Beschluss
67 S 282/17
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2017:1212.67S282.17.00
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Leitsätze
Weist das Amtsgericht eine auf § 556g Abs. 3 BGB gestützte Auskunftsklage des Mieters ab, ist seine dagegen gerichtete Berufung im Falle ihrer Nichtzulassung mangels Erreichen der Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn sich der Vermieter nach einer Rüge des Mieters zur preisrechtlichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB nicht berufen hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die mit der Auskunftsklage geltend gemachten Informationen durch eine vom Vermieter erteilte Auskunft schon erlangt hat oder sie im Wege der Belegeinsicht beim Vermieter unschwer selbst erlangen kann.(Rn.2)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weist das Amtsgericht eine auf § 556g Abs. 3 BGB gestützte Auskunftsklage des Mieters ab, ist seine dagegen gerichtete Berufung im Falle ihrer Nichtzulassung mangels Erreichen der Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn sich der Vermieter nach einer Rüge des Mieters zur preisrechtlichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB nicht berufen hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die mit der Auskunftsklage geltend gemachten Informationen durch eine vom Vermieter erteilte Auskunft schon erlangt hat oder sie im Wege der Belegeinsicht beim Vermieter unschwer selbst erlangen kann.(Rn.2) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. I. 1. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorausgesetzte Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Berufungsklägers ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist er, soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, beschwert (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14 -, Rn. 9, juris), wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist (Heßler/Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 13). Der Beschwerdegegenstand ist dabei nach § 2 ZPO gemäß der §§ 3 ff. ZPO zu bemessen. Maßgeblich für die Bemessung ist dabei der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 14. 1. 2009 - XII ZB 146/08 -, NJW-RR 2009, 793). Im Vorliegenden fehlt es am Erreichen der gesetzlichen Mindestbeschwer. Den Ausführungen der Klägerin ist dabei zunächst insoweit zu folgen, als sie mit der Berufung und im am 27.11.2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage den Wert einer Auskunftsklage nach dem dahinter stehenden wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft bemisst. Dieses Interesse ist mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs, der mit der Auskunft realisiert werden soll, zu bewerten, der nach § 3 ZPO zu schätzen ist (vgl. Herget/Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16). Maßgeblich ist, in welchem Maße die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Klägerin von der Auskunft der Beklagten abhängt; das Interesse ist dabei umso höher zu bewerten, je geringer ihre Kenntnisse und ihr Wissen über die zur Begründung ihres Leistungsanspruches maßgeblichen Tatsachen sind (Herget/Zöller, a.a.O., m.w.N.). Zwar kann dabei eine nach § 3 ZPO zu schätzende Wertbemessung iHv 20% des Hauptanspruches gerechtfertigt sein (vgl. Herget/Zöller, a.a.O.). Im Vorliegenden ist jedoch eine Bewertung der Auskunftsansprüche lediglich in einem erheblich darunter liegenden und unbedeutenden Maße gerechtfertigt, die nicht an die in § 511 Abs. 2 N. 1 ZPO geregelte Beschwerdegrenze heranreicht. Die Anträge zu 1. a), gerichtet auf die Auskunft über die Höhe des zuletzt von den Vormietern geschuldeten Mietzinses und 1 b), gerichtet auf Auskunft über Mieterhöhungen gegenüber dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres, fallen hinsichtlich ihres nach § 3 ZPO zu schätzenden Wertes bereits deshalb nur unerheblich ins Gewicht, weil die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 10.5.2017 zur Begründung des von ihr geforderten Mietzinses nicht die von den Vormietern verlangte Miethöhe in Bezug nimmt und sich nicht auf die Ausnahme des § 556 e Abs. 1 BGB beruft. Vielmehr stützt sie die von ihr veranschlagte Miethöhe auf die für das aktuelle Mietverhältnis aufgrund der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen anfallende Umlage iHv 2,22€/m². Der unter 1. c) geltend gemachte Anspruch, mit dem die Klägerin Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des aktuellen Mietverhältnisses sowie eine sich ggf. daraus ergebende Mieterhöhung begehrt, begründet wiederum ebenfalls eine nur unerhebliche Beschwer, weil die Beklagte durch ihr Schreiben vom 10.5.2017 sowie ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 28.8.2017 die von ihr vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen sowohl in zeitlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht und in Bezug auf Kosten und Umlage ausreichend dargetan hat. