OffeneUrteileSuche
Urteil

67 S 144/19

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0429.67S144.19.00
2mal zitiert
11Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Geschäftsmodell einer Inkassogesellschaft, deren Geschäfte von einem Rechtsanwalt geführt werden, zielt offenkundig auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab, dem der Geschäftsführer oder deren Gesellschafter unterlägen, sofern sie die nunmehr im Mantel der Gesellschaft unter Berufung auf deren Zulassung als Inkassodienstleisterin umfassend und rechtsanwaltsgleich erbrachten Rechtsdienstleistungen selbst als Rechtsanwälte erbrächten.(Rn.14) 2. Die auf einem derartigen Geschäftsmodell beruhende und zur dauerhaften „Mietsenkung“ erklärte Abtretung ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3, 5, 10 RDG nichtig, auch wenn die als Inkassodienstleisterin zugelassene Gesellschaft zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (Festhaltung LG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2020 - 67 S 167/20, NZM 2021, 33).(Rn.13)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 11 C 108/18 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Geschäftsmodell einer Inkassogesellschaft, deren Geschäfte von einem Rechtsanwalt geführt werden, zielt offenkundig auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab, dem der Geschäftsführer oder deren Gesellschafter unterlägen, sofern sie die nunmehr im Mantel der Gesellschaft unter Berufung auf deren Zulassung als Inkassodienstleisterin umfassend und rechtsanwaltsgleich erbrachten Rechtsdienstleistungen selbst als Rechtsanwälte erbrächten.(Rn.14) 2. Die auf einem derartigen Geschäftsmodell beruhende und zur dauerhaften „Mietsenkung“ erklärte Abtretung ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3, 5, 10 RDG nichtig, auch wenn die als Inkassodienstleisterin zugelassene Gesellschaft zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (Festhaltung LG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2020 - 67 S 167/20, NZM 2021, 33).(Rn.13) Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 11 C 108/18 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht anteilige Rückzahlung überzahlter Miete sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die behauptete Abtretung verstoße gegen das RDG und sei deshalb nichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. I/143-149 d.A.). Gegen das ihr am 29. April 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 24. Mai 2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 26. Juni 2019 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie ist der Auffassung, sie sei aktivlegitimiert, die Abtretung stünde mit den Vorgaben des RDG in Einklang und sei deshalb wirksam. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils nach Maßgabe ihrer erstinstanzlichen Klageanträge stattzugeben. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsanträge wird auf den Schriftsatz vom 25. Juni 2019 (Bl. I/162 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Berufung scheitert nicht an der formellen Unwirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101). Sie ist formell wirksam, ohne dass es einer Entscheidung der Kammer dazu bedarf, welcher Partei zumindest die objektive Beweislast für die (Un-)Wirksamkeit einer auf § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverordnung obliegt. Tatsächliche Feststellungen der Kammer sind insoweit ebenfalls nicht erforderlich, da nur evidente Verfahrensmängel der Wirksamkeit der Verordnung entgegen gestanden hätten (vgl. Kammer, Urt. v. 4. März 2021 - 67 S 309/20, BeckRS 2021, 3718, beckonline Tz. 15 m.w.N.). An solchen indes fehlt es, wobei dahinstehen kann, ob dem Berliner Senat beim Erlass und der Verlautbarung der Verordnung überhaupt Verfahrensfehler unterlaufen sind. Jedenfalls wären solche in entsprechender Anwendung der sog. „Kollegialgerichts-Richtlinie“ nicht evident, da auch der VIII. Zivilsenat des BGH die Verordnung - sogar bereits mehrfach - in einer kollegialgerichtlichen Entscheidung für formell wirksam befunden hat, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die getroffenen Revisionsentscheidungen „handgreiflich falsch“ gewesen sind (vgl. Kammer, a.a.O, Tz. 17 m.w.N.). Gleichwohl ist der Berufung im Ergebnis der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat der Klägerin zutreffend die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche abgesprochen. