OffeneUrteileSuche
Beschluss

67 S 136/16

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2016:0628.67S136.16.0A
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Kündigungsschutzklausel-VO des Senats von Berlin vom 13. August 2013 (GVBl. 2013, 488) ist verfassungsgemäß (Festhaltung Kammer, Beschluss vom 17. März 2016, 67 S 30/16, MDR 2016, 511)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 14 C 49/15 - wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 6.000,00 EUR zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kündigungsschutzklausel-VO des Senats von Berlin vom 13. August 2013 (GVBl. 2013, 488) ist verfassungsgemäß (Festhaltung Kammer, Beschluss vom 17. März 2016, 67 S 30/16, MDR 2016, 511) Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 14 C 49/15 - wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 6.000,00 EUR zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. I. Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe einer von der Klägerin an die Beklagten vermieteten Wohnung in Berlin. Das Amtsgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen, da die von dieser ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das angefochtene Urteil und die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gegen das ihr am 10. März 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 11. April 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach der auf einen am 10. Mai 2015 eingegangen Antrag der Klägerin gewährten Fristverlängerung bis zum 10. Juni 2016 hat die Klägerin ihre Berufung mit am 26. Mai 2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Kündigung sei wirksam, da sie entgegen § 577a Abs. 2 BGB keine verlängerte Kündigungssperrfrist zu beachten habe. Sie beantragt, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene Wohnung im X zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt waren. Die Stellungnahme der Klägerin vom 14. Juni 2016 rechtfertigt keine ihr günstigere Beurteilung. Die Anwendung des § 577a Abs. 2 BGB und der Kündigungsschutzklausel-VO hängt nicht von der Bedarfsperson i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern allein davon ab, ob sich der Vermieter für den Ausspruch der Kündigung auf die vertypten Kündigungsgründe der § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB stützt. Letzteres ist hier der Fall. Davon ausgehend unterliegt auch die hier maßgebliche Rückwirkung keiner vom Hinweisbeschluss abweichenden Beurteilung. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht, da die von der Kammer herangezogene Entscheidung des BGH und die Entscheidung der Kammer vom 17. März 2016 auch für das hier streitgegenständliche Kündigungsszenario einschlägig sind. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 Alt. 2, 711 ZPO, § 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG.