Beschluss
67 S 285/16
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2016:1013.67S285.16.0A
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Leitsätze
Beruft sich der Mieter auf einen seinen Zahlungsverzug ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum, weil er vor Zugang der Kündigung keine Kenntnis vom Ausbleiben der vom Jobcenter übernommenen Zahlungen gehabt habe, ist er für seine Unkenntnis darlegungs- und beweisbelastet. Behauptet der Vermieter, den Kündigungsrückstand vorher angemahnt zu haben, hat der Mieter den Nichtzugang der Mahnung beweisen.(Rn.8)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 841,09 € wendet, und sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
2. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruft sich der Mieter auf einen seinen Zahlungsverzug ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum, weil er vor Zugang der Kündigung keine Kenntnis vom Ausbleiben der vom Jobcenter übernommenen Zahlungen gehabt habe, ist er für seine Unkenntnis darlegungs- und beweisbelastet. Behauptet der Vermieter, den Kündigungsrückstand vorher angemahnt zu haben, hat der Mieter den Nichtzugang der Mahnung beweisen.(Rn.8) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 841,09 € wendet, und sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen. I. 1. Die Berufung hinsichtlich der Zahlungsverurteilung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Die Begründung der Berufung ist nur dann hinreichend, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht der Berufungsklägerin unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dem wird die Berufungsbegründung nicht gerecht, da sie sich nicht zu dem ausgeurteilten Zahlungsrückstand verhält. 2. Die Berufung ist im Übrigen offensichtlich unbegründet und deshalb gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten der erstinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB in Verbindung mit § 543 Abs.1 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB zu, da das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Kläger vom 6. November 2015 beendet worden ist. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Das Amtsgericht hat beanstandungsfrei mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Kläger berechtigt waren, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB fristlos zu kündigen, da sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit restlichen Mieten seit Mai 2012 in Höhe von insgesamt 1.155,39 € in Zahlungsverzug befand. Mit der Berufung beanstandet der Beklagte ohne Erfolg, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einem zur Kündigung berechtigenden Zahlungsverzug bei Zugang der Kündigung ausgegangen. Das Amtsgericht geht beanstandungsfrei mit nachvollziehbarer, zutreffender Begründung davon aus, dass die rückständigen Mietzahlungen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gem. § 286 Abs. 4 BGB infolge eines Umstandes unterblieben sind, den er nicht zu vertreten hat. Soweit die Berufung hierzu geltend macht, der Beklagte habe sich in einem den Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum befunden, da ihn an den fehlenden Mietzahlungen des Jobcenters Mitte sowie des Bezirksamtes Wedding kein Verschulden treffe und er vor Zugang der Kündigung nicht von den unterbliebenen Zahlungen wusste, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar kommt der Gläubiger bei Vorliegen eines Tatsachenirrtums mit der fälligen Leistung solange nicht in Verzug, wie er gewichtige tatsächliche Bedenken gegen das Bestehen seiner Leistungspflicht haben kann (vgl. Kammer, Urt. v. 24. Juli 2014 - 67 S 94/14 und nachgehend BGH, Beschl. v. 17. Februar 2015 -VIII ZR 236/14, zit. nach juris). Diese Möglichkeit scheidet vorliegend jedoch im Hinblick auf die Zahlungserinnerung vom 8. Oktober 2015 aus, in der der Beklagte wegen eines Rückstandes in Höhe von 1.119,27 € gemahnt und unter Kündigungsandrohung aufgefordert wurde, bis zum 25. Oktober 2015 die Zahlungen vorzunehmen bzw. eine schriftliche Übernahmebestätigung des Jobcenters vorzulegen. Soweit der Beklagte insoweit auch im zweiten Rechtszug darauf verweist, die Mahnung erst gemeinsam mit der Kündigung vorgefunden zu haben, mit der Folge, dass den Klägern der Nachweis einer rechtzeitigen Mahnung nicht gelungen sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn das Vertretenmüssen des Schuldners gem. § 286 Abs. 4 BGB ist keine von dem Gläubiger zu beweisende Verzugsvoraussetzung, sondern sein Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den der Schuldner die Beweislast trägt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10, NJW 2011, 1120 Tz. 15). Damit hätte der Beklagte den Nicht-Zugang der Mahnung beweisen müssen. Daran fehlte es bereits mangels Beweisantritts Abgesehen von der somit anzunehmenden Kenntnis der ausgebliebenen Zahlungen hatte der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag zudem eigeninitiativ wiederholt die klägerische Hausverwaltung gebeten ihm ausgebliebene Zahlungen mitzuteilen, was zeigt, dass ihm bestehende Probleme hinsichtlich der rechtzeitigen Begleichung fälliger Forderungen aus dem Mietverhältnis durchaus bewusst waren. Das ergibt sich schließlich auch aus der Bezugnahme in dem Mahnschreiben auf ein zuvor erfolgtes Aufsuchen der Hausverwaltung durch den Beklagten, bei dem möglicherweise auftretende Verzögerungen von Zahlungen des Jobcenters bereits thematisiert worden waren. Da mithin mangels Entlastungsbeweises von einem schuldhaften Zahlungsverzug des Beklagten in einem für eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB ausreichendem Umfang auszugehen ist, kann dahinstehen, ob sich der Beklagte nach Zugang der Kündigung tatsächlich unverzüglich mit den entsprechenden Sozialbehörden in Verbindung gesetzt hat. II. Das Prozesskostenhilfegesuch war wegen der dargelegten Aussichtlosigkeit der Berufung zurückzuweisen. III. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.