Urteil
67 S 117/14
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2015:0507.67S117.14.0A
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Leitsätze
1. Bei einer abgewiesenen Räumungsklage unterfallen verfahrensfehlerhafte erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen zu dem vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf dem Verbot der reformatio in peius gemäß § 528 Satz 2 ZPO im Falle einer nur vom Vermieter eingelegten Berufung zumindest dann nicht, wenn die Klage sowohl im Tenor als auch in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils einschränkungslos abgewiesen wurde.(Rn.16)
2. Vom Mieter behauptete und dem Vermieter bestrittene gesundheitliche Härtegründe i.S.d. § 574 Abs. 1 BGB erfordern im Falle ihrer Erheblichkeit grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sofern das Gericht nicht über die - den Parteien vorab bekannt gemachte und im Urteil im Einzelnen darzulegende - medizinische Sachkunde verfügt.(Rn.26)
3. Zur Abwägung der beiderseitigen Interessen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer räumungsbedingten Suizidgefährdung des Mieters und nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vermieters und seiner Familie bei Fortbestand ihrer derzeitigen Wohnverhältnisse.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 6a C 121/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage abgewiesen wird und das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung in der bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einer Diele, einer Toilette mit Bad nebst Keller, zu den bisherigen Vertragsbedingungen auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer abgewiesenen Räumungsklage unterfallen verfahrensfehlerhafte erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen zu dem vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf dem Verbot der reformatio in peius gemäß § 528 Satz 2 ZPO im Falle einer nur vom Vermieter eingelegten Berufung zumindest dann nicht, wenn die Klage sowohl im Tenor als auch in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils einschränkungslos abgewiesen wurde.(Rn.16) 2. Vom Mieter behauptete und dem Vermieter bestrittene gesundheitliche Härtegründe i.S.d. § 574 Abs. 1 BGB erfordern im Falle ihrer Erheblichkeit grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sofern das Gericht nicht über die - den Parteien vorab bekannt gemachte und im Urteil im Einzelnen darzulegende - medizinische Sachkunde verfügt.(Rn.26) 3. Zur Abwägung der beiderseitigen Interessen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer räumungsbedingten Suizidgefährdung des Mieters und nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vermieters und seiner Familie bei Fortbestand ihrer derzeitigen Wohnverhältnisse.(Rn.28) Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 6a C 121/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage abgewiesen wird und das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung in der bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einer Diele, einer Toilette mit Bad nebst Keller, zu den bisherigen Vertragsbedingungen auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der klagende Vermieter nimmt die beklagte Mieterin nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung auf Räumung und Herausgabe der von dieser innegehaltenen Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet habe. Zwar liege Eigenbedarf vor, doch stelle die Kündigung für die Beklagte eine besondere Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB dar. Da die Beklagte dauerhaft räumungsunfähig sei, sei das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das am 19. Februar 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts und die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 10. März 2014 zugestellte Urteil am 25. März 2014 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 12. Juni 2014 mit am 11. Juni 2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung die wechselseitigen Parteiinteressen und persönlichen Lebenssituationen nur unzureichend gewürdigt und sei dabei ohne eigene Sachkunde von der dauerhaften Räumungsunfähigkeit der Beklagten ausgegangen. Der Kläger behauptet, seine Ehefrau, die am 10. März 2015 ein gemeinsames