Urteil
66 S 249/19
LG Berlin 66. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:1130.66S249.19.00
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Leitsätze
1. Trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO kann das Bestreiten mit Nichtwissen ausnahmsweise unzulässig sein, wenn für den Standpunkt der bestreitenden Partei jeder Anhaltspunkt fehlt. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Vermieter die Echtheit der Unterschriften seiner Mieter in der Vollmachterteilung sowie der Abtretungsvereinbarung eines Rechtsdienstleisters mit Nichtwissen bestreitet, obwohl die Unterschriften sich nicht von den Unterschriften unterscheiden, mit denen die Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben, aus dem der Vermieter seine Rechtsstellung ableitet. Zudem kann sich ein Vermieter bei derartigen Zweifeln bei seinen Mietern erkundigen, so dass er in einer günstigeren Position ist, als es eine nach § 138 Abs. 4 ZPO durch Bestreiten mit Nichtwissen vorgehende Partei im Regelfall sein wird.(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.24)
(Rn.30)
2. Das streitgegenständliche Vorgehen des Rechtsdienstleisters ist von seiner Befugnis als eingetragener Inkassodienstleister gedeckt. Die dabei genutzten Vertragsbedingungen und die daraus folgenden Modalitäten der Tätigkeit sind ebenfalls rechtmäßig und haben die Entstehung durchsetzbare Rechtsansprüche zur Folge. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, noch sind die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den Vergütungsregelungen für Rechtsanwälte oder wegen mangelnder Transparenz zu beanstanden.(Rn.38)
3. Die Vorschriften des BGB zur Mietpreisbremse sind verfassungsgemäß. Das gleiche gilt für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung.(Rn.39)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15.08.2019, Az. ..., abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:
(1) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter (Vormieter) der sodann durch Frau ... und Herrn ... (Mieter) angemieteten Wohnung des Beklagten in ... Berlin, ... 17, Vorderhaus EG links (Wohnung) zuletzt schuldete (Vormiete)?
(2) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor der Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbart worden sind und (falls ja) um welche Beträge wurde die Vormiete jeweils erhöht?
(3) Wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit den Mietern Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB durchgeführt und (falls ja) welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3 BGB und § 559a Abs. 1 bis 4 BGB hätte sich daraus ergeben?
(4) Handelt es sich bei dem Mietverhältnis mit den Mietern um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 556 f BGB?
b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 747,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2018 zu zahlen; in Höhe der geringfügigen Mehrforderung bleibt die Klage abgewiesen.
c) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.500,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2018 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO kann das Bestreiten mit Nichtwissen ausnahmsweise unzulässig sein, wenn für den Standpunkt der bestreitenden Partei jeder Anhaltspunkt fehlt. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Vermieter die Echtheit der Unterschriften seiner Mieter in der Vollmachterteilung sowie der Abtretungsvereinbarung eines Rechtsdienstleisters mit Nichtwissen bestreitet, obwohl die Unterschriften sich nicht von den Unterschriften unterscheiden, mit denen die Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben, aus dem der Vermieter seine Rechtsstellung ableitet. Zudem kann sich ein Vermieter bei derartigen Zweifeln bei seinen Mietern erkundigen, so dass er in einer günstigeren Position ist, als es eine nach § 138 Abs. 4 ZPO durch Bestreiten mit Nichtwissen vorgehende Partei im Regelfall sein wird.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.24) (Rn.30) 2. Das streitgegenständliche Vorgehen des Rechtsdienstleisters ist von seiner Befugnis als eingetragener Inkassodienstleister gedeckt. Die dabei genutzten Vertragsbedingungen und die daraus folgenden Modalitäten der Tätigkeit sind ebenfalls rechtmäßig und haben die Entstehung durchsetzbare Rechtsansprüche zur Folge. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, noch sind die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den Vergütungsregelungen für Rechtsanwälte oder wegen mangelnder Transparenz zu beanstanden.(Rn.38) 3. Die Vorschriften des BGB zur Mietpreisbremse sind verfassungsgemäß. Das gleiche gilt für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung.(Rn.39) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15.08.2019, Az. ..., abgeändert: a) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: (1) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter (Vormieter) der sodann durch Frau ... und Herrn ... (Mieter) angemieteten Wohnung des Beklagten in ... Berlin, ... 17, Vorderhaus EG links (Wohnung) zuletzt schuldete (Vormiete)? (2) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor der Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbart worden sind und (falls ja) um welche Beträge wurde die Vormiete jeweils erhöht? (3) Wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit den Mietern Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB durchgeführt und (falls ja) welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3 BGB und § 559a Abs. 1 bis 4 BGB hätte sich daraus ergeben? (4) Handelt es sich bei dem Mietverhältnis mit den Mietern um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 556 f BGB? b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 747,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2018 zu zahlen; in Höhe der geringfügigen Mehrforderung bleibt die Klage abgewiesen. c) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.500,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin macht als Rechtsdienstleisterin Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB (Mietpreisbremse) gegen den Beklagten als Vermieter von Wohnraum geltend. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht bewiesen. Anstelle des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzungen sind nach Maßgabe der §§ 313a Abs. 1 Satz1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wie folgt veranlasst. Neben Auskunftsansprüchen gemäß § 556g BGB hat die Klägerin erstinstanzlich auf der Grundlage eines Rügeschreibens vom 27.3.2018 (dem Beklagten zugegangen am 29.3.2018) u.a. die Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat April 2018 in Höhe von 779,53 € begehrt. Für diesen Zahlungsantrag hat sie in Höhe eines Teilbetrages von 32,25 € im Termin des Amtsgerichts am 29.11.2018 eine teilweise Klagerücknahme erklärt, und seither die überzahlte Miete nur noch in Höhe von 747,28 € verlangt. In 1. Instanz hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2018 den vom Beklagten mit der Mieterin ... und dem Mieter ... geschlossenen Mietvertrag eingereicht; für dessen Inhalt und äußeres Erscheinungsbild wird auf die Anlage K8 verwiesen. Das Mietverhältnis wurde im Zuge des gerichtlichen Verfahrens inzwischen beendet. Mit demselben Schriftsatz hat die Klägerin eine Kopie des in Dänemark ausgestellten Reisepasses der Mieterin ... ... zur Akte gereicht, auf der sowohl das Passfoto der Mieterin und ihre Unterschrift sichtbar sind; für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K7 verwiesen. Mit demselben Schriftsatz hat die Klägerin eine Kopie des in Israel ausgestellten Reisepasses des Mieters ... ... zur Akte gereicht, auf der sowohl das Passfoto des Mieters und seine Unterschrift sichtbar sind; für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K10 verwiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 4.12.2020 hat die Klägerin im Berufungsverfahren die nach ihrer Behauptung von der Mieterin ... und dem Mieter ... persönlich unterzeichnete Erklärung zum streitgegenständlichen Mietverhältnis gemäß der Anlage K12 als Originalurkunde zur Akte gereicht. Gemäß dem Text dieser Erklärung erklären beide Unterzeichner u.a., dass sie das im Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung bereits dargestellte Formular der Klägerin vom 3.12.2018 ( „Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung“ ) sowohl im Original als auch in digitaler Version unterzeichnet haben, dass sie rein vorsorglich die Erklärungen wiederholen, und dass sie die treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung der näher bezeichneten Ansprüche aus der Mietpreisbremse „bestätigen und ... hiermit rein vorsorglich (wiederholen)“. Für den vollständigen Wortlaut und das Erscheinungsbild wird auf die Originalurkunde der Anlage K 12 nach Maßgabe von Bd. II Blatt 203 verwiesen. Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, 1. Auskünfte nach Maßgabe des Urteilstenors unter 1a zu erteilen, 2. überzahlte Miete nach Maßgabe des Urteilstenors zu 1b zu zahlen, 3. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach Maßgabe des Urteilstenors zu 1c zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien in der Berufungsinstanz, für die von ihnen vertretenen Rechtsauffassungen und für den Gang des Berufungsverfahrens wird ergänzend auf die von beiden Seiten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Berufungsgerichts nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin führt zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 1. Die Formalien nach Maßgabe des § 522 Abs. 1 ZPO sind eingehalten; die Berufung der Klägerin ist zulässig. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die für die Berufungsentscheidung nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, nämlich die Verurteilung des Beklagten in dem Umfang, in dem sie nach der erstinstanzlichen Teilrücknahme der Klage von der Klägerin noch begehrt worden ist. a) Die Klägerin ist für die streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert. Die Einschaltung der Klägerin einschließlich der Beauftragung, der Vollmachtserteilung und insbesondere der Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche gegen den Beklagten ist rechtswirksam durch seine Mieter erfolgt, namentlich auf die Mieterin Frau ... und den Mieter Herrn .... Diese beiden Personen haben die im Berufungsverfahren im Original zur Akte gereichte Anlage K 12 unterzeichnet. Nach dem Inhalt dieser Erklärung steht fest, dass die Mieter des Beklagten auch bereits die Unterlage „Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung“ vom 3. Dezember 2018 persönlich unterzeichnet und der Klägerin die daraus resultierenden rechtlichen Befugnisse eingeräumt hatten. Zugleich ist in der Anlage K 12 die Genehmigung und vorsorglich die erneute Vornahme derjenigen Erklärungen enthalten, die erforderlich sind, um der Klägerin die materiell von ihr geltend gemachten Ansprüche zu übertragen und ihr Vorgehen (auch prozessual) zu legitimieren. Da der Beklagte auch die Einreichung dieser Urkunde nicht zum Anlass genommen hat, ganz oder teilweise die berechtigten Ansprüche der Klägerin anzuerkennen, kann letztlich offenbleiben, ob erst die Ausstellung und Einreichung der Anlage K 12 das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Aktivlegitimation der Klägerin herbeigeführt hat, und ob also bis dahin (jedenfalls prozessual) die vom Amtsgericht thematisierte Führung des Beweises seitens der Klägerin (zunächst) geboten und mit Recht verneint worden war. Da die vorstehend zusammengefassten tatsächlichen Voraussetzungen für die Aktivlegitimation der Klägerin jedenfalls im Berufungsverfahren unstreitig geworden sind, hätte der Beklagte allenfalls ein kostenschonendes Anerkenntnis (ganz oder teilweise) erklären können. Nachdem dies nicht geschehen, sondern vom Beklagten weiterhin einschränkungslos die Abweisung der Klage als materiell unbegründet begehrt worden ist, bedarf die Situation, wie Sie sich bei zutreffender Betrachtung am Ende des Verfahrens in erster Instanz ergeben hatte, keiner abschließenden Bewertung mehr. b) Die unter lit. a) dargestellten Zusammenhänge sind der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen, weil das für den Beklagten vorgebrachte Bestreiten ein solches ohne jegliche Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht geblieben ist; als Bestreiten mit Nichtwissen ist das Vorbringen des Beklagten im hier zu beurteilenden Einzelfall allerdings nach den Maßstäben von § 138 ZPO unbeachtlich. (1) Der Beklagte bestreitet, dass die Unterschriften, auf die die Klägerin sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens berufen hat, von den Mietern des Beklagten, also Frau ... und Herrn ..., geleistet worden sind. Insbesondere stellt sie dies auch für die im Original vorgelegte Urkunde K 12 in Abrede. Dem Beklagten ist insoweit im Ausgangspunkt bei rein formaler Betrachtung der durch § 138 