Beschluss
67 S 10/23
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0314.67S10.23.00
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Leitsätze
Der Eigenbedarf des Vermieters macht die Kündigung des Mietverhältnisses nicht „notwendig“ im Sinne einer gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel, wenn es dem Vermieter möglich ist, den von ihm behaupteten Wohnbedarf in der Gemeinde durch den Erwerb oder die Anmietung von Alternativwohnraum zu decken.(Rn.6)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Eigenbedarf des Vermieters macht die Kündigung des Mietverhältnisses nicht „notwendig“ im Sinne einer gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel, wenn es dem Vermieter möglich ist, den von ihm behaupteten Wohnbedarf in der Gemeinde durch den Erwerb oder die Anmietung von Alternativwohnraum zu decken.(Rn.6) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Das Amtsgericht hat die erhobene Räumungsklage zutreffend abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Denn die von dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen haben das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet. Die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind nicht erfüllt. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger durch die von seiner Rechtsvorgängerin vereinbarte gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel in § 5 Abs. 3 des Mietvertrages gemäß § 566 Abs. 1 BGB gebunden ist. Die Klausel ist bereits als Individualvereinbarung unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB in dem vom Amtsgericht verstandenen Sinne auszulegen; das gilt erst recht unter Heranziehung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, sofern es sich bei der Klausel um eine von der Rechtsvorgängerin des Klägers gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte. Davon ist schon prima facie auszugehen. Die Klausel genügt auch der Schriftform des § 550 BGB. Die dagegen vorgebrachten Formaleinwände der Berufung verfangen ausweislich der insoweit von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH zur Entbehrlichkeit eines Vertretungszusatzes nicht (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.9.2007 - XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, beckonline Tz. 8 ff.) Schließlich ist der von dem Kläger geltend gemachte Eigenbedarf aus den Gründen des angefochtenen Urteils auch nicht „notwendig“ i.S.v. § 5 Abs. 3 des Mietvertrages, sondern lediglich durchschnittlich ausgeprägt (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 2.11.2021 – 67 S 237/21, ZMR 2022, 125, beckonline Tz. 3 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass es dem Kläger unbenommen und möglich ist, den von ihm behaupteten Wohnbedarf in X durch den Erwerb oder jedenfalls durch die Anmietung von Alternativwohnraum zu decken. Auch das steht der „Notwendigkeit“ des Ausspruches einer Eigenbedarfskündigung entgegen. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.