Kind entbunden habe, leide an einer pränatalen Herzinsuffizienz, die eine Behandlungsdauer von voraussichtlich eineinhalb Jahren erfordere. Sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihren Sohn adäquat zu versorgen und Tätigkeiten des täglichen Lebens auszuführen. Nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei seiner Ehefrau sei nunmehr eine “Suizidalität” nicht ausgeschlossen, wenn sich die derzeitigen Lebensbedingungen, insbesondere die beengte Wohnsituation nach dem - insoweit unstreitigen - Umzug des Klägers und seiner Familie in eine ebenfalls in seinem Eigentum stehende 58,2 qm große Souterrainwohnung im streitgegenständlichen Anwesen nicht entscheidend änderten. Die Anmietung angemessenen Ersatzwohnraums sei ihm ebensowenig möglich und zumutbar wie die Nutzung des - unstreitig - in seinem Eigentum stehenden weiteren Alternativwohnraums. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wedding vom 19. Februar 2015 - 6a C 121/13 - zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einer Diele, einer Toilette mit Bad nebst Keller geräumt ihn herauszugeben, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9. Oktober 2015 (Bl. 180/I d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 191-204/I d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 9. April 2015 (Bl. 7-8/II d.A.). Bezug genommen. II. Die Berufung ist ganz überwiegend unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus den §§ 985, 546 Abs. 1 BGB. Die am 17. September 2012 ausgesprochene Eigenbedarfskündigung hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Mietverhältnis im Ergebnis nicht beendet. Die Beklagte hat der Kündigung gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 574a Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem 20. Dezember 2012 wirksam widersprochen, da diese für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Sie hat gemäß § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Dem Kläger stand allerdings ein Kündigungsgrund zur Seite, da die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB vorlagen. Ein hinreichender Kündigungsgrund i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seine Familienangehörige benötigt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, auch wenn die Beklagte den Eigennutzungswillen des Klägers bestritten hat. Denn der Kläger beabsichtigte bei Ausspruch der Kündigung und auch weiterhin, in die von der Beklagten innegehaltene Wohnung einzuziehen. Der geltend gemachte Eigenbedarf folgt allerdings noch nicht aus den den ohne Beweiserhebung und -würdigung - und damit verfahrensfehlerhaft - zu Gunsten des Klägers erfolgten tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts. Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zur erneuten Tatsachenfeststellung im zweiten Rechtszug verpflichtet, soweit an deren Vollständigkeit oder Richtigkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte Zweifel bestehen (BGH, Beschl. v. 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 Tz. 6). Diese Zweifel sind begründet, wenn der Erstrichter ein tatsächliches mündliches Vorbringen einer Partei übergangen oder nicht vorgetragene Tatsachen verwertet, unstreitige oder zugestandene Tatsachenbehauptungen als streitig oder streitiges Vorbringen als unstreitig behandelt, angebotene Beweise verfahrensfehlerhaft nicht oder unter Verletzung von Verfahrensnormen erhoben, erhobene Beweise nicht oder fehlerhaft gewürdigt oder Erfahrungs-, offenkundige oder gerichtsbekannte Tatsachen nicht berücksichtigt hat (Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 529 Rz. 5 m.w.N.). So liegt der Fall hier, in dem das Amtsgericht trotz ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten ohne Beweiserhebung von dem klägerseits behaupteten Eigennutzungswunsch ausgegangen ist. Die Pflicht der Kammer zur erneuten Tatsachenfeststellung hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen Eigenbedarfs ist nicht gemäß § 528 Satz 2 ZPO wegen des Verbots der reformatio in peius entfallen, auch wenn die beklagte Mieterin das erstinstanzliche Urteil nicht mit einer selbständigen Berufung angegriffen hat. Das Verbot der reformatio in peius soll den Rechtsmittelführer nur davor bewahren, durch die Anfechtung des ihm teilweise ungünstigen Urteils das zu verlieren, was ihm die Vorinstanz zuerkannt hat; es bezweckt allein die Wahrung dieses “Besitzstandes”. Dem Rechtsmittelführer darf ohne (Anschluss-)Berufung seines Gegners nichts aberkannt werden, was ihm das Erstgericht – sei es auch zu Unrecht – zugesprochen hat (Ball, a.a.O., § 528 Rz. 1, 14). An einem durch § 528 Satz 2 ZPO geschützten Besitzstand des Klägers indes fehlt es. Denn das Amtsgericht hat dem Kläger nichts zugesprochen, sondern die Klage ausweislich des einschränkungslosen Tenors (“Die Klage wird abgewiesen”) und der damit in Einklang stehenden Entscheidungsgründe (“Die Klage ist unbegründet ... . Der Kläger hat ... keinen Anspruch auf Räumung. Die Kündigung war ... unwirksam, weil die Kündigung für die Beklagte eine besondere Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB bedeutet ...”) vollständig abgewiesen. Die dabei hinsichtlich des streitigen Eigenbedarfs inzident zu Gunsten des Klägers getroffenen Tatsachenfeststellungen nehmen an der materiellen Rechtskraftwirkung nicht teil, so dass in der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe kein Verstoß gegen das Verschlechterungsgebot läge (vgl. Ball, a.a.O., Rz. 15 m.w.N.). Abgesehen davon gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, wenn der Gegner Anschlussrechtsmittel eingelegt hat (Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 528 Rz. 24). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Beklagte im Rahmen ihrer fristgerechten Berufungserwiderung die Bejahung des klägerseits behaupteten Eigenbedarfs durch das Amtsgericht unter Verweis auf die ihrer Auffassung nach unzureichenden Darlegungen des Klägers und ihr eigenes erstinstanzliches Bestreiten gerügt hat. Damit hat sie zumindest konkludent - und formal ausreichend - die Anschließung an die Berufung des Klägers erklärt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Tz. 26; Ball, a.a.O., § 524 Rz. 17 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob und inwieweit im Falle der Berufungseinlegung durch den Vermieter für den Mieter ungünstige erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen zum vermieterseits behaupteten Eigenbedarf ohne eigenes Haupt- oder Anschlussrechtsmittel des Mieters in Rechtskraft erwachsen, wenn sich - anders als hier - bereits aus dem erstinstanzlichen Urteilstenor ergibt, dass die Räumungsklage nur wegen des Fortsetzungswiderspruchs des Mieters abgewiesen wurde (vgl. dazu LG München I, Urt. v. 23. Juli 2014 - 14 S 20700/13, NZM 2014, 638; Blank, in: Schmitt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2014, § 574a Rz. 28). Die demnach gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene erneute Tatsachenfeststellung hat die Kammer vorgenommen. Gemessen am amtsgerichtlichen Urteil führt sie im Ergebnis zu keiner der Beklagten günstigeren Beurteilung, da die vom Kläger behauptete Eigennutzungsabsicht tatsächlich besteht. Will der Vermieter - wie der Kläger - selbst in die Wohnung einziehen, so kann er entweder die zu beweisende Haupttatsache dartun und beweisen oder er hat statt der zu beweisenden Haupttatsache Indizien vortragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den Schluss auf die Nutzungsabsicht rechtfertigen (vgl. Kammer, Urt. v. 25. September 2014 - 67 S 198/14, NJW 2014, 3585 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat der Kläger im zweiten Rechtszug genügt: Nach dem im Verlaufe des Berufungsverfahrens erfolgten - provisorischen - Umzug des Klägers und seiner Familie aus der bislang von ihm bewohnten Maisonettewohnung in die erheblich kleinere Souterrainwohnung steht es prima facie zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger bei Ausspruch der Kündigung im Wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich beabsichtigte und auch weiterhin beabsichtigt, in die von der Beklagten innegehaltene und seinen Platzbedürfnissen entsprechende Wohnung im Hochparterre zu ziehen. Denn ein anderer plausibler Beweggrund als die - durch die klägerseits eingereichten ärztlichen Atteste gestützte - körperliche Beeinträchtigung des Vermieters führt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu dem Entschluss, die Wohnnutzung einer im 2. OG belegenen und aus drei Zimmern und einer Galerie bestehenden Maisonettewohnung