Abs. 4 ZPO gezogenen Grenzen zuzugeben, dass die von der Klägerin vorgetragene Unterschriftsleistung auf den genannten Urkunden durch die Mieter des Beklagten ein Vorgang ist, der weder eine eigene Handlung des Beklagten betrifft, noch (und zwar auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin) Gegenstand eigener Wahrnehmungen des Beklagten gewesen ist. Bei einem strengen und ausnahmslosen Festhalten am Wortlaut von § 138 Abs. 4 ZPO erscheint ein Bestreiten mit Nichtwissen also zunächst zulässig, sodass die so bestrittene Tatsache beweisbedürftig sein könnte. Das Berufungsgericht hat dies zunächst im hier geführten Verfahren auch so erwogen, daran letztlich aus den sogleich auszuführenden Gründen aber nicht festgehalten. (2) Auch in der grundlegend unter (1) dargestellten Konstellation kann nämlich ausnahmsweise die bei formaler Betrachtung nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig erscheinende Vorgehensweise einer Partei versperrt sein, soweit diese nämlich das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ in Abrede stellt (BGH vom 27.4.2022; XII ZR 37/21; juris Rz. 10 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass diese Voraussetzungen ein streng zu prüfender Ausnahmefall sind, sodass insbesondere für die Annahme von Willkür im Falle eines solchen Bestreitens Zurückhaltung geboten ist, um die berechtigten Erwartungen der Parteien an ein faires Verfahren und eine verfassungsgemäße Rechtsgewährung (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zu verletzen. Das Bestreiten mit Nichtwissen wird also in Fällen, in denen (wie hier) formal eine dem Wortlaut von § 138 Abs. 4 ZPO entsprechende Konstellation vorliegt, nur ausnahmsweise dann unbeachtet bleiben können, wenn für den Standpunkt der bestreitenden Partei jeder Anhaltspunkt fehlt (vgl. BGH a.a.O. Rz. 10 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier zulasten des Beklagten allerdings vor. (aa) Beachtung verdient insoweit zunächst der als Anlage K8 (Blatt I 139 ff.) eingereichte Mietvertrag. Aus diesem Mietvertrag leitet der Beklagte selbst seine Rechtsstellung in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis her, weil diese Vertragsurkunde (unstreitig) von den „echten Mietern“ unterschrieben worden ist, also von den aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten unmittelbar berechtigten Personen (Frau ... und Herr ...). Dieses Dokument besteht in der zur Gerichtsakte von der Klägerin vorgelegten Kopie aus der eigentlichen Vertragsurkunde und aus zahlreichen weiteren von den Mietern abgegebenen Erklärungen sowie Belehrungen über die Pflege der Mietsache etc. Es hat insgesamt einen Umfang von 17 Seiten. Jede dieser Seiten ist von beiden Mietern handschriftlich unterzeichnet worden, sodass die entsprechenden unstreitig von Ihnen persönlich stammenden Schriftzüge allein in dieser Unterlage 17-fach vorliegen. Schon die zu Gerichtsakte gelangte (durch viele Grautöne beeinträchtigte) Kopie lässt den Text und die jeweiligen namentlich geleisteten Unterschriften der Mieter vollständig und zweifelsfrei erkennen. Erst recht und in noch ungleich deutlicherer Form muss dies für die Originalurkunde des Mietvertrages gelten, wie sie dem Beklagten vorliegt bzw. zugänglich ist. Die Urkunde bietet an 17 jeweils einzelnen Beispielen ein besonders aussagekräftiges Bild zu der Frage, mit welchen allgemeinen Kennzeichen und in welcher Variationsbreite eine echte Unterschrift der tatsächlichen beiden Mieter des Beklagten ausfällt. (bb) Entsprechendes gilt für die beiden in einer vergrößerten Kopie und dadurch besonders gut erkennbaren Reisepässe der beiden Mieter des Beklagten. Beide lassen weder einen Zweifel daran, dass der jeweilige Pass für Frau ... bzw. Herrn ... ausgestellt worden sind, also für niemanden anders als die beiden Mieter des Beklagten, noch lassen sie einen Zweifel daran, wie der jeweilige Mieter selbst und wie seine eigenhändig geleistete Unterschrift aussieht. Auch die in den Personaldokumenten enthaltene eigenhändige Unterschrift belegt im Vergleich mit den weiteren aktenkundigen Namenszeichnungen der (wahren) Mieter, dass deren Unterschriften jeweils aus einem Schriftzug mit ausreichend individualisierten Merkmalen und Kennzeichen besteht, die im jeweiligen Einzelfall innerhalb einer gewissen Variationsbreite ausgeführt bzw. geleistet wird. Gemessen an diesen vergleichenden Kontrollmöglichkeiten erscheinen die Namensunterschriften auf der Urkunde K 12 in keiner Weise auffällig und werfen keinerlei naheliegenden Fragen auf. Die Schriftzüge bewegen sich zweifelsfrei innerhalb der Variationsbreite der Unterschriften, die sonst von den Mietern des Beklagten aktenkundig und insoweit als „echt“ unstreitig sind. Mit diesen Aspekten hat der Beklagte sich lediglich im Schriftsatz vom 3. 1. 2019 oberflächlich beschäftigt und seiner Ansicht Ausdruck verliehen, ein Unterschriftenbeispiel aus dem Mietvertrag zeige keine Kongruenz mit den namens Zeichnungen, die auf der Anlage K9 enthalten sei. Dieses Vorbringen ist aber nicht (mehr) entscheidungserheblich. Auf die Frage, ob dieser Vortrag und insbesondere die wertende Einschätzung des Beklagten zu vorliegen bzw. Fehlen von Kongruenz tatsächlich überzeugt hat (sodass ein willkürliches Bestreiten mit Nichtwissen „ohne jeden Anhaltspunkt“ ggf. womöglich nicht mehr vorgelegen hätte) ist stattdessen mit der Einreichung der Originalurkunde gemäß Anlage K 12 diese entscheidungserheblich geworden. Auch nach Erörterung dieser Zusammenhänge in Berufungstermin hat der Beklagte aber nichts dazu vorgetragen, aus welchen Erwägungen oder Zusammenhängen er vor diesem veränderten Sachverhalt sein Bestreiten mit Nichtwissen aufrechterhalten will. (cc) Der Beklagte befindet sich auch nicht in einer Situation, bei der ihm objektiv jegliche Möglichkeit versperrt wäre, den fraglichen Vorgang (Unterschriftsleistung seiner Mieter), an dem er persönlich nicht beteiligt bzw. anwesend war, nachfolgend für sich zu plausibilisieren oder sogar verlässlich aufzuklären. Bei einem zulässigen Bestreiten mit Nichtwissen wird in der Regel die Situation vorliegen, dass die so bestreitende Partei den Vorgang selbst nicht kennt und nicht wahrgenommen hat, und dass sie außerdem zu den unmittelbar an dem fraglichen Vorgang Beteiligten keinerlei eigene Beziehung hat. In dieser Lage besteht weder Anlass noch eine (wenigstens theoretisch vorhandene) Möglichkeit, zu dem tatsächlich unbekannten Vorgang mehr zu bekunden, als dass man nichts darüber weiß und dass man folgerichtig „nicht glaubt“, dass diejenigen Dinge tatsächlich geschehen seien, die für den Bestreitenden einen rechtlichen Nachteil bedeuten würden. Dies bringt das Bestreiten mit Nichtwissen regelmäßig auch deshalb zulässig zum Ausdruck, weil es der dazu befugten Partei an jedweder Alternative fehlt. Der Beklagte befindet sich in einer günstigeren Situation. Das berechtigte Vorgehen der Klägerin hängt von vornherein von nichts anderem ab, als davon, ob der (von ihm selbst gewählte) Partner eines laufenden Dauerschuldverhältnisses mit diesem Vorgehen der Klägerin einverstanden ist oder nicht. Das Gericht hält zwar nicht für richtig, dem Beklagten eine Erkundigungspflicht oder eine darauf gerichtete Obliegenheit zuzuschreiben. Gleichwohl stand dem Beklagten aber im Sachargument schlicht die eigene Mietpartei als derjenige (oder diejenigen) gegenüber, die den von der Klägerin angezeigten Konflikt über die Konditionen des Wohnraummietverhältnisses austragen wollten. Rein tatsächlich war es deshalb ein Leichtes für den Beklagten, die formale Berechtigung dieses Angriffs auf seine eigene mietvertragliche Position (etwa die Höhe seiner Ansprüche auf Mietzins) zu überprüfen, indem er einfach im laufenden Mietverhältnis diejenigen befragt, die es in jedem Fall angeht, nämlich die eigenen Mieter, in deren Befugnis die Klägerin zu agieren behauptet hatte. Der Umstand, dass der Beklagte dies beim Auftreten der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt tun musste ändert nichts daran, dass er es in einer unaufwändigen und einfachen Rückfrage an „seine“ Mieter tun konnte. Dies bedeutet nicht mehr (aber auch nicht weniger), als dass der Beklagte konkret in einer günstigeren Position war, als es eine nach § 138 Abs. 4 ZPO durch Bestreiten mit Nichtwissen vorgehende Partei im Regelfall sein wird. (dd) Dies gilt umso mehr, als das Auftreten der Klägerin der gesamten Anlage nach von deutlich zutage tretenden Umständen begleitet ist, die ihrer Darstellung mehr Gewicht verleihen, als es eine beliebige Behauptung zu irgendeinem irgendwo eingetretenen Ereignis für