Beschluss
67 S 214/16
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2016:1020.67S214.16.0A
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Leitsätze
1. Der Zahlungsverzug des Mieters mit einem die Bagatellgrenzen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ("small claims procedure", VO (EG) Nr. 861/2007) erheblich unterschreitenden Betrag (hier: 911,92 EUR) rechtfertigt bei einem langjährigen Mietverhältnis die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete zumindest dann nicht, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass dem Mieter bei der Beantragung oder Überwachung der ihm zustehenden und seine Miete deckenden staatlichen Transferleistungen bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt.(Rn.4)
2. Zum etwaigen Gleichlauf der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Miet- und Arbeitsrecht bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung für das vom Kündigenden behauptete Verschulden des Gekündigten.(Rn.8)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zahlungsverzug des Mieters mit einem die Bagatellgrenzen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ("small claims procedure", VO (EG) Nr. 861/2007) erheblich unterschreitenden Betrag (hier: 911,92 EUR) rechtfertigt bei einem langjährigen Mietverhältnis die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete zumindest dann nicht, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass dem Mieter bei der Beantragung oder Überwachung der ihm zustehenden und seine Miete deckenden staatlichen Transferleistungen bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt.(Rn.4) 2. Zum etwaigen Gleichlauf der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Miet- und Arbeitsrecht bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung für das vom Kündigenden behauptete Verschulden des Gekündigten.(Rn.8) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vorliegen. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Beklagten sind nicht nach §§ 985, 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, die streitgegenständliche Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die auf einen Zahlungsrückstand von 911,93 EUR gestützte ordentliche Kündigung vom 15. April 2015 vermochte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht zu beenden. Es liegt kein den §§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB genügender Kündigungsgrund vor. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann gegeben, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Daran fehlt es. Ein Mieter, der wie die Beklagten wegen seiner Erwerbslosigkeit an der Entrichtung des Mietzinses gehindert ist, handelt nicht schuldhaft i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Tz. 18). Ein Verschulden kann sich allerdings daraus ergeben, dass er auch seine Miete deckende Transferleistungen beanspruchen kann und er die Leistung nicht rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt oder bei etwaigen Säumnissen der Behörde auf eine pünktliche Bearbeitung und Zahlung drängt (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Tz. 19). Hier kann dahinstehen, ob den Beklagten bei der Beantragung und Überwachung ihrer Transferleistungen ein eigenes Verschulden zur Last gefallen ist. Denn ein solches wäre aus den vom Amtsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten tatsächlichen Gesamtumständen lediglich geeignet gewesen, den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit zu begründen. Zwar steht auch dieser vergleichsweise geringe Grad des Verschuldens der Bejahung einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht entgegen, doch ist der darauf gründende Zahlungsverzug der Beklagten nicht hinreichend erheblich, um auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände eine Beendigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist - ebenso wie bei einer auf die Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB gestützten außerordentlichen Kündigung (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 21) - im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu klären, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, ZMR 2016, 695, juris Tz. 15 f.). Dazu zählen vor allem die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der dem Mieter zur Last zu legende Grad des Verschuldens (vgl. Kammer, a.a.O. Tz. 18 m. w. N.). Gemessen daran ist dem Zahlungsverzug der Beklagten in der Gesamtschau kein Gewicht beizumessen, das die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung rechtfertigen würde. Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, ist zu Gunsten der Beklagten vor allem der bisherige beanstandungsfreie Verlauf des über 15 Jahre andauernden Mietverhältnisses zu berücksichtigen. Dieser erheblichen Dauer steht bei der gebotenen absoluten Betrachtung mit Mietrückständen in Höhe von 911,92 EUR ein vergleichsweise geringer Betrag entgegen, der in einem überschaubaren Zeitraum von lediglich einem halben Jahr angefallen ist und zudem nicht geeignet war, die wirtschaftlichen Interessen der gewerblich vermietenden Klägerin spürbar zu gefährden (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 18; Kammer, a.a.O. Tz. 21). Nur eine solche Beeinträchtigung indes wäre angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände geeignet gewesen, der Pflichtverletzung der Beklagten das für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses - auch nach § 573 Abs. 1 BGB - erforderliche hinreichende Gewicht zu verleihen. Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin die Beklagten im Februar 2015 gemahnt hat. Zwar kann die Missachtung einer Mahnung der Vertragsverletzung des Mieters das für die Kündigung erforderliche zusätzliche Gewicht verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Tz. 28). Hier allerdings haben die Beklagten die Mahnung nicht missachtet, sondern sie stattdessen zeitnah und noch hinreichend weit vor Ausspruch der Kündigung an das Jobcenter weitergeleitet. Damit haben sie gezeigt, dass sie bemüht waren, sich vertragsgemäß zu verhalten und einen Ausgleich der Rückstände zu erreichen. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kündigungsrückstand in der Summe den auf eine von den Beklagten zu leistende Monatsmiete entfallenden Betrag geringfügig überschritten hat. Denn es ist allenfalls umgekehrt die Unterschreitung der Grenze des § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die im Wege einer abstrakten Negativabgrenzungen bei einer Verzugsdauer von weniger als einem Monat unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rückstands zu einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung führen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159 Tz. 20; Kammer, a.a.O Tz. 20; Milger, NZM 2013, 553, 555). Davon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung, ob die Pflichtverletzung der Beklagten bereits deshalb nicht hinreichend erheblich war, weil es sich bei dem Kündigungsrückstand von 911,92 EUR mit Blick auf das in den §§ 1097-1104 ZPO implementierte Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (”small claims procedure”, VO (EG) Nr. 861/2007)) und die in dessen § 2 Abs. 1 als Grenze ausgewiesenen 2.000,00 EUR um eine bloße Bagatellforderung handelte. Ebenfalls dahinstehen kann, ob für das zwischen den Parteien streitige Verschulden entgegen dem Wortlaut des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB tatsächlich die volle Beweislast bei den beklagten Mietern liegt (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Tz. 19) oder diese - wie einen verhaltensbedingt gekündigten Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14, NZA 2016, 287 Tz. 27 f.) - lediglich eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. dazu Kammer, a.a.O. Tz. 29). Denn die Kammer hat bei ihrer Gesamtabwägung zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagten den Zahlungsverzug schuldhaft (mit-)verursacht haben. Das allerdings verhilft der Klage aus den dargetanen Gründen weder nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB noch nach § 573 Abs. 1 BGB zum Erfolg. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.