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Urteil

67 S 49/19

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Luftfahrunternehmen kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen, wenn es den gebuchten Flug - am Vortag des geplanten Abflugs - wegen für den Abflugtag lediglich vermuteter witterungsbedingter Flugbeschränkungen annulliert, sofern zum Zeitpunkt der Annullierung eine behördliche Anordnung zur Flugbeschränkung noch nicht ergangen war.(Rn.6)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Januar 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 20 C 366/18 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Luftfahrunternehmen kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen, wenn es den gebuchten Flug - am Vortag des geplanten Abflugs - wegen für den Abflugtag lediglich vermuteter witterungsbedingter Flugbeschränkungen annulliert, sofern zum Zeitpunkt der Annullierung eine behördliche Anordnung zur Flugbeschränkung noch nicht ergangen war.(Rn.6) Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Januar 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 20 C 366/18 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO. II. Die Berufung ist begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 600,00 EUR gegenüber der Beklagten gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO zu, nachdem die Beklagte den streitgegenständlichen Anschlussflug annuliert hat. Außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO, der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift das Luftverkehrsunternehmen von seiner Verpflichtung befreit, den von der Annulierung des Fluges betroffenen Fluggästen gemäß § Art. 5 Abs. 1 lit c eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Fluggastrechte-VO zu leisten, lagen nicht vor. Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urt. v. 4. April 2019 – C-501/17, NJW-RR 2019, 562, beckonline Tz. 19; BGH, Urt. v. 15. Januar 2019– X ZR 15/18, NJW 2019, 1369, juris Tz. 11). Selbst bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO haftet das Luftfahrtunternehmen nur dann nicht, wenn es zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzt, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (st. Rspr., vgl. EuGH, a.a.O.). Gemessen daran kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf außergewöhnliche Umstände berufen. Es kann dahinstehen, ob es an außergewöhnlichen Umständen bereits deshalb fehlte, weil sich die Beklagte zur Durchführung des Fluges der Infrastruktur des - nach dem Vortrag der Kläger - mit einem jährlichen Passagieraufkommen von rund 70 Millionen Passagieren vollständig überlasteten Flughafen Schiphol bedient hat, bei dem - ebenfalls nach dem Vortrag der Kläger - anders als bei anderen Flughäfen bereits für den Flugverkehr lediglich suboptimale Witterungsverhältnisse zu einer Reduzierung der zu engen Flugtaktung durch die örtliche Flugsicherung führen. Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner Entscheidung der Kammer, ob sich das Luftfahrtunternehmen etwaige organisatorische Versäumnisse Dritter, insbesondere des Flughafenbetreibers, zumindest als Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss (so Schmid, in: BeckOK FluggastrechteVO, 10. Edition, Stand: 1. April 2019, Art. 5 Rz. 43a m.w.N.; a.A. womöglich BGH, Urt. v. 15. Januar 2019 – X ZR 85/18, BeckRS 2019, 4424, beckonline Tz. 14). Außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO lagen nicht vor, da die als Begründung für die Annulierung herangezogenen witterungsbedingten Flugbeeinträchtigungen am Flughafen Schiphol für die Beklagte nicht außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Zwar können witterungsbedingte Anordnungen der Flugsicherung als sog. air traffic management decision i.S.v. Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechte-VO geeignet sein, einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 13. November – X ZR 115/12, NJW 2014, 859, beckonline Tz. 14). Die Berufung rügt jedoch zu Recht, dass die Annulierung nicht auf einer solchen Anordnung beruhte. Die Beklagte hat den Flug vielmehr auf einer nicht hinreichend sicheren Prognosebasis am Vortrag freiwillig annuliert. Sie hat eingeräumt, als Hauptnutzerin des Flughafens Schiphol regelmäßig an einem sog. „Dreieckstreffen“ mit dem Flughafenbetreiber und der örtlichen Flugsicherung teilzunehmen, an der die Auswirkungen des vorhergesagten Wetters auf den Flugplan des nächsten Tages besprochen würden. Abhängig vom Ergebnis der Gespräche würde sie in den Fällen, in denen die Flugsicherung Flugbeschränkungen für die Folgetag als „höchstwahrscheinlich“ einschätze, bereits am Vortrag „proaktiv“ Flüge für den Folgetag annulieren. Damit indes hat die Beklagte den streitgegenständlichen Flug nicht wegen eines tatsächlich bestehenden außergewöhnlichen Umstandes, sondern wegen des bloßen Verdachts seines künftigen Eintritts annuliert. Das reicht für die Exkulpation eines Luftfahrtunternehmens allenfalls bei einem besonders dringenden Verdacht und - wie etwa bei einem befürchteten Terroranschlag oder der begründeten Sorge über einen die Flugsicherheit gefährdenden technischen Mangel des Flugzeuges - nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter aus (vgl. Schmid, a.a.O, Rz. 93). Dazu zählt das von der Beklagten ins Feld geführte Ziel der „Aufrechterhaltung und bestmöglichen Durchführung des Flugbetriebes an Tagen ..., an denen der Flughafen von Wetterbedingungen betroffen ist, die den geplanten Flugbetrieb einschränken“ nicht. Soweit die Beklagte ausführt, ihre bereits am Vortrag auf Vorrat ausgesprochenen Flugannulierungen seien erforderlich, „um ein totales Chaos am Tag der Flugoperation“ und ein „Stranden“ der Fluggäste im Falles des tatsächlichen Eintritts der Flugbeschränkungen zu verhindern, verkehrt sie Sinn und Zweck der Fluggastrechte-VO in ihr Gegenteil. Der Unionsgesetzgeber wollte durch die Fluggastrechte-VO nicht sicherstellen, dass die Luftfahrtunternehmen in die Lage versetzt werden, ihren Flugbetrieb so reibungslos und wirtschaftlich wie möglich zu gestalten. Er hat in Art. 5 der Fluggastrechte-VO vielmehr seiner in deren Erwägungsgrund 2 zum Ausdruck gebrachten Erkenntnis Rechnung getragen, dass jede Nichtbeförderung oder Annulierung eines Fluges für den Fluggast ein Ärgernis darstellt und ihm große Unannehmlichkeiten verursacht, auch wenn die Nichtbeförderung oder Annulierung aus der Sicht des Luftverkehrsunternehmens wirtschaftlich vernünftig sein sollte (vgl. BGH Urt. v. 21. August 2012 – X ZR 138/11, NJW 2013, 374, beckonline Tz. 12). Mit dem darauf beruhenden hohen Schutzniveau der Fluggastrechte-VO lässt es sich nicht vereinbaren, Flüge bereits am Vortrag aufgrund für den Folgetag lediglich vermuteter Flugbeschränkungen zu annulieren, ohne dass zuvor eine das Luftfahrtunternehmen bindende Anordnung der Flugsicherung getroffen wurde. Der Beklagten hätte es allerdings frei gestanden, ihre Fluggäste - einschließlich der Kläger - in Entsprechung ihrer in Erwägungsgrund 12 niedergelegten Informationsobliegenheiten bereits am Vortrag von der nach ihrer Auffassung bereits zu diesem Zeitpunkt überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer witterungsbedingten Annulierung ihres Fluges am Folgetag zu unterrichten. Es hätte dann den Klägern oblegen, in eigener Verantwortung zu entscheiden, am Abflugtag den Weg zum Flughafen auf sich zu nehmen oder wegen des Risikos einer Flugannulierung und einer ungewissen Weiterbeförderung einer alternativen Rückreisemodalität den Vorzug zu geben. Eine der Beklagten günstigere Beurteilung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Flugsicherung des Flughafens Schiphol am auf die Annulierung folgenden Abflugtag die Flugkapazitäten im Slot der Beklagten tatsächlich geringfügig eingeschränkt hat, indem sie statt 80 Starts und 38 Landungen nur 77 Starts und 35 Landungen zugelassen hat. Denn die bereits am Vortag ausgesprochene Annulierung des Fluges beruhte nicht auf dieser Anordnung der Flugsicherung, sondern auf der bloßen Mutmaßung der Beklagten einer möglichen Annulierung vom Vortag. Bei dieser indes handelte es sich aus den vorstehenden Erwägungen um keinen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO. Es würde allerdings auch nichts anderes gelten, wenn es Luftfahrtunternehmen wie der Beklagten im Falle einer zunächst ungerechtfertigten Annulierung gestattet wäre, sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO zu deren Rechtfertigung auf bei ihrer Vornahme noch nicht bestehende und erst später hinzutretende Reservegründe zu berufen: Ein Luftfahrtunternehmen kann im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO erfolgreich nur solche Ereignisse für sich in Anspruch nehmen, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (vgl. EuGH, a.a.O.). Die geringfügige Beschränkung des Flugverkehrs durch die Flugsicherung stellte sich zumindest für die Beklagte nicht als von außen kommender besonderer Umstand dar. Sie hat selbst vorgetragen, im hier gegebenen Falle einer bloßen Beschränkung des Flugbetriebs durch die Flugsicherung als erste von den Kapazitätsbeschränkungen betroffen zu sein, da der Flughafen Schiphol ihr „Heimatflughafen“ sei, an dem sie - wie andere Fluggesellschaften an deren „Heimatflughäfen“ - Kapazitätsbeschränkungen „an erster Stelle“ auffangen „müsse“. Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan aber so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen auch bei kleineren Störungen des Betriebsablaufs in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerung zu befördern (vgl. BGH Urt. v. 12. Juni 2014 – X ZR 104/13, BeckRS 2014, 17220, beckonline Tz. 21). Bei den hier in Rede stehenden geringfügigen Beschränkungen des Flugbetriebs durch die Flugsicherung handelte es sich - anders als bei einer sämtliche am Flughafen operierende Luftfahrtunternehmen betreffenden vollständigen Einstellung des Flugbetriebs durch die Flugsicherung - um eine lediglich kleinere Störung des Flugbetriebs. Den beschriebenen Anforderungen an deren wirkungsvolle Begegnung durch eine entsprechende Ausgestaltung ihres Flugplanes ist die Beklagte nicht gerecht geworden, da sie sich - zum Ärgernis ihrer Fluggäste und den für diese damit verbundenen Unannehmlichkeiten i.S.d. Erwägungsgrundes 2 der Fluggastrechte-VO - aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder sonstiger Bindung bereits bei kleineren Ablaufstörungen wie der streitgegenständlichen Reduzierung des Flugbetriebs verpflichtet sieht, an ihrem „Heimatflughafen“ Schiphol auftretende Kapazitätsbeschränkungen „an erster Stelle“ abzufangen. Damit sind die Fluggäste der Beklagten, die einen Flug von oder nach Schiphol gebucht haben, im Vergleich zu Fluggästen anderer Luftfahrtunternehmen einem ungleich höheren Risiko einer Flugverspätung oder -annulierung durch kleinere Störungen des Betriebsablaufs ausgesetzt. Die Verwirklichung eines Annulierungsrisikos, das nicht alle in Schiphol operierenden Luftfahrtunternehmen gleichmäßig, sondern vorrangig die Beklagte trifft, stellt sich für die Beklagte indes nicht als von außen kommender besonderer Umstand dar, sondern stattdessen als ein Geschehen, das von ihr selbst zu verantworten und zur Exkulpation gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ungeeignet ist. Es kommt unabhängig davon hinzu, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder dargetan noch unter Beweis gestellt hat, welche zumutbaren Maßnahmen sie ergriffen hat, um den angeordneten Flugbeschränkungen wirksam zu begegnen. Sie hätte dazu darlegen müssen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (vgl. EuGH, a.a.O.). Ihr Vortrag, sie hätte die Kläger auf die nächstmögliche Verbindung nach Hamburg - und damit noch nicht einmal zum Zielort Berlin - gebucht, „weitere Maßnahmen“ hätten ihr „nicht zur Verfügung gestanden“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar bedarf es grundsätzlich keiner näheren Darlegungen dazu, warum angesichts bestehender Flugbeschränkungen gerade der in Rede stehende Flug und nicht stattdessen andere Flüge annulliert worden sind (vgl. BGH Urt. v. 14. Oktober 2010 – Xa ZR 15/10, BeckRS 2010, 28523, beckonline Tz. 29). Der Vortrag der Beklagten lässt aber bereits nicht erkennen, ob und welche konkreten Möglichkeiten bestanden, die Kläger schon zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt auf den Weg nach Berlin zu bringen (vgl. BGH, a.a.O.). Sofern die Beklagte im Vorfeld keine Vorkehrungen für die Fälle getroffen haben sollte, in denen von ihr Flüge bereits am Vortrag wegen von ihr für den Folgetag erwarteter Flugbeschränkungen annuliert werden, diese Flugbeschränkungen am Folgetag jedoch tatsächlich überhaupt nicht oder in einem geringeren als dem erwarteten Umfang eintreten, reicht das mit Blick auf den Ausnahmecharakter, der der Regelung in Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zukommt, ohnehin nicht aus, um einen Ausgleichsanspruch der Kläger entfallen zu lassen. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280 ff. BGB. Veranlassung zur Gewährung eines Schriftsatznachlasses bestanden nicht, da die Voraussetzungen der §§ 283 Satz 1, 139 Abs. 5 ZPO nicht vorlagen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Gründe, den EuGH im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV anzurufen oder die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestanden nicht. Die entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH, die die Kammer teilt und von der sie nicht abweicht, geklärt.