sich beanspruchen könnte. Wenn der Beklagte bestreitet, dass seine Mieter es waren, die das vordringlich in deren Interesse liegende Vorgehen der Klägerin gewünscht und beauftragt haben, so verweist dies auf die alternative Möglichkeit, dass die Klägerin ohne Willen (und womöglich sogar ohne Wissen) der Mieter gegen den Beklagten vorgeht. Grundsätzlich ausgeschlossen erscheint dies nicht, da die Klägerin in ihrem Vorgehen ersichtlich eigene wirtschaftliche und von ihr selbst von vornherein dargestellte Interessen verfolgt. Allerdings hat die Klägerin schon anlässlich des ersten Rügeschreibens von 2018 den Beklagten mit einer solchen Fülle von individuellen Vertragsdaten konfrontiert, dass es schwer vorstellbar (und praktisch vollkommen ausgeschlossen) erscheint, dass die Klägerin diese individuellen Daten aus dem konkret streitgegenständlichen Mietverhältnis ohne die Mitwirkung der Mieter erlangt haben könnte. Die genaue Lage, die Größe und Ausstattung der Wohnung, sowie die genauen Namen beider Mieter und die wirtschaftlich maßgeblichen Parameter in dem Mietverhältnis (Nettokaltmiete; Größe in Quadratmetern) können ersichtlich nicht seitens der Klägerin erfunden oder aufs Geratewohl in den Raum gestellt worden sein, um in der Hoffnung, der Beklagte möge die in reiner Eigenmächtigkeit der Klägerin vorgebrachten Ansprüche befriedigen, und zwar ohne eine Prüfung oder Rückfrage bei den Mietern gehalten zu haben. Angesichts der Fülle der individuellen Daten war diese Ausgangslage für den Beklagten von vornherein erkennbar, und sie wurde später, als die Klägerin vollständige Ablichtungen des Mietvertrages und der Personaldokumente beider Mieter zur Akte reichen konnte, nur noch weiter untermauert. Spätestens, nachdem die im Tatbestand aufgeführten ergänzenden Unterlagen zur Akte vorliegen, erscheint es nur noch als eine rein theoretisch niemals auszuschließende Möglichkeit, die Klägerin könnte „irgendwie“ an die Daten und Unterlagen der „wahren“ Mieter des Beklagten gelangt sein, ohne dass diese aber davon wüssten oder die Vorgehensweise der Klägerin wirklich beauftragt hätten. Für eine so lautende Annahme fehlt in der Zusammenschau der vorstehend aufgelisteten konkreten Umstände tatsächlich jegliche Plausibilität und jeder auch noch so theoretische Anhaltspunkt. Dies genau ist (auch nach der zur Zurückhaltung mahnenden höchstrichterlichen Rechtsprechung) die Voraussetzung dafür, das bloße Bestreiten mit Nichtwissen als prozessual ungenügend unbeachtet zu lassen. Daraus folgt, dass der Vortrag der Klägerin zur Auftragserteilung, Bevollmächtigung und Abtretung seitens der Mieter als unbestritten zu behandeln ist. Die Rechtswirkungen der Anlage K 12 stellen (jedenfalls auch) die schriftliche Wiederholung frühere Erklärungen und deren rückwirkende Genehmigung durch die Mieter dar (vgl. BGH vom 30.3.2022; VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21; zitiert nach juris). (ee) Nachdem die Klägerin jedenfalls die Urkunde der Anlage K 12 im Original eingereicht hat, kann auch dahinstehen, ob das vom Amtsgericht behandelte Problem zur Klageabweisung führen musste. Dieses bestand in den Schwierigkeiten der Klägerin, in erster Instanz schlüssige Originalurkunden vorzulegen, also insoweit tauglichen Urkundenbeweis zulässig anzutreten. Die Vorlage der Originalurkunde kann zunächst lediglich einem entsprechenden Bestreiten zu der Frage begegnen, ob eine (nicht im Original vorliegende) Urkunde überhaupt in einem materiellen Original existiert. Die ganz andere Frage, von wem die Unterschriften auf entscheidungserheblichen Urkunden stammen, hätte von vornherein nicht durch Vorlage der Originalurkunde belegt oder bewiesen werden können, sondern (zulässiges Bestreiten vorausgesetzt) allein durch Vernehmung der Mieter als Zeugen. Jegliches Problem einer Urkundenvorlage ist aber im Zuge des Berufungsverfahrens durch das Original der Urkunde K 12 überholt. c) Die vom Beklagten im Zuge des Verfahrens thematisierten grundlegenden Einwände gegen die Tätigkeit der Klägerin mit Blick auf die Vorschriften des RDG dürfen inzwischen wohl als überholt, jedenfalls aber als von der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehrfach überzeugend beantwortet gelten. Der Bundesgerichtshof hat genau das auch hier streitgegenständliche