Beschluss
67 T 89/19
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Mieter gerät mit dem fruchtlosen Ablauf der Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB in Verzug mit der Abgabe der Erhöhungserklärung. Einer Mahnung des Vermieters bedarf es nicht.(Rn.2)
2. Erhebt der Vermieter nach dem fruchtlosen Ablauf der Überlegensfrist Klage auf Zustimmung, scheidet eine Anwendung des § 93 ZPO im Falle des Anerkenntnisses aus, da der Mieter durch seine vorgerichtliche Untätigkeit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.(Rn.1)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 15. Februar 2019 - 124 C 187/18 - abgeändert.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten nach einem Wert von bis 500,00 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Mieter gerät mit dem fruchtlosen Ablauf der Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB in Verzug mit der Abgabe der Erhöhungserklärung. Einer Mahnung des Vermieters bedarf es nicht.(Rn.2) 2. Erhebt der Vermieter nach dem fruchtlosen Ablauf der Überlegensfrist Klage auf Zustimmung, scheidet eine Anwendung des § 93 ZPO im Falle des Anerkenntnisses aus, da der Mieter durch seine vorgerichtliche Untätigkeit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.(Rn.1) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 15. Februar 2019 - 124 C 187/18 - abgeändert. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten nach einem Wert von bis 500,00 EUR zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen, da sie in der Hauptsache unterlegen wären. Die im Rahmen des § 91a ZPO anzuwendenden Grundsätze des § 93 ZPO rechtfertigen keine den Beklagten günstigere Beurteilung, da sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben. Ausreichend ist dafür Verzug (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 25. Januar 2018 – 67 T 9/18, NZM 2018, 951, beckonline Tz. 8). Dieser lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor. Die Beklagten befanden sich mit Ablauf der Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BGB bereits vorgerichtlich in Verzug mit der Abgabe der Zustimmungserklärung (vgl. AG Schöneberg, Urt. v. 12. Juni 2017 – 16 C 50/17, GE 2017, 837, beckonline Tz. 8; Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 558b Rz. 10). Einer zusätzlichen Mahnung bedurfte es zur Inverzugsetzung nicht. Auf die nachfolgenden Schreiben der Klägerin und ihrer Hausverwaltung kommt es deshalb nicht mehr an, da die Klägerin darin von ihrem ursprünglichen Erhöhungsverlangen keinen Abstand genommen hat. Sie waren nicht geeignet, den einmal begründeten Verzug vor Klageerhebung wieder entfallen zu lassen. Die Entscheidungen zu den Kosten und zum Streitwert, der nach dem erstinstanzlichen Kosteninteresse zu bemessen war, beruht auf den §§ 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 ZPO. Gründe, gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht.