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Beschluss

67 S 95/21

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0715.67S95.21.00
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Leitsätze
Verzögert sich der Baubeginn nach der Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme um viele Monate (hier: 16), kann bereits eine Neuankündigung erforderlich werden. Denn eine Modernisierungsankündigung dient auch der Information des Mieters über den voraussichtlichen zeitlichen Rahmen. Bei einer langen Verzögerung ist ein sinnvolles Disponieren des Mieters nicht mehr gegeben, was jedoch insbesondere bei Maßnahmen wichtig wäre, die ein Betreten der Wohnung betreffen. Eine Neuankündigung wäre allenfalls dann nicht notwendig, wenn die zeitliche Verzögerung durch die gerichtliche Durchsetzung oder durch sonstige ausschließlich in der Sphäre der Mieters liegende Umstände eingetreten wäre.(Rn.4)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verzögert sich der Baubeginn nach der Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme um viele Monate (hier: 16), kann bereits eine Neuankündigung erforderlich werden. Denn eine Modernisierungsankündigung dient auch der Information des Mieters über den voraussichtlichen zeitlichen Rahmen. Bei einer langen Verzögerung ist ein sinnvolles Disponieren des Mieters nicht mehr gegeben, was jedoch insbesondere bei Maßnahmen wichtig wäre, die ein Betreten der Wohnung betreffen. Eine Neuankündigung wäre allenfalls dann nicht notwendig, wenn die zeitliche Verzögerung durch die gerichtliche Durchsetzung oder durch sonstige ausschließlich in der Sphäre der Mieters liegende Umstände eingetreten wäre.(Rn.4) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagten nicht zur Duldung der in den Modernisierungsankündigungen vom 31. August bzw. 20. September 2018 angekündigten Maßnahmen verpflichtet sind. Dabei kann dahinstehen, ob die Ankündigung bereits nicht den formalen Anforderungen der §§ 555c BGB entspricht. Jedenfalls steht der Geltendmachung der auf die mit diesen Schreiben angekündigten Modernisierungsmaßnahmen gestützten Duldungspflicht im Hinblick auf die erhebliche Zeitspanne zwischen dem in den Modernisierungsankündigungen konkret benanntem Beginn der Ausführung der angekündigten Arbeiten in der Wohnung der Beklagten für die Modernisierung durch Anbaus eines Balkons am 14. Mai 2019 und dem im Schreiben vom 20. August 2020 tatsächlich vorgesehenen Beginn dieser Arbeiten am 23. September 2020 der Treuwidrigkeitseinwand nach § 242 BGB entgegen. Das Berufen auf die als solche formell ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigungen aus August und September 2018 stellt sich jedenfalls als rechtsmissbräuchlich dar. Die Herleitung der Duldungspflicht aus der ursprünglichen Modernisierungsankündigung ist eine missbräuchliche Rechtsausübung, da die Klägerin mit dem Berufen auf die formale Rechtsposition der aus der ursprünglichen Modernisierungsankündigungen hergeleiteten Duldungspflicht in einer den Mietern nicht zumutbaren, die auch seinem Schutz dienende Vorschrift des § 555c BGB aushebeln würde, ohne dass ihr ein schutzwürdiges Interesse zukommt. Wie von dem Amtsgericht im Einzelnen ausgeführt, hat die Modernisierungsankündigung auch dem Informationsbedürfnis des Mieters Rechnung zu tragen, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen sowie den voraussichtlichen zeitlichen Rahmen zu erfahren, um ihm damit zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch diese Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken, und ihm so eine sachgerechte Beurteilung der sich daraus ergebenden Lage, insbesondere hinsichtlich seiner Duldungspflicht, der für ihn zu treffenden Maßnahmen und der gegebenenfalls zu ziehenden vertragsrechtlichen Konsequenzen, zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 37; BGH, Urt. v. 28. September 2011 - VIII ZR 242/10, WuM 2011, 677, juris Tz. 30). Das nach Maßgabe dieses Schutzgedankens der Vorschrift des § 555c BGB zu fordernde sinnvolle Disponieren des Mieters - welchem bei Maßnahmen, die ein Betreten der Wohnung betreffen, eine maßgebliche Bedeutung zukommt - ist bei einer wie vorliegend zu verzeichnenden nicht mehr ansatzweise im Rahmen des Üblichen liegenden Überschreitung des voraussichtlichen Beginns der Arbeiten um 16 Monate später als angekündigt nicht mehr gegeben (vgl. LG Köln, Beschl. v. 4. Juli 2019 - 6 S 37/19, BeckRS 2019, 17456 Tz. 6, beck-online; BeckOGK/Schepers, Ed. 1.1.2021, BGB, § 555c Rz. 21-23; BeckOK MietR/Müller, 24. Ed. 1.5.2021, BGB, § 555c Rz. 49, 50; MüKoBGB/Artz, 8. Aufl. 2020, BGB, § 555c Tz. 14; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB, § 555c Rn. 39-41). Schutzwürdige Interessen der Vermieterin stehen nicht entgegen. Insoweit verweist das Amtsgericht beanstandungsfrei darauf, sie hätte bereits keine zeitnahen Schritte unternommen, in ihrem Eigeninteresse den streitgegenständlichen Duldungsanspruch im Klagewege gegenüber den Beklagten durchzusetzen. Zudem war es der Klägerin unter Abwägung der Gesamtumstände auch zumutbar, nach der absehbaren erheblichen Überschreitung des geplanten Zeitablaufs ein neues Modernisierungsverfahren mit neuer Modernisierungsankündigung einzuleiten. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass sie die Maßnahme „Balkonanbau“ gesondert und nicht im Rahmen eines einheitlich angekündigten Bauvorhabens angekündigt hat, ihr mithin ohne weiteres zumutbar war, angesichts der absehbaren massiven zeitlichen Verzögerung die von den Vorarbeiten zu trennende Einzelmaßnahme „Balkonanbau“ den Beklagten erneut in einer den Formerfordernissen des § 555c BGB entsprechenden Weise anzukündigen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zeitliche Verzögerung durch die gerichtliche Durchsetzung oder durch sonstige ausschließlich in der Sphäre der Beklagten liegende Umstände eingetreten wäre, was bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall ist. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BGH vom 18. März 2021 (VIII ZR 305/19, WuM 2021, 665) steht nicht entgegen, das sie sich lediglich zu dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Zugang der Modernisierungsankündigung und dem angekündigten Ausführungsbeginn verhält. Auch dies hat das Amtsgericht zutreffend erkannt. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.