Urteil
67 S 17/21
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:0617.67S17.21.00
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Leitsätze
1. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage der Mietsache von Legionellen befallen ist und dadurch der technischen Maßnahmewert nach Anlage 3 Teil II der TrinkwV (100 KbE/100 ml) überschritten wird. Ausreichend ist bereits die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmewertes ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren für den Mieter.(Rn.17)
2. Die zur Begründung des Mangels hinreichende Gefahrbesorgnis entfällt nicht, bevor der Mieter wegen der von ihm zu besorgenden Gesundheitsgefahren nachvollziehbar entwarnt worden ist.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Dezember verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 12 C 183/16 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Mietzins für die von der Klägerin innegehaltene Wohnung in der …, seit dem 5. März 2014 bis 17. Juni 2021 um 10 % brutto gemindert ist. Die Klägerin wird ihrer darüber hinausgehenden Berufung für verlustig erklärt.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung unter Hinterlegung des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage der Mietsache von Legionellen befallen ist und dadurch der technischen Maßnahmewert nach Anlage 3 Teil II der TrinkwV (100 KbE/100 ml) überschritten wird. Ausreichend ist bereits die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmewertes ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren für den Mieter.(Rn.17) 2. Die zur Begründung des Mangels hinreichende Gefahrbesorgnis entfällt nicht, bevor der Mieter wegen der von ihm zu besorgenden Gesundheitsgefahren nachvollziehbar entwarnt worden ist.(Rn.19) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Dezember verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 12 C 183/16 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Mietzins für die von der Klägerin innegehaltene Wohnung in der …, seit dem 5. März 2014 bis 17. Juni 2021 um 10 % brutto gemindert ist. Die Klägerin wird ihrer darüber hinausgehenden Berufung für verlustig erklärt. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung unter Hinterlegung des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Feststellung einer 10%-igen Mietminderung wegen Legionellenbelastung in ihrer Wohnung im Zeitraum 5. März 2014 bis 17. Juni 2021. In dem streitgegenständlichen Wohnobjekt wurde nach Trinkwasseruntersuchungen im Zeitraum von 2014 bis 2017 ein der Klägerin wiederholt mitgeteilter Legionellenbefall von bis zu maximal 3.700 kbE (koloniebildenden Einheiten/100 ml) festgestellt. Im Rahmen einer durch die Beklagte beauftragten Gefährdungsanalyse wurden aufgrund Ende 2015 und Anfang 2016 entnommener Proben die Gefahrenquellen in den Wohnungen mit den Risikoklassen 4 (signifikant) bis 6 (hoch), an den außerhalb der Wohnung belegenen Leitungen mit bis zu der Risikoklasse 7 (sehr hoch) klassifiziert und konkrete Maßnahmen zur Behebung dieser Gefahrenquellen empfohlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Mangel liege nicht vor, da eine akute Gesundheitsgefährdung durch Legionellen im Trinkwasser auch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. II/156-160 d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 17. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 14. Januar 2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie ist der Ansicht, der anhaltend aufgetretenen Befall der Trinkwasserversorgungsanlage mit Legionellen stelle jedenfalls eine konkrete Gesundheitsgefährdung dar, die die von der Beklagten anfangs auch zugestandene Minderung in Höhe von 10 % rechtfertige. Nach Rücknahme der ursprünglich weitergehenden Berufung beantragt die Klägerin nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mitte festzustellen, dass die monatliche Bruttowarmmiete um 10 Prozent seit dem 5. März 2014 bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, dem 17. Juni 2021, gemindert ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, hinsichtlich der Anhörungen des Sachverständigen auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlungen vom 20. Februar (Bl. II/82-84 d.A.) und vom 17. Juni 2021 (Bl. II/202-203). II. 1. Die Berufung hat - in dem nach teilweiser Rücknahme reduzierten Umfang - vollumfänglich Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig. Soweit die Beklagte einwendet, eine Mietminderung in Höhe von 10 % aufgrund des Legionellenbefalls ab dem 5. März 2014 bis zum 30. November 2014 „gutgeschrieben“ zu haben, steht dies nicht entgegen. Denn die Beklagte hat auch insoweit die Minderung weder im Rechtssinne anerkannt noch vorgetragen, den etwa gutgeschriebenen Betrag zu Gunsten der Klägerin tatsächlich verrechnet zu haben. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Mietzins war in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 5. März 2014 bis 17. Juni 2021 gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 10 % gemindert. Für die Feststellung des Mangels der Mietsache, der eine lediglich 10%ige Minderung rechtfertigt, kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung der Wasserversorgung tatsächlich mit Sicherheit zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat, wie etwa bei der Überschreitung eines durch Richtlinien oder Verordnungen aufgestellten - für den Legionellenbefall nicht festgelegten - Grenzwertes. Vielmehr genügt, dass eine solche Gefährdung in dem nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgeschlossen werden kann. Bereits die aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen in dieser Zeit begründete Besorgnis einer nicht nur unerheblichen Gesundheitsgefahr führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohngebrauchs, wenn und weil sie nur in der Befürchtung der durch eine mit ihr in einer konkreten Beziehung stehenden Gefahrenquelle begründete Gefahrverwirklichung benutzt werden kann. Damit ist der ungestörte Gebrauch der Mietsache so lange beeinträchtigt, bis die Gesundheitsgefahr sicher behoben ist, ohne dass es aufgrund der bereits minderungsrelevanten latenten Gesundheitsgefahr eines tatsächlichen Schadenseintritts oder der Feststellung unmittelbar bevorstehender Schädigungen bedarf (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13. Februar 2002 - 30 U 20/01, NZM 2003, 395; juris Tz. 68; Beschl. v. 25. März 1987 - 30 REMiet 1/86, WuM 1987, 248, juris Tz. 20; BGH, Urt. v. 15. März 2006 - VIII ZR 74/05, NZM 2006, 504, juris Tz. 12; Kammer, Urt. v. 21. Dezember 2015 - 67 S 65/14, WuM 2016, 168, juris Tz. 8; LG Stuttgart, Urt. v. 12. Mai 2015 - 26 O 286/14, ZMR 2015, 720, juris Tz. 36). Nach dieser Maßgabe steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Wohnung der Klägerin jedenfalls im fraglichen Zeitraum mit einem Mangel behaftet war. Für eine begründete Gefahr durch Legionellenbelastung sprechen bereits die gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 TrinkwV im Jahr 2016 durchgeführten Gefährdungsanalysen der X GmbH mit dem Ergebnis von Zuordnungen von Leitungen des Objekts, die auch die Wasserversorgung der Beklagten und nicht nur einzelne Wohnungen betreffen, zu den Risikoklassen 4 (signifikant) bis 6 (hoch) sowie die im Rahmen nachfolgender Untersuchungen wiederholt festgestellten und den Maßnahmewert um ein Vielfaches überschreitenden Werte mit einer mindestens mittleren Kontamination von bis zuletzt 3.700 KbE/100 ml. Die Annahme einer begründeten Gesundheitsgefahr findet ihre Bestätigung in der allgemeinen Aussage des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörungen, wonach es zwar keinen durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegten Grenzwert für die Unbedenklichkeit von Legionellenkonzentrationen gebe, die vorliegend festgestellten, den Maßnahmewert deutlich überschreitenden Werte jedoch bereits eine maßgebliche Gesundheitsgefährdung bewirken können, die weitergehend sogar bei einer den Maßnahmewert unterschreitenden Kontamination nicht ausgeschlossen sei, da auch eine geringe Konzentration eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung begründen könne. Davon ausgehend ist aufgrund der wiederholt festgestellten und nicht als gering einzustufenden Legionellenkonzentration unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Erkrankung der Klägerin von einer hinreichend begründeten und den Mietgebrauch beeinträchtigenden Gesundheitsgefährdung auszugehen, dem die Beklagte als Vermieterin durch Tätigwerden im Sinne der in der Gefährdungsanalyse benannten Maßnahmen zu begegnen hatte. Dass sie dem nachgekommen und die nach Maßgabe der obigen Ausführungen maßgebliche Gesundheitsgefahr innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums sicher behoben war, ist von der hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten weder konkret dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beklagte auf von ihr im Jahr 2016 ergriffene technische Maßnahmen verweist, wird eine dadurch bewirkte endgültige und als sicher erscheinende Mangelbeseitigung bereits durch die ausweislich ihres Schreibens vom 15. März 2017 erneut festgestellte Legionellenbelastung in einer die vorherigen Messwerte sogar überschreitenden Konzentration widerlegt. Eine andauernde Minderung von 10 % erscheint vorliegend als angemessen. Dafür reichte es aus, dass seit dem 3. März 2014 wiederholt an verschiedenen Messstellen der Warmwasserversorgung eine den technischen Maßnahmewert bei weitem überschreitende Legionellenbelastung festgestellt worden ist. Die zur Begründung des Mangels hinreichende Gefahrbesorgnis wäre allenfalls dann entfallen, wenn die Beklagte die Klägerin ausdrücklich und durch signifikant von den Voruntersuchungen abweichenden Testergebnisse im Rahmen der angekündigten Folgeuntersuchungen des Trinkwassers entwarnt hätte (vgl. Emmerich, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2021, § 536 Rz. 29 m.w.N.). An einer solchen Entwarnung fehlte es jedoch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Klägerin würde nicht mehr in der streitbefangenen Wohnung wohnhaft sein, verfängt dies nicht. Denn für die Beurteilung eines Mangels i.S.d. § 536 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Mieter in der Mietsache aufhältlich ist oder nicht (vgl. KG, Urt. v. 10. März 2011 - 8 U 187/10, WuM 2012, 142, juris Tz. 4). Davon unabhängig ist der zuerkannte Minderungssatz selbst bei einem nicht in der Wohnung aufhältlichen und gesundheitlich nicht vorbelasteten Mieter gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da die Frage, ob bzw. wann ein Legionellenbefall der Trinkwasserversorgungsanlage bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes nach Anlage 3 Teil II der TrinkwV von 100 KbE/100 ml zu einem Mangel der Mietwohnung führt, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.