Beschluss
67 S 49/21
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB liegt dessen Beschwer im Verurteilungsfalle grundsätzlich nicht über 600,00 EUR.(Rn.2)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind. In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB liegt die Beschwer grundsätzlich - und auch hier - nicht über 600,00 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, ZD 2019, 31 (allgemein)). An eine davon abweichende Wertfestsetzung des ersten Rechtszugs ist die Kammer nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 beckonline Tz. 10). Gründe, die für das Amtsgericht hätten Anlass geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Beklagten die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 – XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 beckonline Tz. 14). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.