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Beschluss

67 S 285/16

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2016:1110.67S285.16.0A
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Leitsätze
Der Gebührenstreitwert für einen auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe gerichteten Klageantrag des Vermieters ist mit dessen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert identisch. Er richtet sich mangels besonderer Bestimmung im GKG gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem 3½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.(Rn.12)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Juli 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 22c C 431/15 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 841,09 EUR nebst anteiliger Zinsen richtet, und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf bis 22.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gebührenstreitwert für einen auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe gerichteten Klageantrag des Vermieters ist mit dessen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert identisch. Er richtet sich mangels besonderer Bestimmung im GKG gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem 3½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.(Rn.12) Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Juli 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 22c C 431/15 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 841,09 EUR nebst anteiliger Zinsen richtet, und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf bis 22.000,00 € I. Der Beklagte ist in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von 841,09 €, von monatlich weiteren 376,26 € ab Juli 2016 bis zur Räumung und Herausgabe sowie zur Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung verurteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf das erstinstanzliche Urteil des Bezug genommen. Gegen das ihm am 25. Juli 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. August 2016 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 22. September 2016 begründete Berufung des Beklagten. Der Beklagte ist der Auffassung, ein zur Kündigung berechtigender Zahlungsverzug habe nicht vorgelegen, da er sich in einem unvermeidbaren Tatsachenirrtum befunden habe. Er beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass die teilweise Verwerfung und Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beabsichtigt sei. II. Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang als unzulässig zu verwerfen, da sie sich insoweit entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht zur erfolgten Verurteilung zur unbedingten Zahlung verhält. Im Übrigen war die Berufung aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs.1, Abs. 2 GKG,3, 9 Satz 1 ZPO. Dabei war neben der mit der Berufung angefochtenen Verurteilung zur Räumung und unbedingten Zahlung auch der auf die Verurteilung zur künftigen Nutzungsentschädigung entfallende Wert zu berücksichtigen. Diesen hat die Kammer gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 Satz 1 ZPO mit dem 3-½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung bemessen. Die Bemessung des Gebührenstreitwertes einer auf die Verurteilung zur Entrichtung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung der Mietsache gerichteten Klage ist im Einzelnen streitig (vgl. Kammer, Beschl. v. 16. Juni 2016 - 67 S 76/16, WuM 2016, 512, juris Tz. 9; Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 Rz. 16 “Mietstreitigkeiten”, jeweils m.w.N.). Sie hat jedoch gemäß § 48 Abs. 1 GKG nach den für die Bemessung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwertes maßgeblichen §§ 2 ff. ZPO zu erfolgen, da das GKG insoweit keine Bestimmung enthält und mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analogiefähig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514 Tz. 9 f.; Kammer, a.a.O. (jeweils zum Gebührenstreitwert einer auf Feststellung der Minderung gerichteten Klage)). Davon ausgehend sind der Gebühren- und Zuständigkeitsstreitwert einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage zwingend deckungsgleich. Das wiederum hat zur Folge, dass - abgesehen von der in der Regel und auch hier nicht gegebenen Sonderkonstellation einer nachträglichen instanzübergreifenden Wertveränderung des Beschwerdegegenstandes (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15, ZInsO 2016, 408 Tz. 9 ff.) - auch eine Identität zwischen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03, NZM 2006, 378 Tz. 2; Kammer, a.a.O., Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 2 Rz. 3; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rz. 6). Nach gefestigter - und von der Kammer geteilter - Rechtsprechung des BGH bemisst sich letzterer unter anderem nicht nur bei Mängelbeseitigungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Feststellung einer Minderung gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit den Wertungsgrundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3-1/2-fachen Jahresbetrag (der Minderung) (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142, 3143; v. 27. November 2002 - VIII ZB 33/02, NZM 2003, 152). Diese den Ansatz des 3-½-fachen Jahresbetrages rechtfertigenden Wertungsgrundsätze gelten bei einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage des Vermieters erst recht. Eine von dem Wertmaßstab des Rechtsmittelstreitwerts abweichende Festsetzung des Gebührenstreitwertes wäre systemwidrig (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 4; Heinrich, a.a.O., § 9 Rz. 2), es sei denn, das GKG enthielte eine abweichende Sondervorschrift. An einer solchen aber fehlt es. Gemessen daran käme eine von der aufgezeigten Bemessung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwertes abweichende Festsetzung des Gebührenstreitwertes nur in Betracht, wenn die am 3-½-fachen Jahreswert der Nutzungsentschädigung ausgerichtete Bemessung des Rechtsmittel- und Zuständigkeitsstreitwertes einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage eine andere Bewertung erforderte. Dazu allerdings besteht keinerlei Veranlassung: Es bedarf dazu im Ausgangspunkt keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Wertfestsetzung im hier streitgegenständlichen Zusammenhang gemäß § 3 ZPO oder gemäß § 9 Satz 1 ZPO zu erfolgen hat. Denn im Falle der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 9 Satz 1 ZPO müsste die Festsetzung sämtlicher Streitwertarten ohnehin zwingend nach dem 3-1/2-fachen Jahreswert erfolgen (vgl. Heinrich, a.a.O., § 9 Rz. 2). Eine davon abweichende Beurteilung ergäbe sich aber auch nicht aus § 3 ZPO, da bei dessen Anwendung auf Klagen der streitgegenständlichen Art die Wertungsgrundsätze des § 9 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen sind. § 9 ZPO dient als übergreifende normative Streitwertregel durch Vereinfachung und Vereinheitlichung nicht nur dem gerechten Ausgleich der Parteiinteressen, sondern auch der Rechtssicherheit (vgl. Kammer, a.a.O, Tz. 6; Heinrich, a.a.O., § 9 Rz. 1; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 9 Rz. 1). Deshalb wird nicht zuletzt aus Gründen der Rechts(mittel)sicherheit- und -klarheit der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert bei mietrechtlichen Auseinandersetzungen mit Ausnahme unbedingter Zahlungsklagen - und selbst bei den weder nach § 3 noch 9 ZPO, sondern nach § 8 ZPO zu beurteilenden Räumungsklagen - nach allgemeiner Auffassung ganz überwiegend nach dem Wertungsmaßstab des § 9 Satz 1 ZPO bemessen (vgl. Herget, a.a.O., § 9 Rz. 1 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und des BGH). Dieser Wertmaßstab gilt auch im hier maßgeblichen Kontext. Etwas anderes folgt gemäß § 9 Satz 2 ZPO lediglich in dem Ausnahmefall, in dem sich ein konkreter kürzerer Zeitraum bereits im Moment der Einreichung der Klage genau und sicher bestimmen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Tz. 2; v. 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Tz. 2; Kammer, a.a.O., Tz. 6). An diesen Ausnahmevoraussetzungen indes fehlt es auch hier: Denn ein kürzerer Zeitraum zwischen der Einreichung der Klage und dem räumungsbedingten Wegfall des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung lässt sich in dem gemäß § 40 GKG für die Wertbemessung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der auf Räumung und künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage des Vermieters oder der Einlegung des Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung für das Gericht bereits grundsätzlich nicht genau und sicher bestimmen, erst recht nicht mit Blick auf das zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare Verteidigungsverhalten des Mieters und die davon abhängige Dauer des Räumungsprozesses und eine sich etwaig anschließenden Räumungsvollstreckung. Diese Unsicherheit gebietet die Anwendung des Auffangtatbestandes des § 9 Satz 1 ZPO auch bei der Bestimmung des (Gebührenstreit-)Wertes für Klageanträge der streitgegenständlichen Art.