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Urteil

67 S 121/14

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2014:0703.67S121.14.0A
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Leitsätze
1. Die Zivilgerichte haben die Wirksamkeit einer auf Grundlage des § 558 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB erlassenen Kappungsgrenzen-VO in eigener Prüfungszuständigkeit und -kompetenz zu überprüfen.(Rn.14) 2. Die Berliner Kappungsgrenzen-VO vom 7. Mai 2013 (GVBl., S. 128) ist wirksam.(Rn.16)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. März 2014 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Wedding - 22d C 175/13 - wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 500,00 EUR zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zivilgerichte haben die Wirksamkeit einer auf Grundlage des § 558 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB erlassenen Kappungsgrenzen-VO in eigener Prüfungszuständigkeit und -kompetenz zu überprüfen.(Rn.14) 2. Die Berliner Kappungsgrenzen-VO vom 7. Mai 2013 (GVBl., S. 128) ist wirksam.(Rn.16) Die Berufung des Klägers gegen das am 3. März 2014 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Wedding - 22d C 175/13 - wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 500,00 EUR zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen. II. Die Berufung ist unbegründet. Sie war trotz Säumnis des Beklagten gemäß § 539 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 ZPO durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen, da das tatsächliche Vorbringen des Klägers den im zweiten Rechtszug noch verfolgten Klageantrag nicht rechtfertigt. Dem Kläger steht ein über den vom Beklagten erstinstanzlich anerkannten Betrag von 261,46 EUR hinausgehender Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Danach kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Diese Voraussetzungen sind zwar sämtlich erfüllt, insbesondere betrug die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des dafür maßgeblichen Zugangs des Erhöhungsverlangens unstreitig 272,72 EUR nettokalt. Gleichwohl war der Kläger an einer über den Betrag von 261,46 EUR hinausgehenden Erhöhung der Miete gemäß § 558 Abs. 3 BGB gehindert. Nach § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt gemäß § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB jedoch nur 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die von dem Kläger zu wahrende Kappungsgrenze beträgt 15 vom Hundert. Sie bemisst sich nicht nach § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ist besonders gefährdet. Denn der Senat von Berlin hat als zuständiger Verordnungsgeber von der in § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB enthaltenen Ermächtigungsgrundlage, die Gebiete nach § 558 Abs. 3 Satz 2 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen, durch Erlass der am 19. Mai 2013 in Kraft getretenen und für sämtliche Bezirke des Landes Berlin geltenden Kappungsgrenzen-VO vom 7. Mai 2013 (GVBl., S. 128) wirksam Gebrauch gemacht. Allerdings rügt die Berufung im Ausgangspunkt zu Recht, dass das Amtsgericht ohne eigene Sachprüfung zu Lasten des Klägers von einer Wirksamkeit der Kappungsgrenzen-VO ausgegangen ist, da es sich wegen einer von ihm angenommenen Überschreitung der zivilgerichtlichen Prüfungskompetenz außer Stande gesehen hat, deren Wirksamkeit im Rahmen des geführten Zivilprozesses selbständig zu überprüfen. Die unterlassene Sachprüfung durch das Amtsgericht entbehrt der verfahrens- und materiell-rechtlichen Rechtfertigung. Die Wirksamkeit der Verordnung ist von den Zivilgerichten im Rahmen des auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses gerichteten Rechtsstreits selbständig zu prüfen (vgl. zum Meinungsstand Artz/Börstinghaus, NZM 2013, 593, 600 f; Rolfs, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 577a Rz. 38 (zu § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB)). Die uneingeschränkte Prüfungspflicht der Zivilgerichte folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG, der für den Rechtssuchenden nicht nur die bloße Anrufung eines Gerichts ermöglicht, sondern effektiven Rechtsschutz dadurch gewährleistet, dass er die Gerichte zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verpflichtet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13, juris Tz. 16 m.w.N.). Sie ergibt sich auch aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach ist das Gericht des zulässigen Rechtsweges dazu verpflichtet, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Diese rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz gebietet nicht nur die selbständige Prüfung von entscheidungserheblichen Verordnungen durch die Zivilgerichte, sondern im Falle ihrer Unwirksamkeit sogar deren Verwerfung (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, NJW 2004, 941 Tz. 67). Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol bezieht sich nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne, nicht aber auf Verordnungen (BVerfG, Urt. v. 20. März 1952 - 1 BvL 12/51, BVerfGE 1, 184, 189 ff; Beschl. v. 12. Dezember 1984 - 1 BvR 1249/83, NJW 1985, 2185; BGH, a.a.O.). Die im ersten Rechtszug unterbliebene Prüfung der Kappungsgrenzen-VO hat die Kammer im zweiten Rechtszug nachgeholt. Die Verordnung ist wirksam. Der Verordnungsgeber hat einen vom Gericht nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum, wenn komplexe, in der Entwicklung begriffene Sachverhalte Gegenstand der Gesetzgebung sind. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, ist ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Regelung abzuhelfen (BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95, BVerfGE 101, 331, 350 f; BGH, a.a.O. Tz. 53). Ein Gesetz kann nicht allein deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil es auf einer Prognose über den Verlauf einer späteren tatsächlichen Entwicklung beruht, die sich nachträglich als falsch herausstellt (BVerfGE, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64, BVerfGE 25, 1, 13; BVerfG, Beschl. v. 9. März 1971- 2 BvR 326/69, BVerfGE 30, 250, 263; BGH, a.a.O.). Ein derartiger Prognose- und Anpassungsspielraum ist dem Verordnungsgeber auch bei Erlass einer auf § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB beruhenden Verordnung zuzubilligen. Dass es sich beim Erlass einer Verordnung nicht um ein Gesetzgebungsverfahren, sondern um Rechtssetzung der Exekutive handelt, steht dem nicht entgegen. Trotz der abweichenden Anforderungen an das Verfahren der Normsetzung ergeben sich daraus für die Einschätzungsprärogative des Normgebers keine wesentlichen Unterschiede (BGH, a.a.O. Tz. 54). Da dem Senat von Berlin als Verordnungsgeber ein Ermessenspielraum im Hinblick auf die Annahme einer besonderen Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im gesamten Stadtgebiet oder einem Teil davon sowie die Ausweisung dieser Gefährdungsgebiete nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB zustand, unterliegt die Kappungsgrenzen-VO zunächst nur der Kontrolle auf Prognosefehler: Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen nicht vertretbar, also so offensichtlich verfehlt sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfG, Beschl. v. 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99, NJW-RR 2000, 1241, 1242; BGH, a.a.O. Tz. 56). Daran fehlt es. Der Senat hat von der Ermächtigungsgrundlage des § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB umfassend Gebrauch gemacht, da seiner Auffassung nach das gesamte Stadtgebiet von Berlin einer besonderen Gefährdung nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgesetzt ist. Als Grundlagendaten hat er dazu ausweislich der Verordnungsbegründung vom 7. Mai 2013 die Berliner Mietversorgungsentwicklung 2006 bis 2011, die Mietversorgungsquote 2011, die Prognose der Mieterversorgungsquote 2020, den Index Angebotsmieten/Bestandsmieten, den Index Bruttokaltmieten/Nettoeinkommen, die Entwicklung Mobilitätsrate 2011/2006, den Wohnflächenverbrauch 2011/2006 sowie den Index preisgünstige Mietangebote/Berechtigte Haushalte herangezogen. Gleichzeitig hat er aus einem Vergleich der Berliner Mietspiegel 2011, 2009 und 2007 eine Beschleunigung des jährlichen Anstiegs der ortsüblichen Vergleichsmiete von 0,8 % (2007-2009) auf 4,0 % (2009-2011) sowie einen überproportionalen Mietanstieg bei einzelnen Wohnungstypen, die in allen Teilen Berlins zu finden sind, abgeleitet. Erst davon ausgehend hat er eine besondere Gefährdungslage im gesamten Stadtgebiet angenommen. Damit hat der Senat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Denn seine Erwägungen sind vertretbar, erst Recht aber nicht so offensichtlich verfehlt, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können. Soweit die Berufung rügt, der Senat habe sein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen dadurch überschritten, dass er das gesamte Stadtgebiet von Berlin und nicht lediglich die im “Indikatorensystem zur kleinräumigen Wohnraummarktanalyse” des GEWOS-Instituts vom April 2012 als besonders gefährdet benannten Bezirke Mitte, Friedrichshain/Kreuzberg und Charlottenburg/Wilmersdorf als Gefährdungsgebiet ausgewiesen habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn eine besondere Gefährdung i.S.d. § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB liegt bereits vor, wenn eine Gemeinde in einer Mangelsituation durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm eine spezifische Labilität zu vermitteln (BVerwG, Urt. v. 11. März 1983 - 8 C 102/81, NJW 1983, 2893, 2894 (zu Art. 6 § 1 MietRVerbG)). Diese Voraussetzungen durfte der Senat bereits aufgrund der von ihm herangezogenen Indizes “Mietversorgungsquote 2011” und “Mietwohnungsversorgungsquote Prognose 