Beschluss
67 T 137/15
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2015:0922.67T137.15.0A
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Leitsätze
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichteten Klage bemisst sich nicht analog § 41 Abs. 5 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.(Rn.5)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen.
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Gebührenstreitwert für das Verfahren erster Instanz unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 26. Mai 2015 - 121 C 40/15 - festgesetzt auf bis 5.000,00 EUR.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichteten Klage bemisst sich nicht analog § 41 Abs. 5 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.(Rn.5) Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Gebührenstreitwert für das Verfahren erster Instanz unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 26. Mai 2015 - 121 C 40/15 - festgesetzt auf bis 5.000,00 EUR. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Prozessbevollmächtigte der klagenden Mieterin begehrt mit seiner Streitwertbeschwerde die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, nachdem das Amtsgericht den Klageantrag zu 2), der auf die negative Feststellung eines Minderungssatzes gerichtet war, mit dem Jahreswert der begehrten Minderung bemessen hat. Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Das gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ZPO auf die Kammer übertragene Beschwerdeverfahren führt im Ergebnis zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Sie hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Der Gebührenstreitwert für den auf die negative Feststellung der monatlichen Minderung von 82,20 EUR gerichteten Klageantrag zu 2) bemisst sich nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung (=3.425,40 EUR), so dass der Gebührenstreitwert unter Einschluss des zutreffend mit 986,40 EUR bemessenen Klageantrags zu 1) sich insgesamt auf bis 5.000,00 EUR beläuft. Anders als bei der klageweisen Feststellung einer modernisierungsbedingten Erhöhung, deren Wert sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GKG nach dem Jahreswert des Erhöhungsbetrages richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249; Kammer, Beschl. v. 4. August 2015 - 67 T 80/15, WuM 2015, 565 Tz. 8), hat der Gesetzgeber Feststellungsklagen der streitgegenständlichen Art in § 41 Abs. 5 GKG nicht spezialgesetzlich geregelt. Für eine analoge Anwendung der für Mängelbeseitigungsklagen - und nicht für Klagen der streitgegenständlichen Art - ausdrücklich in § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG getroffenen gesetzlichen Regelung ist auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10. September 2014 - 2 W 61/14; NZM 2015, 216 Tz. 24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20. September 2013 - 10 W 18/13, MDR 2014, 247, Tz. 19; Kammer, Beschl v. 17. November 2008 - 67 S 258/08, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 26. Mai 2014 - 65 T 109/14, MietRB 2014, 235 Tz. 7; v. 18. Juli 2014 - 63 T 88/14, GE 2014, 1585 Tz. 3 f.; a.A. KG, Beschl. v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, NZM 2011, 92 Tz. 3; LG Berlin, Beschl. v. 13. Juli 2015 - 65 T 90/15, n.v.). Diese Wertung gilt unabhängig, erst Recht aber vor dem Hintergrund der umfassenden Mietrechtsreformen der Jahre 2013 (und 2015), die den Gesetzgeber auch weiterhin nicht veranlasst haben, im GKG enthaltene Regelungslücken zu schließen und etwaig vorhandene Wertungswidersprüche zu beseitigen. Davon ausgehend bemisst die Kammer den Gebührenstreitwert im streitgegenständlichen Kontext auch weiterhin gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung. Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der beider Fachsenate des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 936 Tz. 5; Beschl. v. 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 Tz. 14; Beschl. v. 12. Mai 2010 - VIII ZR 235/09, n.v.; Beschl. v. 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, n.v.), so dass keine Veranlassung zur Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG bestand.