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Die Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. zuletzt Kammer, Urt. v. 10. Oktober 2020 - 67 S 167/20, NZM 2021, 31, beckonline Tz. 13 ff. m.w.N.; Henssler, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, Einleitung, Rz. 47g; Schüller, in: BeckOK, 57. Ed., Stand: 1. Februar 2021, § 556d Tz. 37c). Daran ist festzuhalten. Die Klägerin verstößt durch ihre Tätigkeiten gegen das RDG. Denn sie geht nicht nur über den vom weiten Inkassoverständnis des BVerfG bestimmten Zulässigkeitsrahmen des RDG in erheblichem Umfang hinaus (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 21 ff.). Das Geschäftsmodell der Klägerin, deren Geschäfte von einem Rechtsanwalt geführt werden, zielt auch offenkundig auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Letzterem würden der Geschäftsführer der Klägerin oder deren Gesellschafter unterliegen, sofern sie die nunmehr im Mantel der Klägerin unter Berufung auf deren Zulassung als Inkassodienstleisterin umfassend und rechtsanwaltsgleich erbrachten Rechtsdienstleistungen selbst als Rechtsanwälte erbringen würden (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 25; Henssler, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, Einleitung, Rz. 47g, 47j; ders., AnwBl 2020, 154; Prütting, ZIP 2020, 49, 51). Die von der Berufung ins Feld geführten Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des BGH rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Beurteilung. Denn es entspricht auch der von der Kammer insoweit geteilten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates, dass ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann überschreitet, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet ist, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, Tz. 96). Die unter Zugrundelegung des Mandatsinhalts und der von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten umfassend vorzunehmende Würdigung der dafür maßgebenden Gesamtumstände obliegt der Kammer als Tatgericht (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 2019 - 4 StR 426/18, NJW 2019, 1759, beckonline Tz. 35; Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 91; Kammer, a.a.O, Tz. 29 I ). Sie fällt hier bereits unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB, erst Recht aber bei Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB eindeutig zu Ungunsten der Klägerin aus: Die Mieter der streitgegenständlichen Wohnung haben der Klägerin einen Auftrag erteilt, der auf die Abwehr von Forderungen gerichtet ist (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 30; LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19, GE 2020, 672, juris Tz. 21; Aufgabe in LG Berlin, Urt. v. 9. September 2020 - 64 S 44/19, GE 2020, 1321, juris Tz. 4). Sie haben die Klägerin ausweislich des zu den Akten gereichten Screenshots mit dem Button „Mietsenkung beauftragen“ unmissverständlich zur Absenkung der von ihnen entrichteten Miete beauftragt. Bereits daraus ergibt sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei der es sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handelt. Denn diese hat sich den Mietern gegenüber bereits mit Abschluss des Mietvertrages und der darin getroffenen Vereinbarung einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete eines Anspruchs berühmt und ihr Verhalten durch die unwidersprochene Entgegennahme der in Höhe der Vertragsmiete entrichteten Zahlungen der Mieter unverändert fortgesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12. September 2007 - VIII ZR 316/06, NJW 2007, 3776, beckonline Tz. 6, 8).Die auf eine Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des von den Mietern erteilten Mandats wird zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin belegt, ausweislich derer sie auch ausdrücklich zur Geltendmachung „meines Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt“, die „Feststellung der Unwirksamkeit der Miete“ und „weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung ihrer Miete“ beauftragt ist. Dass das hier zu beurteilende Mandat neben der ausschließlich der Forderungsabwehr zuzuordnenden „Mietpreissenkung“ auch die Rückforderung der zeitlich nach der - von der Klägerin erst nach Erhalt ihres Auftrags ausgesprochenen - Rüge von den Mietern unter Vorbehalt überzahlter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution umfasst, spielt für die Beurteilung des der Klägerin erteilten Auftrags keine Rolle. Denn für die Abgrenzung zu dem für die Klägerin noch zulässigen Forderungseinzug ist nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf die Forderungsabwehr „gerichtet“ ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 96), nicht hingegen, ob das erteilte Mandat zur Forderungsabwehr den ausschließlichen Gegenstand der Beauftragung bildet. Gemessen daran besteht kein begründbarer Zweifel daran, dass die Mieter die Klägerin im Wesentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet haben. Dieses Auslegungsergebnis wäre ohnehin zwingend, wenn die Mieter die Klägerin ausschließlich mit der „Absenkung“ der vereinbarten Miete beauftragt hätten. Eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigt jedoch auch die zusätzliche Beauftragung zur Rückforderung auf die Mietsicherheit und die laufende Miete entrichteter Bagatellbeträge nicht (vgl. Kammer, a.a.O, Tz. 32; Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). Das Interesse der Mieter erschöpfte sich bei der ebenfalls gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung bereits prima facie vornehmlich darin, die ihrer Auffassung nach überhöhten Mietforderungen der beklagten Vermieterin abzuwehren und