zu Gunsten einer lediglich 58 qm großen und den familiären Wohn- und Platzbedürfnissen nur unzureichend genügenden Souterrainwohnung aufzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Umzug des Klägers und seiner Familie aus wirtschaftlichen oder prozesstaktischen Gründen erfolgte, bestehen nicht. Hat der Kläger die Nutzung der von ihm bislang innegehaltenen Maisonettewohnung aber demnach aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, spricht der von der Beklagten nicht erschütterte erste Anschein dafür, dass er mit seiner Familie bei Ausspruch der Kündigung tatsächlich in die von der Beklagten innegehaltene und seinen Bedürfnissen entsprechende streitgegenständliche Wohnung ziehen wollte und weiterhin einziehen will. An der Umsetzung dieses Vorhabens war er allein durch den Verbleib der Beklagten in der Wohnung gehindert, so dass er sich entschlossen hat, seinen Wohnbedarf vorübergehend durch die Nutzung der - an seinen Bedürfnissen gemessen unzureichenden - Souterrainwohnung zu decken. Das Mietverhältnis ist gleichwohl gemäß den §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 574a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Diese Voraussetzungen sind - wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - erfüllt. Bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 573 ff. BGB haben die Zivilgerichte neben dem Erlangungsinteresse des Vermieters auch das Bestandsinteresse des Mieters zu berücksichtigen, diese widerstreitenden Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2014 - 1 BvR2335/14, NZM 2015, 161). Unter einer Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB sind alle dem Mieter aus der Vertragsbeendigung erwachsenden Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art zu verstehen, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können (Blank, a.a.O., § 574 Rz. 20). Dabei müssen die dem Mieter entstehenden Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen; insbesondere bei gesundheitlichen Nachteilen genügt bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78 Tz. 20). Der gesundheitliche Zustand der Beklagten begründet eine nicht zu rechtfertigende Härte. Denn die Beklagte ist aufgrund ihres physischen und psychischen Gesamtzustandes räumungsunfähig. Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder sich sein Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92, NJW-RR 1993, 463; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143; Blank, a.a.O, § 574 Rz. 47). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Beklagte nicht nur unter erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen leidet, sondern im Falle des Wohnungsverlusts die begründete Gefahr eines Suizids bestünde. Die der Beklagten drohende Suizidgefahr und ihr einer Beendigung des Mietverhältnisses entgegenstehender gesundheitlicher Allgemeinzustand ergab sich allerdings zur Überzeugung der Kammer noch nicht aus den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, das allein durch Ansehung der Beklagten im Termin zu der Überzeugung gelangt ist, “auch für einen medizinischen Laien ist aufgrund der Gebrechlichkeit der Beklagten deutlich erkennbar, dass diese nicht in der Lage ist, Treppen zu steigen und die Strapazen eines Umzugs auf sich zu nehmen”. Die Berufung rügt zu Recht, dass die vom Amtsgericht zu Gunsten der Beklagten vorgenommene Tatsachenfeststellung trotz des erheblichen Bestreitens des Klägers ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgte. Auf der eigenen Sachkunde des Gerichts beruhende tatsächliche Feststellungen sind ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aber allenfalls dann verfahrensfehlerfrei getroffen, wenn die gerichtliche Sachkunde den Parteien vorab bekannt gemacht und im Urteil im Einzelnen darlegt wurde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22. Februar 2011 – II ZR 146/09, NZG 2011, 549 Tz. 25 m.w.N.). An entsprechenden Darlegungen indes fehlte es erstinstanzlich sowohl prozessleitend als auch in den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Räumungsunfähigkeit der Beklagten hat sich jedoch zur Überzeugung der Kammer als Ergebnis der zweitinstanzlich nachgeholten Beweiserhebung ergeben. Das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten kommt in