recht, sich auf die daraus resultierenden Merkmale der Wohnung zu berufen. Zwar hat der Gesetzgeber Anreize geschaffen, damit Wohnung instandgesetzt und/oder modernisiert werden; ob und inwieweit ein Vermieter diese Anreize für sich durchsetzt, muss er aber selbst entscheiden und selbst verantworten. Der Umstand, dass im Zuge der Inflation Geld (und somit auch die Mietzahlung) an Wert verliert und die allgemeinen Kosten, so auch die Erhaltungskosten, höher werden, betrifft das gesamte Wirtschaftsleben; für den vorliegenden Streitfall folgt daraus nichts. Das wiederholte Vorbringen zu Wohnmerkmalen macht die bisherigen Argumente nicht stichhaltiger. Die Lage des Grundstücks neben der Markthalle führt im Rechtssinne nicht zu einer City-Lage. Soweit der Kläger vorbringt, dass der Berliner Mietenspiegel kein tauglicher Anknüpfungspunkt im Rahmen des § 287 ZPO sei und das Amtsgericht seine Rechte verletze, indem es kein Sachverständigengutachten beauftragt habe, kann auf die Ausführungen in den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 07.07.2016, Az. 67 S 72/16, sowie vom 09.08.2016, Az. 18 S 111/15 verwiesen werden. Allein der Umstand, dass der Parteivortrag sehr unterschiedlich und gegensätzlich ist, begründet nicht die Pflicht, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Anwendung des Berliner Mietspiegel 2021 für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist in keiner Weise zu beanstanden. Die Kammer hat sich mit den Eigenheiten und Wirkungen des Mietspiegels im Urteil vom 20.7.2022 (Aktenzeichen 66 S 47/22; hier zitiert nach juris) ausführlich auseinandergesetzt. Auf die veröffentlichte Entscheidung wird zur Vermeidung bloßen Abschreibens Bezug genommen. Die Berufungsbegründung enthält keine Aspekte oder Einwände gegen den Mietspiegel 2021, der in der genannten Entscheidung der Kammer nicht bereits berücksichtigt wären. Auch im Ergebnis der Lektüre der Berufungsbegründung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung für den hier zu beurteilenden Fall daran fest, dass der Berliner Mietspiegel 2021 eine sachgerechte und taugliche Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Wege der richterlichen Schätzung darstellt. Die Kammer nimmt diesbezüglich ausdrücklich Bezug auf die Urteile des BGH vom 20.04.2005, Az. VIII ZR 110/04, sowie vom 13.02.2019, Az. VIII ZR 245/17. Danach besteht hinsichtlich der Tauglichkeit des Berliner Mietspiegels als Indiz für die freie Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne des § 287 ZPO kein Zweifel. Es besteht auch keine Veranlassung, vorliegend die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Kammer weicht weder von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, noch von unmittelbar entscheidungserheblicher Rechtsprechung anderer Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin. Die hier vorliegende Konstellation gibt auch keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen, weshalb auch die Fortbildung des Rechts vorliegend eine Revision nicht erfordert. Schließlich hat der vorliegende Fall auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierfür reicht es nicht aus, dass es von Interesse wäre, wie sich der Bundesgerichtshof zu einer konkreten Einzelfrage positionieren würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.