2020”, die jeweils eine nicht unerhebliche Unterversorgung mit Mietwohnungen ausweisen, ermessensfehlerfrei für das gesamte Stadtgebiet bejahen. Diese Beurteilung gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst dann noch eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Bevölkerungsschichten angenommen werden darf oder zumindest in beachtlicher Weise droht, wenn der Wohnungsmarkt in seinem vollen Umfang, d.h. bei Berücksichtigung des gesamten Angebots und der gesamten Nachfrage, einen Ausgleich bereits erreicht hat oder sogar schon ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint (BVerwG, a.a.O.). Es tritt hinzu, dass die für die besondere Gefährdungslage erforderliche spezifische Labilität des Wohnungsmarktes gerade für Ballungsräumen, Industrie- und Universitätsstädte sowie für Städte mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion kennzeichnend ist (BVerwG, a.a.O.). Diese Sondermerkmale treffen auf Berlin in besonderer Weise - und kumulativ - zu: Berlin ist nicht nur die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland, sondern mit 3,42 Millionen Einwohnern die mit erheblichem Abstand bevölkerungsreichste Stadt Deutschlands und damit nach Einwohnern die zweitgrößte Kommune der Europäischen Union. Sie ist Sitz der Bundesregierung, des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestags, des Bundesrats, zahlreicher Bundesministerien und Botschaften. Berlin gilt als einzige Kommune der Bundesrepublik Deutschland als Weltstadt auf den Gebieten der Kultur, Politik, Wissenschaften und Medien. Die Stadt ist ein bedeutender europäischer Verkehrsknotenpunkt und mit 11,3 Millionen Touristen und 26,9 Millionen Übernachtungen, 126.000 Tagungen und Kongressen sowie 10,6 Millionen Fachbesuchern im Jahre 2013 eines der meistbesuchten Zentren des europäischen Kontinents. Die Sportereignisse, Universitäten, Forschungseinrichtungen und Museen Berlins genießen internationalen Ruf. Nicht zuletzt sind es auch seine Architektur, seine Musik-, Film- und Theaterlandschaft, seine zahlreichen Festivals, sein Nachtleben und seine vielfältigen und freien Lebensbedingungen, die international bekannt und mit einer nicht unerheblichen Anziehungskraft auf Künstler, Firmengründer und Einwanderer aus aller Welt verbunden sind. Ausgehend von dieser in der Bundesrepublik Deutschland singulären Kumulation labilitätsfördernder, die Nachfrage nach vermietetem Wohnraum weiter stimulierender - und gemäß § 291 ZPO gerichts- und allgemeinkundiger - Faktoren für den Wohnungsmarkt durfte der Senat von Berlin unter Zugrundelegung der von ihm herangezogenen Grundlagenindizes ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass eine besondere Gefährdung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen in sämtlichen Bezirken Berlins besteht. Es ist nicht offensichtlich verfehlt, sondern vielmehr naheliegend und vertretbar, eine für den Erlass der Verordnung ausreichende besondere “Gefährdung” der Versorgungslage auch dann zu besorgen, selbst wenn vor Erlass der Verordnung nur in einem Teil der Bezirke bereits eingetretene - und vom Kläger ausdrücklich eingeräumte - Mangellagen auf andere Bezirke auszustrahlen drohten. Dies gilt unter Berücksichtigung der vom Senat von Berlin herangezogenen Grundlagenmaterialien bereits unabhängig, erst recht aber unter Berücksichtigung der für den Berliner Wohnungsmarkt beachtlichen zusätzlichen Labilitätsfaktoren. Hinzu kommt, dass der von der Berufung behauptete und von der Einschätzung des Senats abweichende Grad der Wohnraumversorgung in sämtlichen Bezirken Berlins zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Bewertungsmaßstäben beruht, die die Kammer anzulegen nicht befugt ist, weil sie ansonsten in den Beurteilungsfreiraum des Verordnungsgebers eingriffe. Es reicht nicht aus, den für sämtliche Bezirke der Stadt tragenden Prognosen des Senats eigene Rechenergebnisse entgegenzuhalten, unabhängig davon, ob sie methodisch schlüssiger oder aufgrund nachträglich bereinigter statistischer Grundlagendaten genauer sein sollten. Denn das Grundlagenmaterial für die vom Verordnungsgeber zu treffende Prognoseentscheidung wird bei der erheblichen Fluktuation der Großstadtbevölkerung in einer offenen Gesellschaft stets nur bedingt zuverlässig und niemals zweifelsfrei sein (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1979 - 8 C 2/79, NJW 1980, 1970 Tz. 18). Im Rahmen seines weitgehenden - und hier nicht überschrittenen - Beurteilungsspielraums bleibt es deshalb der exekutiven Entscheidung des Verordnungsgebers überlassen, inwieweit er sich auf einzelne Faktoren als für ihn maßgebende Indizien einer Mangelsituation stützen kann und will (vgl. BVerwG, a.a.O). Davon abgesehen handelte selbst der Verordnungsgeber, der anders als der Senat von Berlin für seine Betrachtung, ob die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, auf das gesamte Gebiet einer Gemeinde abgestellt und nicht nach Teilgebieten (z.B. Stadtgebieten oder Bezirken) differenziert, um daraus seine Rückschlüsse für sämtliche Teile der Gemeinde zu ziehen, im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG. Nach dieser ist bei einer auf das Gemeindegebiet zu beziehende (Zweckentfremdungsverbots-)Verordnung eine räumlich nach Stadtteilen oder Wohngebieten differenzierende Betrachtung der Wohnungsmarktlage weder angezeigt noch zulässig (BVerwG, Beschl. v. 13. März 2003 - 5 B 253/02, NVwZ 2003, 1125 Tz. 10 m.w.N.). Deshalb würde selbst eine derart abgeleitete und sodann auf das gesamte Gebiet einer Gemeinde erstreckte Gefährdungsprognose das von der Kammer zu überprüfenden Beurteilungsermessen des Verordnungsgebers nicht überschreiten, auch wenn die Ermächtigungsgrundlage in § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB - ebenso wie in § 577a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB und anders als bei Art. 6 § 1 MietRVerbG - ihrem Wortlaut nach eine Differenzierung zwischen der “Gemeinde” und “Teilen der Gemeinde” gestattet. Keine dem Kläger günstigere Beurteilung rechtfertigt die Entscheidung des BVerwG vom 13. März 2003 (a.a.O.), soweit darin eine auf Grundlage von Art. 6 § 1 MietRVerbG erlassene Zweckentfremdungsverordnung des Senats für wirkungslos erachtet wurde. Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht nicht übertragbar: Einerseits betrifft sie eine von dem damaligen Kläger behauptete - und dem Verordnungsgeber in der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung ausdrücklich bestrittene -, nach Auffassung des BVerwG indes verfahrensfehlerfrei festgestellte evidente Beendigung einer ehedem bestehenden Gefährdungslage in Berlin. Von der Kammer ist bei der hier gegebenen Sachlage aber nicht die Evidenz des Wegfalls einer besonderen Gefährdungslage, sondern die allein zur Unwirksamkeit der Kappungsgrenzen-VO führende Evidenz des Fehlens einer besonderen Gefährdungslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen. An einer derartigen Evidenz fehlt es aus obigen Erwägungen. Andererseits unterliegt die gerichtliche Überprüfung der Kappungsgrenzen-VO im Gegensatz zur vom BVerwG beurteilten und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung bereits seit mehreren Jahren in Kraft gesetzten Zweckentfremdungsverordnung einer lediglich eingeschränkten Kontrolldichte. Auf einer Prognoseentscheidung beruhende Normen werden frühestens dann verfassungswidrig, wenn die dem Gesetzgeber zustehende Zeit, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Norm abzuhelfen, abgelaufen ist (BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85, BVerfGE 83, 1, 22; Beschl. v. 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95, BVerfGE 101, 331, 351; BGH, a.a.O. Tz. 59). Der dem Senat von Berlin einzuräumende Zeitraum, die bei Erlass der Kappungsgrenzen-VO am 7. Mai 2013 für sämtliche Bezirke prognostizierten Gefährdungslagen zu überprüfen, herangezogenes Grundlagenmaterial zu aktualisieren und erforderlichenfalls methodisch und statistisch zu überarbeiten, um sodann unter Zugrundelegung dieses Materials eine erneute bezirksbezogene Gefährdungsanalyse vornehmen und etwaigen Mängel der bisherigen Verordnung abhelfen zu können, war wegen des mit der Beurteilung der Komplexität des Wohnungsmarktgeschehens verbundenen Aufwandes (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 13. März 2003, a.a.O., Tz. 17) sowohl bei Zugang des Erhöhungsverlangens im September 2013 als auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 bei Weitem noch nicht abgelaufen. Aus der nach alldem zu bejahenden Wirksamkeit der Kappungsgrenzen-VO folgt für das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Absenkung der in § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmten Kappungsgrenze auf lediglich 15 vom Hundert. Zwar verlangt der Wortlaut des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB das Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale, die besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde “und” die Bestimmung der gefährdeten Gebiete nach Satz 3 der Vorschrift. Die Voraussetzungen des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB sind aber bereits erfüllt, wenn der Verordnungsgeber wirksam von der Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB Gebrauch gemacht hat. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 577a Abs. 2 BGB, die nach dem Willen des Gesetzgebers zur Auslegung des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB heranzuziehen ist (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/11894, S. 23). § 577a Abs. 2 BGB hat die Landesregierungen aus der Bindung an eine zuvor bestehende starre Kündigungssperrfrist entlassen und ihnen nach Absatz 2 Satz 2 gestattet, entsprechend einer von ihnen vorzunehmenden Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der besonderen Gefährdung eine Sperrfrist von bis zu zehn Jahren festzulegen. Der Erlass einer derartigen Rechtsverordnung steht nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers im Ermessen der Länder (Begr. RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 73), ohne dass er den Gerichten über die Kontrolle der Ermessensausübung des Verordnungsgebers hinaus eine eigenständige - und gegebenenfalls eine förmliche Beweiserhebung erfordernde - Überprüfung der besonderen Gefährdung der Versorgungslage als eigenständiges gesetzliches Tatbestandsmerkmals des § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumt oder aufgegeben hätte (vgl. Rolfs, a.a.O). Diese tatbestandliche Einschränkung gilt auch für die Auslegung des § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB. Davon ausgehend ist es dem Kläger trotz Säumnis des Beklagten im Termin unbehelflich, das Vorliegen einer besonderen Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin oder Teilen davon in Abrede gestellt zu haben. Denn die für den Erlass eines echten Versäumnisurteils im zweiten Rechtszug maßgebliche Geständnisfiktion des § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO betrifft nur das zulässige und entscheidungserhebliche tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers. Das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage ist im Rahmen des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB jedoch nicht entscheidungserheblich, sondern allein die Existenz einer von dem Kläger selbst dargetanen - und wirksamen - Rechtsverordnung des Verordnungsgebers nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB. Ob im Lichte eines zwischen § 558 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB etwaig bestehenden Regel/Ausnahme-Verhältnisses im Hinblick auf eine den Mieter treffende Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB etwas anders zu gelten hätte, wenn die Wirksamkeit einer auf Grundlage des § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB erlassenen Verordnung für das Gericht nicht feststellbar oder bewiesen wäre, bedurfte keiner Entscheidung. Denn die Kappungsgrenzen-VO ist bereits unter Zugrundelegung des von dem Kläger eingeführten und unstreitigen Tatsachenstoffs aus obigen Erwägungen wirksam. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung der sich aus der Entscheidung ergebenden und für die Anwendung des § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB maßgeblichen abstrakten Rechtsfragen zu ermöglichen. <Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 29. Juli 2014 ist in den Urteilstext eingearbeitet worden. I. Der klagende Vermieter nimmt den beklagten Mieter auf Grundlage eines Erhöhungsverlangens vom 11. September 2013 auf Zustimmung zur Erhöhung der seit dem 15. Dezember 2007 unveränderten Nettokaltmiete von 227,36 EUR auf 272,72 EUR ab dem 1. Januar 2014 in Anspruch. Der Beklagte hat den vom Kläger geltend gemachten Zustimmungsanspruch im ersten Rechtszug in Höhe eines Teilbetrages von 34,10 EUR anerkannt. Durch das am 3. März 2014 verkündete und dem Kläger am 6. März 2014 zugestellte Anerkenntnisteil- und Schlussurteil (veröffentl. in DWW 2014, 132), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage im Umfang des teilweisen Anerkenntnisses stattgegeben und die übrige Klage unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 25. März 2014 bei dem Landgericht Berlin eingelegte und mit am 6. Mai 2014 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers. Die Kläger rügt, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer auf 15 vom Hundert reduzierten Kappungsgrenze ausgegangen, da es die durch den Senat von Berlin am 7. Mai 2014 erlassene Kappungsgrenzen-VO ohne die verfahrensrechtlich gebotene richterliche Überprüfung für anwendbar erachtet habe. Die Verordnung sei unwirksam, da die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen allenfalls in den Bezirken Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg besonders gefährdet sei, der Senat hingegen in der Verordnung sämtliche Bezirke Berlins unter Zugrundelegung statistisch zweifelhaften Datenmaterials als besonders gefährdet ausgewiesen habe. Der zum Berufungstermin am 3. Juli 2014 förmlich geladene Beklagte ist zum Termin unentschuldigt nicht erschienen. Die Kammer hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es seine Berufung für unbegründet erachte. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Anerkenntnisteil- und Schlussurteils zu verurteilen, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für die von ihm im Hause x in Berlin angemietete Wohnung von 261,46 EUR um weitere 11,26 EUR auf 272,72 EUR mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zuzustimmen sowie Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu erlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.