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Beschluss

67 S 249/19

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Berücksichtigung von Nebenkosten(-vorauszahlungen) gemäß § 8 ZPO bei der Bemessung des Beschwerwertes einer abgewiesenen Räumungsklage.(Rn.5)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung von Nebenkosten(-vorauszahlungen) gemäß § 8 ZPO bei der Bemessung des Beschwerwertes einer abgewiesenen Räumungsklage.(Rn.5) Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die unter Wahrung der Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO erhobene Rüge ist gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 ZPO jedenfalls unbegründet. Danach ist das Verfahren auf Rüge der durch eine mit ordentlichem Rechtsmittel unanfechtbaren Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen zeigt die Anhörungsrüge nicht auf. Das Vorliegen einer Gehörsverletzung bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser erschöpft sich in einem Mindestschutz. Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird davon unabhängig ebensowenig erfasst wie die vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensrechte (vgl. Musielak, in: Musielak/Voit/ZPO, 16. Aufl. 2019, § 321a Rz. 6 m.w.N.). Eine der Rüge zugängliche Gehörsverletzung liegt davon ausgehend nur dann vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht (vgl. KG, Beschl. v. 20. September 2011 – 19 U 88/11, BeckRS 2011, 25664; Musielak, a.a.O.). Eine derartige Verkürzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Klägerin aber nicht geltend machen. Die Kammer hat in der angefochtenen Entscheidung sämtlichen Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen. Das gilt - selbstverständlich - auch für den vollständigen Inhalt der streitgegenständlichen Kündigungserklärungen. Das Vorbringen der Klägerin trägt ihre Berufung allerdings nicht. Das hat die Klägerin als eine ihr ungünstige Rechtsauffassung hinzunehmen, die zudem im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur steht (vgl. Pramataroff, FD-MietR 2020, 427718 m.w.N.). Soweit die Klägerin die unterlassene Berücksichtigung ihrer im zweiten Rechtszug nachgeschobenen Kündigung rügt, verkennt sie die Reichweite des § 524 Abs. 4 ZPO und von dessen - im Hinweis- und Zurückweisungsbeschluss der Kammer nachgewiesener - analoger Anwendung durch den Bundesgerichtshof im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Sofern die Klägerin beabsichtigt, an ihrer hier prozessual unberücksichtigten Kündigung festzuhalten, ist sie auf die Erhebung einer neuerlichen Räumungsklage vor dem Amtsgericht verwiesen (vgl. Kammer, Urt. v. 13. Februar 2020 - 67 369/18, GE 2020, 398, beckonline Tz. 34 (zu § 533 ZPO)). Davon ausgehend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Anhörungsrüge überhaupt zulässig war, insbesondere, ob für die Bemessung der Beschwer gemäß § 8 ZPO auf den 3-1/2-fachen Jahresbetrag der Miete einschließlich der Nebenkosten(-vorauszahlungen) abzustellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NZM 2009, 526, beckonline Tz. 10; Börstinghaus, NZM 2016, 761; Geldmacher, in: Guhling/Günther, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, Kap. Der Räumungsprozess, Rz. 12a; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 8 Rz. 6; a.A. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, NZM 2016, 760, beckonline) und die Klägerin deshalb aufgrund des sich nach dieser Bemessungsgrundlage ergebenden Beschwerwertes von über 20.000,00 EUR - mit der Folge der Unzulässigkeit ihrer Anhörungsrüge gemäß §§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - gehalten gewesen wäre, die behaupteten Gehörsverletzungen im Rahmen einer zum Bundesgerichtshof zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Musielak, a.a.O., § 321 a Rz. 13).