Beschluss
67 T 97/21
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:1209.67T97.21.00
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn in der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht für widerlegt oder unerheblich hält.(Rn.4)
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Mitte vom 29. November 2021 - … - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Mitte vom 29. November 2021 - … - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die gemäß §§ 567 ff., 721 Abs. 6 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Der Nichtabhilfebeschluss war wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Gemäß § 572 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde, wenn es sie für begründet erachtet, abzuhelfen, andernfalls die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. In jedem Fall besteht die Amtspflicht des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 572 Rz. 4 m.w.N.). Dabei sind mit Rücksicht auf § 571 ZPO vorgebrachte neue Tatsachen zu beachten und in die Prüfung einzubeziehen. Mit § 571 ZPO wird der Zweck verfolgt, die Kosten verursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können (vgl. Heßler, a. a. O., § 572 Rz. 1). Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn in der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht für widerlegt oder unerheblich hält (vgl. Heßler, a.a.O., § 572 Rz. 11). Denn anders ist nicht erkennbar, dass sich das Erstgericht mit dem maßgeblichen materiellen Vorbringen überhaupt befasst hat. Fehlt es daran und werden die maßgeblichen - ergänzenden - Ausführungen übergangen, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz rechtfertigt (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 30. April 2010 - 1 WF 114/10, MDR 2010, 832 Tz. 5 m.w.N.; Kammer, Besch. v. 9. April 2019 - 67 T 41/19, GE 2019, 667, beckonline Tz. 4; Heßler, a.a.O., Rz. 4). Gemessen an diesen Grundsätzen war der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Befassung und Entscheidung zurückzuverweisen. Denn das Amtsgericht hat sich im Nichtabhilfebeschluss mit dem umfangreichen Beschwerdevorbringen einschließlich der darin enthaltenen Antragserweiterungen nicht auseinander gesetzt. Das ist nunmehr nachzuholen, wobei ebenfalls über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu befinden sein wird.