für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnisses eine Absenkung der vertraglich vereinbarten Miete auf die durch die §§ 556d ff. BGB erlaubte Höhe herbeizuführen. Die damit in Zusammenhang stehende Rückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate sowie die Beauftragung zur anteiligen Rückerstattung der geleisteten Mietsicherheit sind nicht geeignet, die für die Beurteilung des Auftrags allein maßgebliche „Richtung“ des auf die Abwehr vermieterseitiger Ansprüche gerichteten Mandats zu beeinflussen: Einerseits fallen beide Auftragsbestandteile wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Bei dem auf Rückerstattung der Mietsicherheit gerichteten Anspruch hängt es außerdem zusätzlich von der im Mietvertrag bestimmten Sicherungsform ab, ob die Geltendmachung der Rückerstattung selbst bei isolierter Betrachtung eines ausschließlich darauf gerichteten Auftrags überhaupt geeignet wäre, dem Begriff des Forderungsinkassos zu unterfallen. Andererseits ergibt sich die vollständig nachgeordnete Bedeutung des Zahlungsanspruchs und des auf die Rückerstattung der anteiligen Mietsicherheit gerichteten Anspruchs gegenüber dem auf „Mietsenkung“ gerichteten Anpassungsbegehren auch aus der Bemessung des Gebührenstreitwertes ihrer außergerichtlichen Tätigkeiten durch die Klägerin selbst. Sie bewertet den Streitwert der „Feststellungsklage“ mit 15.405,60 EUR, während sie die bezifferten Zahlungsansprüche lediglich mit einem zu vernachlässigender Bagatellanteil des von ihr berechneten Gesamtstreitwerts bemisst. Es kommt für die von der Kammer vorgenommene tatrichterliche Würdigung hinzu, dass die von den Mietern beanspruchte Vergütung der Klägerin ausweislich Ziffer 3.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwa vom Gesamtbetrag der insgesamt erfolgreich zurückgeforderten Mietzahlungen, sondern ausschließlich vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietreduzierung abhängt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 – 64 S 95/19, GE 2020, 672, juris Tz. 21). Auch dieser Umstand gebietet es, den von den Mietern erteilten Auftrag als einen auf die Forderungsabwehr gerichteten zu verstehen. Die vorgenommene Tatsachenfeststellung und -würdigung entspricht der Rechtslage bei Vorliegen eines Mangels der Mietsache und der Abwehr minderungsbedingt überhöhter Mietzinsansprüche des Vermieters. Auch in dieser vergleichbaren Sachverhaltslage unterläge es keinem Zweifel, dass sich die Beauftragung eines Inkassounternehmers oder Rechtsanwalts - unabhängig ob vor oder nach Erhebung der Mangelanzeige nach § 536c BGB - als ein auf die dauerhafte Forderungsabwehr gerichteter Auftrag darstellte, selbst wenn der Mieter nach erfolgter Mangelanzeige gemäß § 812 BGB zur Rückforderung der von ihm gleichwohl - und noch dazu auf Anraten des Inkassounternehmers oder Rechtsanwalts - unter Vorbehalt ungemindert fortentrichteten Miete befugt wäre und er seinen Auftrag auf entsprechende Ansprüche erstrecken würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die verfolgten Leistungsansprüche gegenüber dem auf Abwehr überhöhter Mietzinsansprüche gerichteten Mandat wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht fielen. Diese Wertung steht im Einklang mit der Sichtweise des VIII. Zivilsenates des BGH, der die Abwehr einer vermieterseits ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen eindeutig der Forderungsabwehr zugeordnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 219). An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn dem Mieter durch den Ausspruch der Kündigung, die Ausbringung des Mieterhöhungsverlangens oder die Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen Kosten entstünden oder er dem Verlangen des Vermieters - womöglich sogar erstmals auf ein Anraten des Inkassodienstleisters (vgl. dazu BGH, a.a.O., Tz. 163) - anteilig oder vollständig nachkäme, um sodann aufgrund seines zuvor erteilten Auftrags entweder nur die isolierte Feststellung des Nichtbestehens der behaupteten Ansprüche geltend zu machen oder zusätzlich auch die wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallende Kondiktion rechtsgrundlos erbrachter Leistungen oder die Erstattung ihm durch die gegnerische Inanspruchnahme entstandener Kosten zu begehren. Hier gilt nichts anderes (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 34). Eine davon abweichende tatsächliche Feststellung und rechtliche Würdigung dahingehend, dass es sich bei der Beauftragung zur „Mietzinssenkung“ und Abwehr der vermieterseitigen Ansprüche nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern lediglich um eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos handelt, die lediglich dazu diene, „für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen“ (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 162; Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19, BeckRS 2020, 16799, beckonline Tz. 29), ist der Kammer auf Grundlage des wechselseitigen Sachvortrags der Parteien jedenfalls für den hier zu beurteilenden Sachverhalt verwehrt. Entsprechende tatrichterliche Feststellungen