Geschäftsmodell der Klägerin inzwischen in zahlreichen Verfahren und unter unterschiedlichen Aspekten geprüft und überzeugend eingeordnet. Das hier streitgegenständliche Vorgehen der Klägerin ist von ihrer Befugnis als eingetragene Inkassodienstleisterin gedeckt; die von der Klägerin dabei genutzten Vertragsbedingungen und die daraus folgenden Modalitäten ihrer Tätigkeit sind ebenfalls rechtmäßig und haben die Entstehung durchsetzbare Rechtsansprüche zur Folge; insbesondere verstoßen sie weder gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, noch sind sie im Vergleich zu den Vergütungsregelungen für Rechtsanwälte oder wegen mangelnder Transparenz zu beanstanden. Gleiches gilt für die Vorschriften der Mietpreisbremse und ihre Geltung (auch) in Berlin. Zu allen grundlegenden Rechtsfragen im Bereich der Mietpreisbremse liegt zwischenzeitlich höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die inhaltlich überzeugt und der die Kammer folgt. Insbesondere sind die Vorschriften des BGB zur Mietpreisbremse ebenso verfassungsgemäß, wie die in Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung (BVerfG 1 BvL 1/18 (u.a.) vom 18.07.2019, NJW 2019, 3054 ff.). Aus der nahezu zeitgleich mit der Entscheidung des BVerfG ergangenen Entscheidung des BGH vom 17.7.2019 (VIII ZR 130/18) ergaben sich zu keiner Zeit weitergehende Bedenken gegen die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. Der Bundesgerichtshof hat dies inzwischen mit weiteren Entscheidungen - die ebenfalls für die Kammer nach eigener Prüfung vollständig überzeugend sind - umfassend dargestellt. d) Die von der Klägerin verfolgten Auskunftsansprüche gegen den Beklagten sind nach § 556g BGB begründet. Der dort zugunsten der Mieter kodifizierte Auskunftsanspruch, der nach wirksamer Abtretung von der Klägerin geltend gemacht werden kann, verpflichtet inhaltlich zur Auskunft über diejenigen Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete „nach den Vorschriften dieses Unterkapitel“ maßgeblich sind. Genau an diesen Inhalten hat die Klägerin ihre Auskunftsbegehren in den gestellten Anträgen ausgerichtet, insbesondere an den Vorschriften der §§ 556e und f BGB, in denen diejenigen tatsächlichen Sachverhalte normiert sind, die eine Abweichung von der nach § 556d BGB gebotenen Mietzinsgestaltung rechtfertigen können. Einen Ausschlusstatbestand dahingehend, dass die dem Beklagten abgeforderten Auskünfte allgemein zugänglich wären oder der Beklagte selbst die verlangten Angaben nicht unschwer machen könnte (§ 556g Abs. 3 Satz 1 letzter Hs BGB), hat der Beklagte nicht vorgetragen. Weiteren allgemein einschränkenden Voraussetzungen unterliegt der dem Mieter gewährte Auskunftsanspruch nicht. Insbesondere ist die Maßgeblichkeit der verlangten Auskünfte für die Mieter keine konkrete Anspruchsvoraussetzung, die der Auskunftsgläubiger darzulegen und nachzuweisen hätte, um seinen Auskunftsanspruch überhaupt durchsetzen zu können. Vielmehr handelt es sich – wie der abstrakt-generelle Bezug in § 556g Abs. 3 BGB auf „die Vorschriften dieses Unterkapitel“ belegt – um die Festlegung, dass die Auskunftsinhalte nicht eigener Überlegungen oder konkretem Bedürfnis des Mieters anheimgestellt sind. Der Vermieter muss (nur) über solche Tatsachen Auskunft erteilen, die nach dem Gesetz die Höhe der zulässigen Miete (abstrakt gesehen) beeinflussen (so ausdrücklich BGH vom 18.5.2022, VIII ZR 9/22; juris Rz. 51). e) Der Anspruch auf Rückzahlung des überhöhten Teilbetrages für die Miete im Monat April 2018 resultiert aus den Feststellungen, die im Kern schon das Amtsgericht in der dortigen Sitzung vom 29.11.2018 zu Protokoll genommen hat. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist auf der Grundlage des Feldes K2 im Mietspiegel 2017 zu bestimmen. Da in der Gruppe 2 wohnwerterhöhende Merkmale überwiegen ist ein Zuschlag von 20 % der Oberspannendifferenz (das sind 0,294 €) dem Mittelwert des einschlägigen Feldes (5,630 €) hinzuzurechnen. Der daraus resultierende Preis/qm von 5,924 € führt bei 99,85 m² zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von 591,51 €. Der Beklagte durfte bei Abschluss des Mietvertrages von den Mietern 110 % dieses Betrages vereinbaren, also maximal 650,66 €. Angesichts der im Mietvertrag vorgesehenen Miete von (netto/kalt) 1.397,90 € führt dies zu einer Überzahlung von 747,24 € für den streitgegenständlichen Monat. In dieser Höhe ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin begründet. Zu den tatsächlichen Grundlagen und den rechnerischen Schritten innerhalb der Anwendung des Berliner Mietspiegels hat der Beklagte schon seit der ausführlichen Erörterung beim Amtsgericht und der Erklärung der Teilrücknahme der Klage nichts rechtserhebliches vorgetragen. Der infolge kleiner Rechenfehler anlässlich der Teilrücknahme am 29.11.2018 verbliebene Klageanspruch von 747,28 € ist rein rechnerisch um 0,04 € zu hoch ausgefallen und insoweit (geringfügig) unbegründet. e) Schließlich steht der Klägerin auch der eingeklagte Anspruch auf Ersatz vor prozessualer Rechtsverfolgungskosten zu. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen dazu sind (wie oben bereits dargelegt) nach den überzeugenden Ergebnissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung wirksam. Ob und wodurch der Beklagte bezüglich welchen gegen ihn erhobenen Anspruchs in Verzug geraten ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich (jedenfalls auch) auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs, da der Beklagte nach §§ 823 Abs. 2, 556d ff. BGB seinen Mietern gegenüber deliktisch haftet. Umstände, weshalb Jahre nach dem Inkrafttreten der Vorschriften über die Mietpreisbremse es dem Beklagten unverschuldet nicht möglich gewesen sein sollte, diese Vorschriften bei seiner Vertragsgestaltung einzuhalten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Als Reaktion auf die rechtswidrigen Vertragsinhalte stellt sich die Einschaltung der Klägerin von Seiten der Mieter als eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung da; für die dadurch ausgelösten Kosten ist der Beklagte auch nach den §§ 249 ff. BGB haftbar. Die Berechnung der entstandenen Kosten durch die Klägerin in der Klageschrift (Blatt 8) ist strukturell nicht zu beanstanden. Mit Recht hat die Klägerin für den Gegenstandswert ihrer Berechnung wegen des verfolgten Feststellungsbegehrens den 42-fachen Überschreitungsbetrag in Ansatz gebracht. Ebenfalls zutreffend ist die Hinzurechnung dieses Betrages für weitere 3 Monate mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf Anpassung des Kautionsbetrages und für weitere 2 Monate mit Blick auf die zur Zeit der vorprozessualen Tätigkeit aufgelaufenen monatlichen Überzahlungen. Den so angesetzten 47-fachen Wert der monatlichen Überzahlung kann die Klägerin zwar richtigerweise nicht aus dem von ihr berücksichtigten (ursprünglich von ihr ermittelten) Betrag von 779,53 € verlangen, sondern lediglich aus der tatsächlich begründeten monatlichen Rückforderung in Höhe von 747,24 €. In beiden Fällen ergibt sich aber ein berücksichtigungsfähiger Gegenstandswert von mehr als 35.000 und weniger als 40.000 €, sodass der richtigerweise anzusetzende Gegenstandswert (35.120,28 €) im Vergleich zu dem zu hoch von der Klägerin berechneten Betrag nicht zu einem Gebührensprung führt. Der rechnerische Unterschied wirkt sich dadurch auch nicht auf die bezifferte Forderung der Kostenerstattung aus. Nachdem die Klägerin selbst bereits (in Höhe von 380,25 €) eine Anrechnung derjenigen Gebühren in Abzug bringt, die sich aus dem Teilstreitwert ergäben, in dessen Höhe die Ansprüche der Klägerin zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, erweist sich der verbleibende Forderungsbetrag von insgesamt 1.500,05 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten als begründet. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 2 Nummer 1 ZPO (im Umfang der erstinstanzlichen Teilrücknahme in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO). Die geringfügige Mehrforderung hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs für April 2018 entspricht einem Anteil am Gesamtstreitwert des Verfahrens, der 5 % deutlich unterscheidet; dies rechtfertigt eine anteilige Kostenhaftung der Klägerin in Höhe einer entsprechend geringen Quote nicht. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Entscheidung liegt die Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls zugrunde. Eine generelle Klärung besonders praxisrelevanter Fragen macht die Entscheidung ebenso wenig erforderlich, wie eine Abweichung von tragenden Rechtssätzen obergerichtlicher Entscheidungen.