Übereinstimmung mit den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen im Termin zu dem überzeugend und widerspruchsfrei begründeten Befund, dass bei der Beklagten neben einer körperlichen Multimorbidität eine nicht unerhebliche Suizidalität festzustellen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der körperlichen Gebrechen der Beklagten und den mit der Aufgabe der streitgegenständlichen Wohnung verbundenen seelischen Belastungen ist die Wahrscheinlichkeit der im Zusammenhang mit der Exploration geäußerten Suizidideen nach den überzeugenden Bekundungen des Sachverständigen mit mehr als 50 % einzustufen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der suizidalen Äußerungen der Beklagten und dem sachverständig festgestellten Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Umsetzung hat die Kammer aufgrund des ebenso widerspruchsfreien und überzeugend begründeten - und von der Berufung auch nicht weiter angegriffenen - weiteren Befundes des Sachverständigen, wonach die Beklagte zur prozesstaktischen Simulation einer tatsächlich nicht vorhandenen Suizidalität aufgrund des festgestellten physischen und psychischen Gesamtzustandes nicht im Stande wäre, nicht. Die demnach zur Überzeugung der Kammer überwiegend wahrscheinliche Verwirklichung der Gefahr eines Suizids der Beklagten im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses gebietet gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Klägers die Fortsetzung des Mietverhältnisses, selbst wenn die von dem Kläger behaupteten - und von der Beklagten bestrittenen eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter und die nunmehr angeblich eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Ehefrau tatsächlich vorliegen sollten. Denn bei der im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Bestandsinteresse des Mieters mit dem Erlangungsinteresse des Vermieters in Beziehung zu setzen, wobei die Auswirkungen einer Vertragsbeendigung für den Mieter gegen die Auswirkungen einer Vertragsfortsetzung auf den Vermieter abzuwägen sind (Blank, a.a.O., § 574 Rz. 64). Bei dieser Interessenabwägung sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen, so dass die Interessen des Vermieters grundsätzlich zurückstehen müssen, wenn die Räumung - wie hier - für den Mieter mit einer Lebensgefahr verbunden ist (vgl. Blank, a.a.O; LG München I, a.a.O.). Diese grundsätzliche Wertung beansprucht auch hier Geltung, auch wenn der Kläger im Gefolge des eingeholten und für die Beklagte streitenden Sachverständigengutachtens nunmehr seinerseits erstmals im zweiten Rechtszug zu Tage getretenen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Ehefrau und deren - in den eingereichten ärztlichen Attesten nicht im Ansatz erwähnte - Suizidalität für den Fall ihres Verbleibs in den derzeit bewohnten Souterrainwohnung behauptet hat. Soweit die von einer Vertragsfortsetzung berührten - und gemäß § 573 Abs. 3 BGB beachtlichen - Interessen des Klägers nicht dessen Gesundheit oder die seine Ehefrau betreffen, treten sie - auch in der Gesamtabwägung - hinter den durch eine Vertragsbeendigung berührten vitalen Interessen der Beklagten zurück. Den behaupteten - und von der Kammer zu Gunsten des Klägers unterstellten - eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie denen seiner Ehefrau kommt für die vorzunehmende Interessenabwägung allerdings ein beträchtliches Gewicht zu. Denn auch der Vermieter oder seine Familie kann für sich den Schutz des Art. 2 GG reklamieren. Besteht – wie hier vom Kläger geltend gemacht – auf Vermieterseite ebenfalls ein in gleichem oder ähnlichem Maße schützenswertes Interesse an der Erhaltung seiner Gesundheit oder der seiner Familienangehörigen, muss aber auch berücksichtigt werden, welche Alternativen den Parteien bei der Lösung ihrer Wohnungsprobleme zur Verfügung stehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143; LG München I, a.a.O.). Nur wenn die beiderseitigen Interessen gleich schwer wiegen, gebührt dem Erlangungsinteresse des Vermieters der Vorrang (vgl. Blank, a.a.O., § 574 Rz. 64 m.w.N.). Ein derartiges Gleichgewicht liegt hier jedoch nicht vor. Dem Kläger ist es vorliegend zumutbar, seinen Wohnbedarf - ggfs. auch nur vorübergehend - anderweitig zu decken. Denn unstreitig ist