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Beschluss

67 S 56/15

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2015:0512.67S56.15.0A
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Leitsätze
Stützt der erstinstanzlich unterlegene Vermieter, der den Mieter auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nimmt, seine Klage im Berufungsverfahren ergänzend auf eine erstmals im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit eingeführte weitere Modernisierungsankündigung, handelt es sich dabei um eine Klageänderung, die entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos wird, wenn das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstandes gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückweist.(Rn.5)
Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 12 C 3/14 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stützt der erstinstanzlich unterlegene Vermieter, der den Mieter auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nimmt, seine Klage im Berufungsverfahren ergänzend auf eine erstmals im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit eingeführte weitere Modernisierungsankündigung, handelt es sich dabei um eine Klageänderung, die entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos wird, wenn das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstandes gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückweist.(Rn.5) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 12 C 3/14 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. I) Die vorrangige Prüfung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ergibt, dass die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind eingehalten. II) Die Berufung hat nach Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. 1) Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung der Kläger rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die erstinstanzlich streitgegenständliche Modernisierungsankündigung vom 25. September 2013 war formell unwirksam, da sie sich nicht an alle Mietvertragspartner auf Mieterseite richtete. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend lediglich darauf hinzuweisen, dass es selbstverständlich Sache der Klägerin als nach § 566 BGB neu in einen Vertrag eintretende Vermieterin ist, sich Gewissheit über den Vertragspartner zu verschaffen. 2) Die zum Gegenstand der Berufung gemachte neue Modernisierungsankündigung vom 13. November 2014 - nunmehr an beide Mieter gerichtet - ist im zweiten Rechtszug nicht zu berücksichtigen. Denn bei der prozessualen Einführung einer neuerlichen Modernisierungsankündigung handelt es sich um eine auf einen neuen Streitgegenstand gestützte Änderung der Klage (vgl. Landgericht Berlin, Zivilkammer 63, Urteil vom 08. März 2013 - 63 S 267/12 - [Rn. 7], GE 2013, 747). Eine solche aber wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 06. November 2014 - IX ZR 204/13 - [Rn. 2], Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 204/13 - [Rn. 19ff.]) entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO in den Fälle, in denen hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstandes die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, wirkungslos. III) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die fehlende Erfolgsaussicht offensichtlich ist. Insbesondere waren in der Berufung keine neuen Aspekte zu berücksichtigen. Für das Berufungsgericht haben sich keine schwierigen Rechtsfragen ergeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt nicht vor. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. IV) Der Hinweis orientiert sich an der Berufungsbegründung. Im Übrigen ergibt sich für das Berufungsgericht aus den amtsgerichtlichen Ausführungen und dem sonstigen Akteninhalt kein Anlass zu einer anderen Entscheidung. V) Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 5 GKG auf (700,93 € [angekündigte Modernisierungsmieterhöhung] x 12 [Monate] =) 8.411,16 € festzusetzen. VI) Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Wird die Berufung (aus Kostengründen, Nr. 1222 KV) zurückgenommen?