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Urteil

67 S 329/18

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0404.67S329.18.00
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Leitsätze
1. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht nur an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu beteiligen, sondern haben auch in der Sache zu entscheiden. Es bedarf dann auch keiner dienstlichen Stellungnahme. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich darauf gerichtet war, den Prozess zu verschleppen.(Rn.13) 2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist unzulässig, nur um eine im Instanzenzug ergehende Entscheidung in einem gleich gelagerten Sachverhalt als Musterprozess abzuwarten.(Rn.15) 3. Die streitgegenständliche Abtretung der Ansprüche eines Mieters aus der "Mietpreisbremse" an einen Inkassodienstleister ist gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (Festhaltung LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18). (Rn.18)
Tenor
Das am 28. Februar 2019 verkündete Versäumnisurteil der Kammer wird aufrechterhalten. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrag zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klageanträge zu 1 und 2 - Auskunft und Zahlung von 206,52 € nebst Zinsen - abgewiesen worden sind. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht nur an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu beteiligen, sondern haben auch in der Sache zu entscheiden. Es bedarf dann auch keiner dienstlichen Stellungnahme. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich darauf gerichtet war, den Prozess zu verschleppen.(Rn.13) 2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist unzulässig, nur um eine im Instanzenzug ergehende Entscheidung in einem gleich gelagerten Sachverhalt als Musterprozess abzuwarten.(Rn.15) 3. Die streitgegenständliche Abtretung der Ansprüche eines Mieters aus der "Mietpreisbremse" an einen Inkassodienstleister ist gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (Festhaltung LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18). (Rn.18) Das am 28. Februar 2019 verkündete Versäumnisurteil der Kammer wird aufrechterhalten. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrag zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klageanträge zu 1 und 2 - Auskunft und Zahlung von 206,52 € nebst Zinsen - abgewiesen worden sind. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Auskunft, anteilige Rückzahlung geleisteter Miete sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Das Amtsgericht hat ihre Klage abgewiesen, da die behauptete Abtretung unwirksam sei. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, ihre vorgerichtliche Tätigkeit verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, auch wenn sie als Inkassodienstleisterin registriert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 86-90 d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 9. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 30. Oktober 2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 7. Dezember 2019 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie ist der Auffassung, die Klage sei begründet, da sie aktivlegitimiert sei und auch sämtliche Voraussetzungen der §§ 556d ff. BGB erfüllt seien. Die von ihr ausgesprochene Rüge sei wirksam, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigten die verlangte vorgerichtliche Vergütung. Nachdem die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem auf den 28. Februar 2019 anberaumten Berufungstermin - wie in vier weiteren Parallelsachen auch - nicht erschienen war, hat die Kammer ihre Berufung auf Antrag der Beklagten durch ein der Klägerin am 5. März 2019 zugestelltes Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte mit am 12. März 2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und nach den Berufungsanträgen gemäß Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 (Bl. 112-113 d.A.) zu erkennen. Die Beklagte, die zuvor die Zurückweisung der Berufung beantragt hatte, beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom 28. Februar 2019 (Bl. 167-168 d.A.) und 4. April 2019 (Bl. 184-186 d.A.) Bezug genommen. II. Der Rechtsstreit war auf den statthaften, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Klägerin gemäß §§ 539 Abs. 3, 342 ZPO in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückzuversetzen. In der Sache war der Einspruch allerdings ohne Erfolg. Die Kammer hatte das Versäumnisurteil gemäß § 539 Abs. 3, 343 Satz 1 ZPO aufrecht zu erhalten, da die Berufung unabhängig von der - nach Auffassung der Kammer fehlenden - Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB (vgl. dazu Kammer, Vorlagebeschl. v. 12. April 2018 - 67 S 328/17, ZMR 2018, 766), unbegründet ist. Die Kammer war dabei befugt, trotz des von der Klägerin ausgebrachten Ablehnungsgesuchs abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Mitglieder in ihrer geschäftsplanmäßigen Besetzung auch in der Sache zu befinden, da das Gesuch offensichtlich unzulässig war. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht nur an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu beteiligen, sondern haben auch in der Sache zu entscheiden; es bedarf dann auch keiner dienstlichen Stellungnahme (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06, NVwZ 2006, 924; BGH, Beschl. v. 20. März 2018 - I ZB 104/17, BeckRS 2018, 5640). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, da das Ablehnungsgesuch aus den Gründen des Verwerfungsbeschlusses der Kammer vom heutigen Tage, auf den die Kammer Bezug nimmt, offensichtlich darauf gerichtet war, den Prozess zu verschleppen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 45 Rz. 3 m.w.N.). Die Kammer hatte auch unter Beteiligung des VRiLG xxxx zu befinden. Die von der Klägerin erhobene Besetzungsrüge verfängt nicht, da der genannte Richter gemäß Rz. 105 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Berlin zur Vertretung am Sitzungstag berufen war. Der Rechtsstreit war schließlich nicht gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auf den Antrag der Klägerin mit Blick auf mehrere beim BGH anhängige Parallelverfahren auszusetzen. Anders als bei einem beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahren (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 7. Juni 2018 - 67 T 66/18, WuM 2018, 417, beckonline Tz. 3) ist eine Aussetzung unzulässig, nur um eine im Instanzenzug ergehende Entscheidung in einem gleich gelagerten Sachverhalt als Musterprozess abzuwarten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045, juris Tz. 15 m.w.N.). Ob etwas anderes gilt, wenn die Parteien eine Musterprozessabrede getroffen haben, kann hier dahinstehen, da es an einer solchen fehlt (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 148 Rz. 5a m.w.N.). Die Berufung hat keinen Erfolg, da der Klägerin die begehrten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nicht zustehen. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert. Insoweit kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behauptete Abtretung schon an der Abtretungsbeschränkung des § 399 Alt. 1 BGB scheitert, weil sie mit der behaupteten Unwirksamkeit der Mietzinsabrede den Kern des Mietverhältnisses betrifft und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Vertrauensgründen geeignet sein kann, besonders schutzwürdige Interessen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als bestimmter Gläubigerperson zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074, juris Tz. 14 m.w.N.; Urteil v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56, juris Tz. 32; Lieder, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Januar 2019, § 399 Rz. 31.2. m.w.N.). Die streitgegenständliche Abtretung ist zumindest gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56, beckonline Tz. 28; LG Berlin, Urt. v. 28. August 2018 - 63 S 1/18, GE 2018, 1231 Hirtz, in: BeckOK RDG, Stand: 1. Januar 2019, § 5 Rz. 113; Henssler, NJW 2019, 545; Herlitz, jurisPR-MietR 8/2019 Anm. 2; Schach, jurisPR-MietR 21/2018 Anm. 1; Schüller, in: BeckOK BGB, Stand: 1. November 2018, § § 556d Rz. 34 und 556g Rz. 5a; Theesfeld, a.a.O., § 556g Rz. 28b; a.A. LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18, WuM 2018, 575; Urt. v. 22. August 2018 - 65 S 83/18, GE 2018, 1223; Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92; Fries, NJW 2018, 2904; Römermann/Günther, NJW 2019, 551). Die Kammer hält insoweit an ihrer ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe vollständig erschöpft, ohne Einschränkungen fest (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urt. v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56) Die von ihr geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin nicht nur mangels Aktivlegitimation nicht verlangen. Es fehlt insoweit auch an einem Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, den dieser hätten abtreten können (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901, juris Tz. 17 ff.; Urt. v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56, juris Tz. 25 ff.). Die Kammer lässt es auch hier dahinstehen, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin getroffene Vergütungsabrede nicht bereits mangels hinreichender Transparenz oder wegen unzureichender tatbestandlicher Eingrenzung des Vergütungstatbestandes unwirksam ist (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 6. Dezember 2013 - 17 U 48/13, SchlHA 2014, 268, juris Tz. 30, 36). Denn die Vereinbarung ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei kundenfreundlichster Auslegung zumindest so auszulegen, dass die Vertragsparteien in deren Nr. 3.3 Satz 1 ein Erfolgshonorar vereinbart haben, dessen Entstehung und fortdauernder Bestand von der - vollständig - erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche gegenüber dem Vermieter abhängt. Der am Forderungsinhalt des ersten Rügeschreibens zu messende Erfolg ist nicht eingetreten, da die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin auf ganzer Linie erfolglos geblieben sind. Damit waren die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten „nicht erfolgreich“ i.S.v. Ziffer 3.3. der klägerischen AGB, so dass ein Anspruch auf Entrichtung eines Erfolgshonorars nicht besteht („ ... entstehen für Sie keine Kosten.“). Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem allgemeinen schadens- und kostenrechtlichen Grundsatz, dass die dem Geschädigten entstehenden Rechtsverfolgungskosten dem Schädiger nur insoweit als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden dürfen, als es um die Durchsetzung eines begründeten Begehrens geht (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1222, juris Tz. 38; Kammer, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das mit einem Inkassodienstleister vereinbarte Erfolgshonorar dem Grunde nach überhaupt erstattungsfähig ist (vgl. Dornis, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Dezember 2018, § 286 Rz. 353 m.w.N.), ebenso, ob die von der Klägerin verlangte Vergütung nicht zumindest der Höhe nach übersetzt ist, weil ihr entweder ein niedrigerer Gegenstandswert zu Grunde zu legen ist oder für die über einen Algorithmus erzeugten Standardschreiben der Klägerin gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 RDGEG allenfalls ein ermäßigter Gebührenrahmen - womöglich sogar lediglich der für ein „einfaches Schreiben“ i.S.v. Nr. 2301 VV-RVG - in Ansatz gebracht werden kann (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rz.167; Jäckle, NJW 2016, 977, 978). Die prozessualen Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10 Satz 2 Alt. 1, 711 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO im tenorierten Umfang zugelassen, da die bei der Abweisung der Klageanträge zu 1) und 2) aufgeworfenen und entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und - hinsichtlich der in Frage stehenden Aktivlegitimation der Klägerin - auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision veranlasst war. Im Übrigen war die Zulassung der Revision nicht geboten, da die Entscheidung der Kammer insoweit auf einer dem Tatrichter überantworteten Anwendung höchstrichterlich seit langem geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall beruht, von denen die Kammer nicht abgewichen ist.