er nicht nur Eigentümer des streitgegenständlichen Mehrfamilienhauses, sondern auch einer Doppelhaushälfte und eines weiteren Mehrfamilienhauses in X. Zudem befindet sich im 1. OG des streitgegenständlichen Hauses eine ca. 110 qm große Vierzimmerwohnung, welche mit der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung im Hochparterre vergleichbar ist. Dass er bislang nichts unternommen hat, im Rahmen der weiteren von ihm geschlossenen Mietverhältnisse von den ihm eröffneten gesetzlichen Beendigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und auf diese Weise für Alternativwohnraum zu sorgen, geht vorliegend zu seinen Lasten. Jedenfalls im vorliegenden Fall, wo nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung feststeht, dass der Verlust der Wohnung für den Mieter mit einer konkreten Lebensgefahr verbunden ist, sind von dem Vermieter erhöhte Anstrengungen zu verlangen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, der Wohnraum stünde derzeit nicht zu seiner Verfügung, da er vermietet sei. Zwar ist der Vermieter grundsätzlich nicht gehalten, eine Sozialauswahl bei mehreren zur Kündigung in Betracht kommenden Mietverhältnissen zu treffen. Liegt aber – wie hier – in der Person des letztlich gekündigten Mieters eine unzumutbare Härte vor, muss der Vermieter dann die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinnehmen (vgl. Blank, a.a.O., § 574 Rz. 64). Dass der dem Kläger zur Verfügung stehende Alternativwohnraum in Gänze - erst Recht bei Vornahme baulicher Veränderungen - für seine Wohnbedürfnisse und die seiner Familie zur wirksamen Begegnung der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft ungeeignet sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen fallen die - nicht näher substantiierten - Flächenabweichungen der Alternativwohnungen und auch die weniger als 10 km betragende räumliche Entfernung zwischen dem streitgegenständlichen Objekt und den in X belegenen weiteren Anwesen zumindest in der Gesamtabwägung nicht erheblich ins Gewicht, zumal der Kläger nach seinem eigenen Vortrag seine Anstellung in Y ohnehin aufgegeben hat. Soweit der im Eigentum des Klägers stehende - und nicht unerhebliche - weitere Immobilienbestand nicht kurzfristig verfügbar sein sollte, ist der Kläger gehalten, den eigenen gesundheitlichen Bedürfnissen und denen seiner Familie erforderlichenfalls durch eine hier weder tatsächlich noch wirtschaftlich ausgeschlossene vorübergehende Anmietung bedarfsgerechten und angemessenen Ersatzwohnraums Rechnung zu tragen. Demgegenüber ist es der Beklagten nicht möglich, ihre Räumungsfähigkeit selbst aktiv wiederherzustellen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ist eine ambulante Psychotherapie nicht ausreichend, um der Suizidalität der Beklagten wirksam zu begegnen, eine tagesklinische Behandlung wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen nicht durchführbar. Ein dauerhafter vollstationärer Aufenthalt ist der Beklagten, insbesondere angesichts ihres vorgerückten Alters, als Alternative zum Fortbestand des Mietverhältnisses nicht zumutbar (vgl. LG München I, a.a.O.). Nach alldem hatte die Kammer die Fortführung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszusprechen. Gemäß § 574a Abs. 2 S. 2 BGB hat dies zu erfolgen, wenn ungewiss ist, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte darstellt. Trotz ihrer systematischen Stellung gilt diese Vorschrift auch für den Anspruch aus § 574a Abs. 1 BGB (vgl. Blank, a.a.O., § 574a Rz. 12). Auf Grund des Ergebnisses der Verhandlungen und der durchgeführten Beweisaufnahme ist ein bestimmter Zeitraum, innerhalb derer die Räumungsfähigkeit der Beklagten wiederhergestellt werden kann, nicht festzustellen. Das Mietverhältnis war somit auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Dieser - vom Amtsgericht zumindest im Tenor übergangene - Ausspruch hierzu war nach § 308a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch ohne Antrag einer Partei von Amts wegen zu treffen und vorliegend durch die Kammer im Wege eines Gestaltungsurteils nachzuholen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO zuzulassen, weil die einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall betreffende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.