wären verfahrensfehlerhaft und würden die Beklagte in ihrem auf Art. 103 Abs. 1 GG beruhenden Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 1981 - 2 BvR 911/80, BVerfGE 57, 39, juris Tz. 10; Kammer, a.a.O., Tz. 35; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538 Rz. 18). Denn sie entbehrten nicht nur der tatsächlichen Grundlage im Parteivortrag, sondern würden auch den sich durch den Internet-Auftritt der Klägerin, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Inhalt der von den Mietern erteilten Vollmacht bestimmten Mandatsinhalt vollständig ausblenden und damit das tatsächliche Geschehen in sein sachlich unzutreffendes Gegenteil verkehren (vgl. Kammer, a.a.O.). Ausgehend davon war das der Klägerin erteilte Mandat sowohl bei tatsächlicher, erst recht aber bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die Abwehr einer Forderung gerichtet. Eine solche ist einem Inkassodienstleister untersagt (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 219). Der Verstoß gegen § 3 RDG führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung. Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das in der Regel und auch hier eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Betroffenen zerstört (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2017 - IV ZR 340/13, NJW-RR 2017, 410, juris Tz. 34). Diese Wirkung tritt gegenüber jedermann ein. Bei Abtretungs- und Inkassofällen gilt nach der - von der Kammer geteilten - Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH keine Ausnahme. Schon mit der gesetzlichen Zweckrichtung des RDG, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, ist es unvereinbar, die Klägerin als unbefugte Rechtsdienstleisterin gegenüber der Beklagten als Schuldnerin weiterhin in den Stand zu setzen, die Früchte ihrer gesetzlich missbilligten Tätigkeit zu ziehen (vgl. BGH, a.a.O., juris Tz. 34; Kammer, a.a.O., Tz. 47). Keine der Klägerin günstigere Beurteilung rechtfertigen die Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 27. November 2019 und die in ihrem Gefolge ergangenen Parallelentscheidungen. Zwar weicht der VIII. Zivilsenat darin von der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates ab, indem er für die Nichtigkeit der Abtretung an den Inkassodienstleister nicht jede, sondern nur „eine eindeutige und nicht nur geringfügige Überschreitung seiner Dienstleistungsbefugnis“ ausreichen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 91). Es kann hier dahinstehen, ob diese Einschränkung der gesetzlichen Grundlage oder jedenfalls der für die Rechtspraxis erforderlichen Trennschärfe entbehrt (vgl. Kerstges, AnwBl Online 2020, 24, 25). Denn auch nach Auffassung des VIII. Zivilsenates ist regelmäßig von einer Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gerichtet sind, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 96). Um genau so einen Regelfall handelt es sich hier (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 37). Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richtet. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin scheitert insoweit nicht nur an ihrer fehlenden Aktivlegitimation. Ihr stand gegenüber den Mietern der streitgegenständlichen Wohnung auch kein Vergütungsanspruch wegen erbrachter Rechtsdienstleistungen zu, der Gegenstand einer Abtretung hätte sein können. Voraussetzung dafür wäre gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG die Erbringung von Inkassodienstleistungen gewesen. Daran fehlt es aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 38; LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19, GE 2020, 672, juris Tz. 45). Davon ausgehend kann die höchstrichterlich ungeklärte Frage, ob die Erstattung im Geschäftsmodell der Klägerin angefallener Rechtsverfolgungskosten nicht ohnehin wegen des mit den Mietern vereinbarten Erfolgshonorars ausscheidet (vgl. Hartmann, ZRP 2020, 12), dahinstehen, ebenso, ob der von der Klägerin zu Grunde gelegte Gebührenrahmen von 1,3 zutreffend bemessen ist oder für die über einen Algorithmus erzeugten Standardschreiben der Klägerin allenfalls ein ermäßigter Gebührenrahmen - womöglich sogar lediglich der für ein „einfaches Schreiben“ i.S.v. Nr. 2301 VV-RVG - in Ansatz zu bringen ist (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 39 m.w.N.). Eine Entscheidung der Frage, ob eine Rahmengebühr im hier gegebenen Erstattungsprozess gegen den Dritten im Einklang mit der - nicht näher begründeten - überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur anders als im Honorarprozess gegen den Mandanten ohne Weiteres durch das Gericht bestimmt werden kann oder ob es auch im Erstattungsprozess gegen den Dritten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm stets eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer bedarf, ist deshalb ebenfalls entbehrlich (vgl. Kammer, a.a.O, Tz. 39) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2 Alt. 1, 711 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. zu den Zulassungsgründen im Einzelnen Kammer, a.a.O., BeckRS 2020, 34068, Tz. 41)