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit der Belegeinsicht im Schreiben vom 10.5.2017 ausreichend angeboten (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 105/06 -, juris; Kammer, Urt. v. 10.9.2007 - 67 S 90/07 -, juris; umfassend zur Belegeinsicht auch Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017, BGB § 556 Rn. 184 ff.); sie vorzunehmen war und ist der Beklagten nach wie vor möglich, sodass ihr Unterlassen die Unbeachtlichkeit der von ihr gegen die Modernisierungsmaßnahmen und -kosten lediglich pauschal vorgebrachten Einwendungen begründet. Im Ergebnis Gleiches gilt für die Bewertung des Beschwerdewertes des Auskunftsbegehrens im Klageantrag zu 1. d), wobei die darin verlangte Auskunft, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Mietverhältnis um eine Erstvermietung nach umfassender Modernisierung handele, eine Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung vom Vermieter tatsächlich nicht verlangt werden kann. Damit verbleibt, selbst wenn für die abschließende Wertberechnung gem. § 9 ZPO der 42- fache Wert des prozentualen Anteils am Hauptinteresse maßgeblich ist, der Beschwerdewert - auch unter Berücksichtigung des prozentualen Anteils hinsichtlich eines Rückzahlungsinteresses in Bezug auf die Kaution oder weiterer Mietzahlungen sowie des Zahlungsantrages zu 2. - hinter der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Grenze zurück. 2. Die Berufung wäre darüber hinaus auch unbegründet und gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, wobei das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden ist, oder dass nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dabei hat es zutreffend einen Auskunftsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu 1. a) und b) bereits mangels Rechtsschutzinteresses verneint. Dieses setzt ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts voraus (BeckOK ZPO/Bacher, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 253 Rn. 29). Daran wiederum fehlt es, weil es für das von der Klägerin eigentlich verfolgte Begehren, sich gegen eine überhöhte Miete zur Wehr zu setzen, auf das Auskunftsverlangen gar nicht ankommt. Der Begründetheit des Klageantrags zu 1. c) stehen wiederum die von der Beklagten bereits erteilten Auskünfte im Schreiben vom 10.5.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 27.7.2017 entgegen; sie sind ausreichend, ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist nicht erkennbar. Entscheidend ist im Ergebnis insoweit ebenfalls, dass das von der Beklagten für die streitgegenständliche Wohnung verlangte, die gemäß der §§ 556d ff. BGB zulässige Miete nicht überschreitet, sondern sich bei der gebotenen Berücksichtigung des Modernisierungszuschlags von 2,22 €/m² noch unterhalb der preisrechtlich zulässigen Miete hält. Die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung ist dabei inhaltlich richtig und berücksichtigt den Modernisierungszuschlag gem. § 559 Abs. 1 BGB in zulässiger Weise. Die Klägerin vermag mit der Berufung auch insoweit nicht durchzudringen, als dass es ihrem Bestreiten der Angaben hinsichtlich der Modernisierungsmaßnahmen wiederum aufgrund von ihrer Seite unterbliebener, aber möglicher Belegeinsicht, weiterhin an Substantiierung mangelt. Die Berufung ist auch in Bezug auf den Antrag zu 1. d) offensichtlich nicht begründet, weil, wie unter 1. erläutert, ein Anspruch auf die Beantwortung der nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beantwortenden Frage einer ”umfassenden” Modernisierung gegenüber dem Vermieter nicht besteht und auch ein tatsächlicher Anhalt für entsprechende Maßnahmen nicht gegeben ist. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass sich hier auch bei Annahme des von der Klägerin selbst vorgetragenen, nach dem Berliner Mietspiegel 2015 für eine Wohnung wie die streitgegenständliche anzusetzenden geringsten Mietzinses von 4,95 € (= Feld D 3) bei der Berücksichtigung eines Modernisierungszuschlages von 2,22 €/m² sowie bei Beachtung eines 10%-Zuschlages nach § 556d Abs. 1 BGB eine danach zulässige Miete iHv 7,67 €/m² ergibt, die bei einer Wohnungsgröße von 40,11m² die von der Beklagten ermittelte Miete von 303,33 € sogar übersteigt, ist deshalb nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ohne Erfolgsaussicht. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gem. Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.