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Beschluss

67 S 220/21

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:1123.67S220.21.00
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Leitsätze
Die gegen eine Räumungsverurteilung gerichtete Berufung ist wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn sie bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur einen von mehreren voneinander unabhängigen und selbständig tragenden Verurteilungsgründen angreift.(Rn.3)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gegen eine Räumungsverurteilung gerichtete Berufung ist wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn sie bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur einen von mehreren voneinander unabhängigen und selbständig tragenden Verurteilungsgründen angreift.(Rn.3) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie den Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird. Das für die Zulässigkeit notwendige Begründungserfordernis nach § 520 Abs. 3 ZPO bezweckt eine Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffes (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 11. Mai 2021 – VIII ZB 50/20, NJW-RR 2021, 935, beckonline Tz. 9 m.w.N.). Die Begründung muss – bezogen auf den jeweiligen Streitfall – die verständliche Angabe enthalten, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das Urteil angefochten wird, wobei bloße Formalbegründungen oder die pauschale Behauptung der Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht genügen (vgl. BGH, a.a.O.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21. Juli 2020 – VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187, beckonline Tz. 10 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Denn die Begründung erschöpft sich ausschließlich in einer Auseinandersetzung mit den eine Räumungsverurteilung nach § 546 Abs. 1 BGB tragenden Urteilsgründen. Das Amtsgericht indes hatte den Beklagten auch gemäß §§ 985, 1004 BGB als zur Räumung verpflichtet erachtet (Seite 3 bis 5 des angefochtenen Urteils). Diese selbständig tragenden Gründe werden in der Begründung der Berufung nicht angegriffen. Das führt zu ihrer Unzulässigkeit. II. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kam gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, da diese vorausgesetzt hätte, dass die Berufung bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg verspricht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 11. April 2002 - V ZR 308/01NJW-RR 2002, 1090; Lackmann, in: Musielak, 18. Aufl. 2021, § 707 Rz. 7 m.w.N.). Daran aber fehlt es aus den vorstehenden Gründen. III. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob sie die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurücknimmt. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.